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Verfasst: 15.11.2007, 14:01
von Kordu
Nicht traurig sein, liebe Stine! Heute hab ich keinen Nerv dafür! Reicht es bis morgen? Ich finde das ja auch höchst interessant und würde mich gerne reinfuchsen! Morgen hab ich nämlich genug Zeit!

Verfasst: 15.11.2007, 14:09
von StineP
Lies mal meinen letzten Beitrag... Geht das vielleicht einfach durch Widerruf?

Verfasst: 15.11.2007, 21:52
von Jupp03/11
damit Kordu weiterkommt, solltest du vielleicht noch berichten,
ob das Grundbuch/die Grundbücher in der Zwischenzeit aufgrund
des notariellen Testamentes auf die Erben berichtigt wurde/wurden
und was insbesondere in Abt. II eingetragen wurde.

Verfasst: 15.11.2007, 21:54
von StineP
Nein. Diese wurden noch nicht berichtigt. Soweit mir bekannt ist.

Ist das notwendig für die einzelne Frage, ob die Benennung des TV widerrufen werden kann?...

Verfasst: 15.11.2007, 21:56
von Jupp03/11
Soweit mir bekannt ist
das sollte zunächst einmal geprüft werden, sonst kommt Kordu nicht
weiter.

Verfasst: 15.11.2007, 22:01
von StineP
Wieso das? Ich verstehe den direkten Zusammenhang mit der Verfügung über die Testamentsvollstreckung mit dem GB nicht.
Nomos/Tanck, Erbrecht, gewälzt. Da steht:

"Eine Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem gemeinschaftlichen Testament führt nicht dazu, dass diese wechselbezüglich sind (vgl. § 2270 Abs. 3 BGB). Als einseitige Verfügung kann sie jederzeit widerrufen werden"


.....

Verfasst: 15.11.2007, 22:13
von Jupp03/11
Ich habe zu Hause den Palandt nicht zur Hand, so dass ich zur Kommentierung nichts sagen kann.
Wenn Ehegatten jedoch ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung
etwas bestimmen, kann ich mir nicht vorstellen, dass dieses durch
einseitige Erklärung abgeändert werden kann. Im übrigen würde dieses in keiner Form etwas bringen. Selbst wenn die Tochter bestellt würde.
Dieses wird dir morgen von Kordu aufgezeigt werden.

Du solltest morgen auf jeden Fall ermitteln, ob das Grundbuch geändert wurde und insbesondere wie. Abt. II ist dabei wichtig.

Ist der jetzt eingesetzte Testamentsvollstrecker überhaupt bereit, auf dieses Amt zu verzichten?

Verfasst: 16.11.2007, 07:12
von StineP
Das steht auch im Palandt...

Ob der bereit ist, kann ich nicht sagen. Der Mandant ebensowenig.

Die Frage, ob man die Tochter einsetzen kann, soll erst mal unerheblich sein, weil die Frage relevant ist, ob man die Verfügung über den TV widerrufen kann.

Verfasst: 16.11.2007, 08:33
von Kordu
Sach mal Stine: Ich dachte, Du hättest den Fall schon geklärt (hat Du doch im Chat gesagt - vielleicht bin ich ja auch ein bisschen wirr im Kopf :erklaer ! Soll ich jetzt noch gucken oder nicht?

Verfasst: 16.11.2007, 08:36
von StineP
Nein brauchst du nicht.

Ich wollte nur gerne von Jupp wissen, aus welchem Grund denn das GB wichtig ist für die Abberufung. Eine Aufklärung ist ihm noch nicht gelungen. Dachte, er hätte vielleicht einen Aspekt, den wir im Chat noch nicht berücksichtigt haben. Aber scheinbar nicht.