Gemeinschaftliches Testament

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StineP

#1

02.11.2007, 17:12

Da ich nicht sehr bewandert bin im Notariatsbereich/Erbrecht und ich mir heut nen Wolf gesucht habe, mich aber mit der Antwort noch nicht zufrieden geben möchte, hier mal mein Anliegen.

Folgender Fall.

Unser Mandant hat ein gemeinschaftliches Testament beurkunden lassen. Die Eheleute haben sich mit wechselseitiger Wirkung als Alleinerben eingesetzt. Ersatzerben (heißt das so?) sind die beiden Kinder.

Nun starb die Ehefrau des Mandanten. Der Sohn hat sofort seinen Pflichtteil eingeklagt, so dass der Ehemann sich gezwungen sah, das gemeinschaftliche Ferienhaus zu verkaufen, um den Sohn auszuzahlen. Dieses Ferienhaus gehörte logischerweise zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute.

Da der Sohn vor Gericht echt total der Idiot war, möchte der Mandant nun gerne das Testament ändern und den Sohn ausschließen.. aus oben genannten Gründen.


Meine Frage nun: Kann er das?

Ich habe Kommentare gewälzt und komme zu dem Ergebnis, dass der Widerruf des Testaments nur möglich ist, wenn er selbst auf das Erbe verzichtet. Das bedeutet doch aber auch, dass er das Haus nicht hätte verkaufen dürfen, um den Sohn auszuzahlen. Richtig?

Er würde nun alles, was ihm noch geblieben ist, seiner Tochter zukommen lassen. Besteht irgendwie die Möglichkeit, das Testament zu ändern? Oder bleibt es bei meinem jetzigen Ergebnis!? Vielleicht hat ja jemand eine Idee. Ich wäre sehr dankbar.
Jupp03/11

#2

02.11.2007, 17:21

Änderungsvorbehalt

Davon abweichend räumen wir dem Überlebenden nach dem ersten Todesfall das Recht ein, die für seinen Tod getroffenen Anordnungen einseitig aufzuheben und abzuändern, jedoch mit der Einschränkung, dass Erben, Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte bei seinem Tod nur gemeinschaftliche Abkömmlinge oder deren Kinder werden dürfen.


Gibt es derartiges in dem Testament?

Was ist gesagt worden, wenn einer seinen Pflichtteil geltend macht?
StineP

#3

02.11.2007, 17:29

Nein, so etwas steht nicht drin.

Wenn einer seinen Pflichtteil geltend macht, dann wird er beim Tod des Längerlebendens von der Erbfolge ausgeschlossen ebenso wie seine Abkömmlinge und wird an die Stelle des Pflichtteils gesetzt (irgendwie in diese Richtung)

Ist das möglicherweise schon die Lösung?
Jupp03/11

#4

02.11.2007, 17:51

Ohne jetzt die gewählte Formulierung genau zu kennen, so stellt eine derartige Verwirkungsklausel eine auflösende Bedingung für die
Schlusserbeinsetzung i.S. des § 2075 BGB dar. Eine solche Verwirkungsklausel erhält besonders dann ein größeres Gewicht,
wenn infolge der Bindungswirkung der überlebende Ehegatte, wie
bei dir wohl der Fall, die letztwillige Verfügung nicht mehr ändern kann.

Habe jetzt allerdings nur einen alten Schönfelder, keinen Palandt mit Kommentierung des 2075 BGB zur Hand.
StineP

#5

02.11.2007, 18:29

Muss leider noch mal alles auf Anfang spulen. Chef meinte das nämlich gar nicht. Als ich den letzten Beitrag geschrieben habe, ist mir eigentlich klar geworden, dass der Sohn so oder so nur den Pflichtteil bekommt und dass das unmöglich die Frage meines Chefs gewesen sein kann. Ich also Rücksprache mit ihm gehalten.

In oben genanntem Testament wurde ein Nachlassverwalter eingesetzt. Dieser erhält 2 % des Vermögens - wobei sich dieses wohl auf 1 Mio beläuft. Der Mandant will den Nachlassverwalter abberufen.

1. Geht das einseitig durch Abberufung durch den Mandanten?
2. Kann der Verwalter mgl. zustimmen und dann abberufen werden?

Bedarf es einer gesetzlichen Form?


Nächstes:

Neben den Kindern sind auch drei Enkelkinder als Erben eingesetzt. Eine genaue Quotelung des zu verteilenden Nachlasses ist festgelegt.

Der Mandant will seine Tochter als Alleinerbin einsetzen - eben ohne, dass die Enkel etwas erhalten (hört sich alles ganz gemein an - ich weiß - aber ihr wisst ja, wie das manchmal ist).

Geht so etwas? Die Enkelkinder sollen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Gast

#6

02.11.2007, 22:30

Weißt Du StineP, es ist schwierig hier irgendetwas zu sagen, wenn Du nicht den relevanten Text der letztwilligen gemeinschaftlichen Verfügung der Eheleute aufführst.

Es gilt die Korrespektivität, was bedeutet, dass der überlebende Teil nicht ändern kann, was mit gemeinsamer Verfügung - und entsprechender Bindungswirkung - "in die (Nach-)Welt gesetzt wurde".

Sei doch so lieb, und poste die Originalformulierungen. Nur dann kann etwas zur Lage entsprechend dem Testament gesagt werden.

Gibt es eigentlich (mehr oder weniger offensichtliche) Gründe dafür, dass der Sohn den Pflichtteil verlangt hat. Letzterer kann nämlich, weil als Barforderungen auf den Todeszeitpunkt berechnet, durchaus "günstiger" sein als die Erbenstellung. Gilt z.B. bei Wertpapieren, wo der Kurswert zum Todeszeitpunkt (abzgl. notwendiger Kostenforderungen an den Nachlass) relevant ist.

Insoweit kann sein, dass die Pflichtteilsberechtigtenstellung "wertvoller" als die Erbenstellung ist und hier durch uns - dann - auch dahingehend beraten wird, die Erbschaft auszuschlagen ist, um in den "Genuss" der Pflichtteilsberechtigung zu kommen. Kann sogar soweit gehen, dass der Partei empfohlen wird, auch für Abkömmlinge auszuschlagen usw.

Sei bitte so gut und poste die Testamentsformulierungen.
Jupp03/11

#7

02.11.2007, 22:35

Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung?
Gast

#8

02.11.2007, 22:55

Ja, finde ich auch wichtig. Nachlassverwaltung kann - wenn nicht in den einschlägigen Fällen durch das Gericht - durch die Erben gemeinschaftlich beantragt werden (hier also vermutlich inkl. der Enkelkinder). Dann müsste frau/man erst einmal wissen, wer - womöglich für die Abkömmlinge - ausgeschlagen hat. Bei der Nachlassverwaltung geht es letztlich um die Forderungen an den ungeteilten Nachlass.

Testamentsvollstreckung ist dann wieder was anderes. Da braucht es hier wieder die Formulierung im gem. Testament. Ist die Testamentsvollstreckung auf Abwicklung (Auseinandersetzung des Nachlasses) oder auf Verwaltungsvollstreckung (andauerne Verwaltung der ungeteilten Erbengemeinschaft) gerichtet?
StineP

#9

03.11.2007, 09:07

Also - eine Änderung nach dem Tod des Erstversterbenden wurde nicht getroffen. Ebenso wenig gibt es eine Klausel für die Wiederverheirat.

Man, tut mir leid.

Also - es handelt sich selbstverständlich um den Testamentsvollstrecker. Dieser wurde namentlich bestimmt. Und auch hier gibt es wieder keine Regelungen, dass dieser abberufen werden kann.

Eine Verwirkungsklausel gibt es nicht.

Die Gründe des Sohns waren Geldmangel. Vor Gericht wurde sich auf eine Zahlung von 14000€ geeinigt bezüglich des Pflichtteilst. Aber der Sohn soll ja irrelevant bleiben, weil er laut Testament beim Todesfall des Mandanten als Längstlebenden auch nur den Pflichtteil erhält.


Mir geht es vielmehr darum, ob der benannte Testamentsvollstrecker abberufen werden kann - wenn ja: Geht das einseitig durch Verfügung des Mandanten und/oder kann er ggf. zustimmen zur Abberufung.

2. Neben den Kindern sind die drei Kinder der Tochter und ein Kind des Sohnes genannt.

Die Tochter und der Sohn sollten ursprünglich 30 % des VErmögens erben. Die Kinder jeweils 10 %. Dadurch, dass der Sohn und seine direkten Abkömmlinge durch die Einforderung des Pflichtteils nach dem Tod der Mutter nunmehr von der Erbfolge ausgeschlossen ist, verteilt sich das nun entsprechend auf die Tochter und deren drei Kinder. Der Mandant möchte aber eben gern nur die Tochter beerben.


Das Testament wurde damals mit dem Hintergedanken beurkundet, dass in dem Fall, dass einer der beiden ins Pflegeheim muss. Von einem (entschuldigt) Selbstmord der Mutter ist niemand ausgegangen.

Es finden sich keinerlei Verfügungen bezüglich der Wiederheirat und der Möglichkeit, das Testament zu ändern.

Den Wortlaut kann ich leider nicht schreiben, da sich das Testament im Büro befindet. Tut mir leid.
StineP

#10

05.11.2007, 21:26

Kann mir niemand helfen?
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