Gemeinschaftliches Testament

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Jupp03/11

#32

09.11.2007, 08:52

also wenn ich nach meinem gestrigen Kirmesbesuch noch richtig gerechnet habe, bekommt der Sohn doch folgendes:

1.
Erbteil beträgt 25 %
Pflichteil somit 12,5 %

2.
Erbteil nach dem Tode des Längstlebenden 50 %
Pflichtteil somit 25 %

Er würde also insgesamt 37,5 % bekommen.

ImTestament ist er nur mit 30 % bedacht.

Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?
StineP

#33

09.11.2007, 08:53

Kordu, tröste dich - mir fällt es grundsätzlich schwer, Jupp zu folgen *gg

Der hätte einfach warten können und sollen bis der Vater irgendwann verstirbt. Dann hätte er nämlich mindestens 330.000 € bekommen. Idiot.
Kordu

#34

09.11.2007, 09:21

Jupp03 hat geschrieben:1. Erbteil beträgt 25 %
Pflichteil somit 12,5 %

2.
Erbteil nach dem Tode des Längstlebenden 50 %
Pflichtteil somit 25 %

Er würde also insgesamt 37,5 % bekommen.

ImTestament ist er nur mit 30 % bedacht.

Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?
Der Denkfehler ist erst einmal, dass Du nicht die 12,5 % (von 25 %) und 25 % (von 50 %) einfach zusammenzählen kannst, weil sich nicht beide Prozentzahlen auf den gleichen Ursprungswert zurückrechnen lassen.

Lass uns mal ein Rechenbeispiel machen:

Nehmen wir mal an, das Erbe würde insgesamt 500.000,00 € betragen (fiktiv).

Dann würde nach dem Tod der Ehefrau der Ehemann

250.000,00 € kriegen

und der Sohn, weil er den Pflichtteil geltend gemacht hat 12,5 % von 250.000,00 € = 31.250,00 €.

Nach dem Tod des Vaters (Ehemann) würde der Sohn dann wiederum nur den Pflichtteil bekommen, nämlich

50 % von 250.000,00 € (sofern dann noch 250.000,00 € übrig sind, das weiß man ja jetzt noch nicht), = 125.000,00 €.

Der Sohn würde also 156.250,00 € insgesamt bekommen.

Würde der Sohn jedoch warten bis zum Tod des Vaters, hätte er 50 % von 500.000,00 € (sofern dann noch 500.000,00 € übrig sind) bekommen = 250.000,00 €.

So würde ich das rechnen!
StineP

#35

09.11.2007, 09:28

Ja, so klingt mir das auch logischer.

Allerdings wurde die Erbquote ja auf 30 % festgesetzt... Wobei es eigentlich egal ist, wie man es rechnet. Der hat sich mit nem minimalen Teil abspeisen lassen, selbst schuld.
StineP

#36

15.11.2007, 09:34

Ich muss das Thema leider noch einmal aufgreifen.

Zum Testamentsvollstrecker:

Kann der Mann den Testamentsvollstrecker austauschen und seine Tochter einsetzen? Bedarf dies der Zustimmung des jetzt noch bestellten TV?
StineP

#37

15.11.2007, 09:47

Ich habe gerade eine Rechtsprechung gefunden. Passt ja schon mal ganz gut... Speziell die Frage nun: (Abs. 1) Die Tochter wäre ja Erbin. Wird sie beeinträchtigt dadurch, dass sie als Testamentsvollstreckerin eingesetzt wird?

Auswechslung eines im gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstrecker

1. Der überlebende Ehegatte kann in einem gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung auswechseln, wenn die wechselbezüglich bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2. Legt der ernannte Testamentsvollstrecker sein Amt nieder, kann ein Ersuchen des Erblassers an das Nachlaßgericht, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Abs. 1 BGB), zu verneinen sein, wenn nach Einschätzung des eingesetzten Testamentsvollstreckers eine vollständige Abwicklung des überwiegend verteilten Nachlasses unter den Miterben ohne gerichtliche Auseinandersetzung nicht möglich ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. November 2000 - 15 W 188/00
Kordu

#38

15.11.2007, 11:37

Hab im Moment leider keinen Zeit! Ich werde mir zu späterer Zeit den Kopf zerbrechen und mich melden!
StineP

#39

15.11.2007, 11:42

Ich danke dir, dass du dich dem Problem annimmst. Notariat ist bei mir irgendwie Sumpfland. Ich komm und komm nicht weiter. Hab eben BGB gewälzt und finde keine konkreten Aussagen zur Beeinträchtigung und zum Wechsel des TV.
StineP

#40

15.11.2007, 14:00

So, das lässt mir natürlich keine Ruhe. Ich habe eben den Kommentar gewälzt. Nomos/Tanck, Erbrecht, gewälzt. Da steht:

"Eine Anordnung der Testamentsvollstreckung in einem gemeinschaftlichen Testament führt nicht dazu, dass diese wechselbezüglich sind (vgl. § 2270 Abs. 3 BGB). Als einseitige Verfügung kann sie jederzeit widerrufen werden"


Bah - viel Wind um diese einfache Lösung? Wie erfolgt denn der Widerruf? Muss der benannte Testamentsvollstrecker zustimmen oder wird er gehört?

Das geht einfach so?
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