Gemeinschaftliches Testament

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Jupp03/11

#11

05.11.2007, 21:30

Den Wortlaut kann ich leider nicht schreiben, da sich das Testament im Büro befindet. Tut mir leid.
doch evtl.
aber du bist am Zuge.
StineP

#12

06.11.2007, 10:32

OK...

Was genau soll ich ech reinschreiben? Da das mit dem Pflichtteil nun außer Acht gelassen werden soll, brauch ich nur den Teil mit dem Testamentsvollstrecker und den Teil über allgemeine Verfügungen bezüglich des Testaments schreiben, oder?
Jupp03/11

#13

06.11.2007, 13:25

Die Passagen mit der Testamentsvollstreckung sind ausreichend.
Gibt es insoweit eine Befristung?
Zuletzt geändert von Jupp03/11 am 06.11.2007, 13:25, insgesamt 1-mal geändert.
StineP

#14

06.11.2007, 13:25

Nein, die gibt es nicht..
StineP

#15

07.11.2007, 15:45

Zum Testament…


… Ausführungen … verheiratet und leben in gesetzlichem Güterstand.

2 Kinder aus der Ehe hervorgegangen.

Sohn: 1 Kind
Tochter: 3 Kinder


Ehemann – wie Ehefrau:

Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass unsere Abkömmlinge bei meinem Tode als Erstversterbender keinerlei Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Sollten unsere gemeinsamen Abkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden von uns einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, so sollen dieser Abkömmling bzw. die an seine Stelle tretenden weiteren Abkömmlinge, bei meinem Tode als Letztversterbender von der Erbfolge ausgeschlossen sein.





erklären beide Eheleute übereinstimmend:

Es soll Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir hiermit Herrn sowieso.

Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass auseinandersetzen und für die Erfüllung der Vermächtnisse Sorge tragen. Sollte der Genannte das Amt nicht annehmen bzw. annehmen können oder nach der Annahme versterben, so soll das zuständige Nachlassgericht eine geeignete Person zum Testamentsvollstrecker bestellen.

Der Testamentsvollstrecker erhält als Vergütung einen Betrag in Höhe von 2 % des Nachlassvermögens. Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Tode des Letztlebenden von uns.

Die Testamentsvollstreckung soll am 31.01.2025 enden, spätestens jedoch mit der alsbaldigen Auseinandersetzung des Restvermögens und der angeordneten Auszahlung an die Erben.




Vermögen wird beziffert

Haus
Ferienwohnung etc.

Haus soll binnen einer Frist von 2 Wochen nach dem Tode des Längstlebenden veräußert werden.
Gleiches gilt für die Ferienwohnung, hierbei wird bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker die Wohnung aus selbst erwerben darf, auch gegen Leibrentenzahlung. Er wird ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB bezüglich des Vermögensgegenstandes befreit.



Kinder sollen jeweils 30 % des Vermögens erhalten.
Dann folgt eine Staffelung, wann das ausgezahlt werden soll.
Die 4 Enkelkinder erhalten 30%, jeweils 7,5 % des Nachlasses.

Sollten weitere Kinder gezeugt werden, werden die 30 % verteilt auf alle Enkel.

An die Enkelkinder soll der hälftige Anteil mit Vollendung des 18. Lebensjahres, der Rest mit Vollendung des 22. Lebensjahres ausgezahlt werden.


Die restlichen 10 % des Nachlasses werden Stiftungen zugute kommen.

Die Vermächtnisse bezüglich der Enkelkinder sollen auf jeden Fall die genannte Größenordnung haben.

…….

Alle Bestimmungen treffen wir in wechselbezüglicher Weise, so dass die Unwirksamkeit der Verfügung eines von uns auch die Unwirksamkeit der Verfügung des anderen von uns zur Folge hat.

In einem solchen Fall soll dann jeweils die gesetzliche Erbfolge eintreten.

Über die gesetzlichen Bestimmungen über den Pflichtteil sind wir belehrt worden.

Für den Fall der Wiederheirat wollen wir keine Anordnungen treffen.

Wir tragen die Kosten……..

Dann Bestimmungen über die Verwahrung etc. , dass eine Ausfertigung verschlossen beim Notar verbleibt, dass eine steuerliche Beratung nicht erfolgte…

Das wars soweit.


Hoffe, nun kann mir jemand helfen.
Jupp03/11

#16

07.11.2007, 16:14

Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ein solcher ist grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, ich habe jetzt mal den § 2227 BGB zitiert.

Ich sehe hier keine Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung aufzuheben. Hinzu kommt erschwerend, dass, sofern noch Enkel geboren werden, diese ebenfalls Erben werden. Das Vormundschaftsgericht müßte insoweit schon für die jetzt vorhandenen Enkel tätig werden, da für eine etwaige Löschung des Vermerks im Grundbuch die Zustimmung des Gerichts erforderlich wäre.

Bin mal auf andere Meinungen gespannt.
StineP

#17

07.11.2007, 16:15

Ich auch - danke erst mal!!

Das mit dem Testamentsvollstrecker gebe ich auf jeden Fall schon mal so weiter.

Danke!
Kordu

#19

08.11.2007, 09:57

Also: Ich habe gerade im Würzburger Notarhandbuch nachgelesen. Da steht:

"Beeinträchtigt wird der Vertragserbe z.B. durch nachträgliche anordnung einer Testamentsvollstreckung oder eines Vermächtnisses, während die bloße Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers in der Regel keine Beeinträchtigung darstellt. Nach der Rechtsprechung steht die Bindungswirkung auch einer Teilungsanordnung nicht entgegen, durch die einem Miterben mehr zugewandt wird alsdem Wert seines Erbteils entspricht, wenn dem anderen Miterben ein entsprechender Ausgleich aus dem eigenen Vermögen zukommen soll."

Und weiter:

"Die Bindungswirkung kann nach h.M. nur durch einen Zuwendungsverzichtsvertrag nach § 2352 BGB überwunden werden, indem die Schlusserben der neuen Verfügung zustimmen. Das Problem besteht darin, dass dieser sich nicht auf die Ersatzerben bezieht. Soweit sich Ersatzschlusserben nur aus der Auslegungsregel des § 2069 BGB ergeben, sind diese allerdings im Zweifel nicht wechselbezüglich eingesetzt, da die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nach neuerer Rechtsprechung insoweit nicht anwendbar sein soll. Es ist daher ein Zuwendungsverzicht der Ersatzerben nicht notwendig. Demgegenüber gilt für ausdrücklich eingesetzte Schlusserben weiter die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, so dass diese unter den dort genannten Voraussetzungen wechselbezüglich eingesetzt sind. In diesem Fall ist auch deren Zuwendungsverzicht notwendig, der im Falle ihrer Minderjährigkeit nur mit Zustimmung eines Ergänzungspflegers und des Vormundschaftsgerichts zu erlangen ist (§§ 2347, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1, 1915 BGB). Damit der länger lebende Ehegatte seine Testierfreiheit ohne Mitwirkung der Ersatzschlusserben wiedererlangen kann, sollte die folgende Formulierung verwandt werden." (die Formulierung schreib ich hier jetzt nicht rein, die hilft ja jetzt nix mehr)!

Fazit: Nix geht mehr, außer evtl. Änderung der Person des Testamentsvollstreckers: Im Würzburger Notarhandbuch steht nämlich noch, dass ein Notar die Aufnahme eines Testaments (also des Überlebenden) nicht ablehnen sollte,

"weil die beabsichtigte Verfügung eine frühere vertragsgemäße Verfügung beeinträchtigten würde. Denn die spätere würde durch Wegfall des vertragsmäßig Bedachten und die damit verbundene Gegenstandslosigkeit des Erbvertrages noch wirksam werden. Allerdings muss dabei über die wahrscheinliche Unwirksamkeit der späteren Verfügung ausdrücklich vom Notar belehrt werden. Beeinträchtigt wird der Vertragserbe z.B. durch nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder eines Vermächtnisses, während die bloße Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers in der Regel keine Beeinträchtigung darstellt."
StineP

#20

08.11.2007, 10:17

Boah - das ist doch mal suuuuuuper ausführlich. Danke, danke!!!!!
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