Vormerkung im KV vergessen!

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brainy
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#1

24.10.2007, 11:00

Mir ist bei der Abwicklung eines KV aufgefallen, dass die Vormerkung vergessen wurde!!!

Also, es ist zwar als Fälligkeitsvoraussetzung aufgeführt, dass eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingetragen sein muss, aber es wurde vergessen, die Eintragung dieser Vormerkung von den Erschienenen bewilligen und beantragen zu lassen, genau wie die anschließende Löschung der Vormerkung vergessen wurde!!!

Ich glaube, dass ist jetzt ein echtes Problem und befürchte schon fast, dass die Beteiligten nun nochmals antanzen müssen um die Bew. und Beantragung der Vormerkung zu erklären....(hoffe natürlich nicht dass dies so ist!)

Hoffe, ihr habt evtl. eine andere Lösung!?

HILFEEEEEE!!!!

:cry:
Jupp03/11

#2

24.10.2007, 11:13

Gibt es in dem KV eine Vollmacht, ggf. sogar für den Notar und wie sieht diese aus?
Ich gehe mal davon aus, dass in dem Vertrag nichts derartiges steht, dass auf die Vormerkung nach Belehrung verzichet wird.
brainy
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#3

24.10.2007, 11:33

Nein, auf die Vormerkung wurde nicht verzichtet!
Wie gesagt, die Eintragung der Vormerkung ist Fälligkeitsvoraussetzung.
Im KV ist Vollzugsvollmacht und Durchführungsvollmacht drin:

Vollzugsvollmacht: "Die Vertragsparteien erteilen hiermit Vollmacht an ... (Not.-Angestellte) jeweils für sich allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, sämtliche etwa zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen nebst Anträgen und Bewilligungen abzugeben, sowie Grundpfandrechte im Namen der Eigentümer zu bestellen." ....

Durchführungsvollmacht: "Der Notar wird allseits beauftragt, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen zu beschaffen und für die Beteiligten in Empfang zu nehmen. ...unter Befreiung von 181 BGB von den Beteiligten bev., alle Erklärungen abzugeben bzw. zu empfangen, Anträge zu stellen bzw. zurückzunehmen, die erforderlich sind, um die grundbuchliche Umschreibung im Sinne dieses Vertrages herbeizuführen."
Gast

#4

24.10.2007, 11:39

Da sehe ich aber für eine Eigenurkunde keinen Raum, weil die Eintragung der Vormerkung durch die Vertragsparteien ja nicht bewilligt wurde.
Jupp03/11

#5

24.10.2007, 11:39

Die Notarvollmacht ist umfangreich.

Wie du geschrieben hast, ist ausdrücklich Fälligkeitsvoraussetzung, dass die Vormerkung für die Käufer eingetragen ist.

Es handelt sich jetzt um die Auslegung der Vollmacht des Notars in Verbindung mit dem Willen der Parteien. Der Notar könnte m. E. in einer Eigenurkunde mit UR-Nr.: im Nachhinein die Eintragung der Vormerkung für die Käufer in Vollmacht der Parteien bewilligen und beantragen und insoweit auch Bezug nehmen auf die Fälligkeitsvoraussetzung. Schließich ist der Notar bevollmächtigt, alles erforderliche zu tun, was für die Umschreibung maßgeblich ist.

Sicherlich sollte der Fall aber vorher mit dem zuständigen Rechtspfleger erörtert werden. Unter Hinweis auf die Fälligkeitsvoraussetzung sehe ich jedoch die vorstehend aufgezeigte Lösungsmöglichkeit.
brainy
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#6

24.10.2007, 11:48

In der Vollzugsvollmacht ist ja drin: ...unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, sämtliche etwa zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Erklärungen nebst Anträgen und Bewilligungen abzugeben...

d.h. dass ich auch für die Parteien Bewilligungen abgeben kann, mit dem Antrag auf Eintragung, oder!?

Also im KV ist die Eintragung der Verschaffungsvormerkung ausdrücklich als Fälligkeit aufgeführt!
Jupp03/11

#7

24.10.2007, 11:51

Wie gesagt, es ist eine reine Auslegungsgeschichte.
Wenn Fälligkeitsvoraussetzung nicht die Vormerkung wäre, hättest du mit der Vollmacht keine Chance.
Gast

#8

24.10.2007, 11:53

Wurde hier - LG Bochum - genau anders gesehen.

Unterschieden wurde zwischen der ausdrücklich! im Vertrag erklärten Einigung der Parteien hinsichtlich der Eintragung einer Vormerkung und der davon zu unterscheidenen Eintragungsbewilligung. Die Eintragungsbewilligung samt Eintragungsantrag kann durch Notar vermittels Eigenurkunde erfolgen, wenn er insoweit bevollmächtigt wurde.

Zum Glück waren wir nicht selbst die Schussel :roll: .
Jupp03/11

#9

24.10.2007, 12:04

Warte mal ab, mit ihrem Charme kriegt sie das hin.
brainy
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#10

24.10.2007, 12:05

Ich habe nun nochmals im KV reingeschaut und eine weitere Vollmacht an den Notar entdeckt und zwar in der Auflassung, die wie folgt lautet:

"...Der Notar wird im Innenverhältnis der Vertragsparteien gem. § 53 BeurkG übereinstimmend angewiesen, die Eigentumsumschreibung gem. dieser Vollmacht erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn ihm der Verkläufer bzw. die Grundpfandrechtsgläubiger nach Gutschrift der vollständigen Kaufpreiszahlung schriftlich bestätigt haben oder hilfsweise die Käufer durch Bankbest. nachgewiesen haben, dass dieser Kaufpreis bezahlt ist."...
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