Verfasst: 26.08.2007, 01:27
Die Teilungserklärung ist mit ihrem Vollzug im Grundbuch Inhalt des Grundbuchs. Eines Verweises im Kaufvertrag bedarf es somit nicht, ebensowenig der Vorlage der Teilungserklärung. Sehen sollte der Käufer die TEilungserklärung jedoch aus seinem eigenen Interesse, sonst weiss er ja nicht, was er kauft. Lediglich bei Verkäufen, die vor grundbuchamtlichem Vollzug der Teilungserklärung erfolgen, haben auf die bereits beurkundete Teilungserklärung zu verweisen. Vor Eintragung der Teilungserklärung muss deshalb beglaubigte Abschrift vorliegen. Aber darum geht es hier ja garnicht...
Sondernutzungsrechte müssen nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies wurde früher üblicherweise auch nicht gemacht, heute ist man dazu übergegangen, diese einzutragen, da ja sonst immer die Sucherei angeht. Die Teilungserklärung samt etwaigen Nachträgen liegt beim Grundbuchamt und kann vom Notariat eingesehen werden, hieraus ergeben sich die Begründungen und Zuordungen der Sondernutzungsrechte. Auch der Verwalter der Wohnanlage sollte eine TE haben (sollte).
Wir schreiben in die Urkunden bei -üblichem Nichtvorliegen der Teilungserklärung- hinein: " Der Käufer erklärt dass der vertragsgegentändlichen Wohnung das Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. ... zugeordnet ist, dieses ist nachfolgend mitverkauft." So hat man den Stellplatz genannt, zur Vollständigkeit. Die Erklärung durch den Eigentümer stellt klar, dass der Notar dies nciht geprüft hat, sondern der Verkäufer hierfür haftet. Da das Sondernutzungsrehct der Wohnung zugeordnet ist, gilt es im Zweifel -bei Nichtaufführung- als mitverkauft.
Sondernutzungsrechte müssen nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies wurde früher üblicherweise auch nicht gemacht, heute ist man dazu übergegangen, diese einzutragen, da ja sonst immer die Sucherei angeht. Die Teilungserklärung samt etwaigen Nachträgen liegt beim Grundbuchamt und kann vom Notariat eingesehen werden, hieraus ergeben sich die Begründungen und Zuordungen der Sondernutzungsrechte. Auch der Verwalter der Wohnanlage sollte eine TE haben (sollte).
Wir schreiben in die Urkunden bei -üblichem Nichtvorliegen der Teilungserklärung- hinein: " Der Käufer erklärt dass der vertragsgegentändlichen Wohnung das Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. ... zugeordnet ist, dieses ist nachfolgend mitverkauft." So hat man den Stellplatz genannt, zur Vollständigkeit. Die Erklärung durch den Eigentümer stellt klar, dass der Notar dies nciht geprüft hat, sondern der Verkäufer hierfür haftet. Da das Sondernutzungsrehct der Wohnung zugeordnet ist, gilt es im Zweifel -bei Nichtaufführung- als mitverkauft.