Käuferbevollmächtigung Finanzierungsgrundpfandrechte
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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@Sandra: Erklärungen gegenüber dem Gericht? ich verstehe wirklich nicht wie du das meinst.. zunächst ist der Vertrag doch unwirksam.. erst wenn die Genehmigung da ist, kann doch weiteres folgen.. und die Urkunde wird doch unter den Vertragsparteien geschlossen und dann beantragt der Notar beim Gericht die Umschreibung etc..
- Manfred Fisch
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Deswegen schreibst Du ja auch, dass die/der Vertreter/in nicht eigenen Namens handelt, sondern als vollmachtlose Vertreterin für XY, dessen Genehmigungserklärung mit ihrem Eingang beim Notar allen Vertragsbeteiligten gegenüber wirksam sein soll, und ausdrücklich ohne Übernahme einer persönlichen Haftung für die Erteilung der Genehmigungserklärung.Sandra hat geschrieben:Wenn die ReNo den Verkäufer (wenn auch vollmachtlos) bei der Beurkundung vertritt, gibt sie diese Erklärungen doch gegenüber dem Grundbuchamt ab.
D.h. doch, die Erkl. werden abgegeben, sind aber noch nicht wirksam, da der, den diese betreffen, sie noch nicht genehmigt hat. Erst mit der Genehmigung des Vertretenen (und des Zugangs dieser bei den Vertragsparteien, da empfangsbedürftig!), werden die abgegebenen Erklärungen zu eigenen Erklärungen des Vertretenen. Ab diesem Moment ist alles, was der Vertreter erklärt hat, Erklärung des Vertretenen geworden.
Vielen Dank für eure Antworten! Ich bin froh dass es doch alles geht. Auch wenn es natürlich eine totale Ausnahme ist!
@Pepsi:
Sorry dass ich dich so verwirrt habe aber ich habe mir die Rundschreiben der BNotK durchgelesen und dann irgendwie zuweit um die Ecke gedacht glaube ich. Die Rundschreiben haben mich total verunsichert.
@Pepsi:
Sorry dass ich dich so verwirrt habe aber ich habe mir die Rundschreiben der BNotK durchgelesen und dann irgendwie zuweit um die Ecke gedacht glaube ich. Die Rundschreiben haben mich total verunsichert.