Da werden die Banken nicht mitspielen!Manfred Fisch hat geschrieben:Schonmal überlegt, ob das vllt. eine sinnvolle Alternative darstellen könnte?
Änderung des GS-Rechts des BGB zum 19.08.2008
Der Bank wird es nicht egal sein, denn die Hypothek ist eng mit der Geldforderung verknüpft, zu deren Sicherung sie einmal bestellt wurde. Die Grundschuld ist dagegen ein unabhängiges Sicherungsmittel. Die Grundschuld kann nach Rückzahlung der ursprünglich gesicherten Forderung erneut verwenden werden, um eine ganz andere Forderung zu sichern.
Deshalb gibt es ja auch die sogenannten "Zweckerklärungen", die die Banken sich erteilen lassen. Die Bank ist naturgemäß daran interessiert, den Kreis der gesicherten Forderungen möglichst weit zu fassen. Es werden also nicht nur das konkrete Darlehen, sondern alle Forderungen gesichert, die der Bank jetzt oder auch später aus der Geschäftsverbindung zustehen.
Das alles geht bei der Hypothek nicht.
Deshalb gibt es ja auch die sogenannten "Zweckerklärungen", die die Banken sich erteilen lassen. Die Bank ist naturgemäß daran interessiert, den Kreis der gesicherten Forderungen möglichst weit zu fassen. Es werden also nicht nur das konkrete Darlehen, sondern alle Forderungen gesichert, die der Bank jetzt oder auch später aus der Geschäftsverbindung zustehen.
Das alles geht bei der Hypothek nicht.
- Manfred Fisch
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Für die Hypothek spräche, dass sie nicht erst mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden müsste - Wenn's Knall auf Fall geht, kommen die nicht so schnell zum Zug. Ich könnte mir schon vorstellen, dass Banken das mal überlegen werden. Außerdem haben die durch die Sicherungszweckvereinbarung eh geregelt, dass die Hypothek / Grundschuld für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Verbdinlichkeiten (Girokonto etc.) Sicherheit bilden. Also würde auch die akzessorische Wirkung der Hypothek dazu führen, dass die Hypothek nur dann nur Eigentümer-Grundschuld wird, wenn wirklich keinerlei Verbindlichkeiten bei der Bank bestehen.
PS: Auch die aus der Hypothek entstandene (Eigentümer-)Grundschuld kann neu valutiert werden (Abtretung und Eintragung im GB)
PS: Auch die aus der Hypothek entstandene (Eigentümer-)Grundschuld kann neu valutiert werden (Abtretung und Eintragung im GB)
Hallo,Jupp03 hat geschrieben:Es ist zu streichen, die GS ist fällig.
ich möchte noch einmal auf das Vorstehende zurückkommen. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gläubigerbank keine "Fälligkeitsbestimmung" in der Grundschuld aufgenommen hat?
Ich habe nun eine GS vorliegen und suche ganz verzweifelt den ggf. zu streichenden Passus mit der Fälligkeit der Grundschuld. Aber ich finde ihn nicht. Nun habe ich mir schon eine frühere Bestellungsurkunde der Bank gezogen, da ist aber auch kein Passus "die GS ist fällig" aufgenommen, also abgeändert wurde das Formular seitens der Bank bislang auch noch nicht.
Überlese ich vielleicht etwas?
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Eigentlich nicht, irgendwo sollte das stehen. Sonst lass es ne Kollegin lesen, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht
aber wenns nicht da steht umso besser für dich
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Sag doch mal, um welche Bank es sich handelt.
I.d.R. ist ja auch wirklich nur ein "kleiner" Satz: Die Grundschuld ist fällig. Bei den hiesigen Sparkassen z. B. hast du diesen Satz auf der ersten Seite kurz vor den Rangbestimmungen.
Aber es kommt auf das Formular der Bank an. Also welche?
I.d.R. ist ja auch wirklich nur ein "kleiner" Satz: Die Grundschuld ist fällig. Bei den hiesigen Sparkassen z. B. hast du diesen Satz auf der ersten Seite kurz vor den Rangbestimmungen.
Aber es kommt auf das Formular der Bank an. Also welche?
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Hallo, ihr habt jetzt alle nur über die Streichung der Fälligkeit gesprochen. Wie ist das jetzt mit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Hab ich nicht so ganz verstanden. Können wir die jetzt noch weiterhin gleich erteilen oder muss uns nun die Kündigung nachgewiesen werden??
LG Silvi