Ich bin gerade etwas verunsichert.
Wie ist es mit vollmachtloser Vertretung des Verkäufers durch einen ReNo beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages wenn die Genehmigungserklärung des Verkäufers in öffentlich beglaubigter Form nachgereicht wird.
Ist diese Vertretung zulässig?
Käuferbevollmächtigung Finanzierungsgrundpfandrechte
- Manfred Fisch
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Natürlich ist das eine Art der Vertretung, nur halt eine vollmachtlose. Der Gute ist ja nicht Nichtvertreten, sondern nur von jedem Vertreten, dem er dafür garkeinen Auftrag erteilt hat.
Grundsätzlich widerspricht diese Vorgehensweise dem Gedanken des § 17 BeurkG und sollte vom Notar daher nur in Ausnahmefällen angewandt werden oder in den Fällen, in denen der Verbraucher eine erfahrene Person ist (vllt. selbst Immobilienmakler). Zumindest wird es Dir bei der Notarprüfung unter die Nase gerieben, wenn dein Notar "systematisch" mit vollmachtlosem Vertreter beurkundet.
Im Grundsatz gelten aber im Hinblick auf die zwei Wochen Frist etc. (wenn Vertragsgegner Unternehmer sein sollte) auch in diesem Fall.
Grundsätzlich widerspricht diese Vorgehensweise dem Gedanken des § 17 BeurkG und sollte vom Notar daher nur in Ausnahmefällen angewandt werden oder in den Fällen, in denen der Verbraucher eine erfahrene Person ist (vllt. selbst Immobilienmakler). Zumindest wird es Dir bei der Notarprüfung unter die Nase gerieben, wenn dein Notar "systematisch" mit vollmachtlosem Vertreter beurkundet.
Im Grundsatz gelten aber im Hinblick auf die zwei Wochen Frist etc. (wenn Vertragsgegner Unternehmer sein sollte) auch in diesem Fall.
Das ist ja auch eine totale Ausnahme, da der Vertetene sehr weit weg wohnt und zur Beurkundung nicht extra herfahren möchte.
Der Verkäufer ist sehr erfahren; er hat sehr viel Grundbesitz und kauft und verkauft diese ständig.
Im Übringen hatte ich mal irgendwo gelesen, dass die Makler nicht als Vertreter geeignet seien.
Ich hatte halt nur Bedenken wegen den Grundbuchanträgen und der Auflassung, die dann ja auch von der ReNo für den Verkäufer erklärt wird.
Der Verkäufer ist sehr erfahren; er hat sehr viel Grundbesitz und kauft und verkauft diese ständig.
Im Übringen hatte ich mal irgendwo gelesen, dass die Makler nicht als Vertreter geeignet seien.
Ich hatte halt nur Bedenken wegen den Grundbuchanträgen und der Auflassung, die dann ja auch von der ReNo für den Verkäufer erklärt wird.
Ich habe irgendwie das Gefühl ich bin auf dem völlig falschen Weg.
In einem üblichen Grundstückskaufvertrag sind doch z. B. die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung von evtl. eingetragenen Grundpfandrechten und die Auflassung mit der Bewilligung und dem Antrag auf Eigentumsumschreibung enthalten. Wenn die ReNo den Verkäufer (wenn auch vollmachtlos) bei der Beurkundung vertritt, gibt sie diese Erklärungen doch gegenüber dem Grundbuchamt ab. Der Grundstückskaufvertrag (und damit auch die Erklärungen gegenüber dem Gericht) werden sodann von dem Verkäufer genehmigt.
Ich hatte gehofft dass mir evtl. jemand sagen kann, ob diese Verfahrensweise zulässig ist nach der Änderung des § 13 FGG.
Sorry dafür dass ich das was ich meine überhaupt nicht erklären kann...
In einem üblichen Grundstückskaufvertrag sind doch z. B. die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung von evtl. eingetragenen Grundpfandrechten und die Auflassung mit der Bewilligung und dem Antrag auf Eigentumsumschreibung enthalten. Wenn die ReNo den Verkäufer (wenn auch vollmachtlos) bei der Beurkundung vertritt, gibt sie diese Erklärungen doch gegenüber dem Grundbuchamt ab. Der Grundstückskaufvertrag (und damit auch die Erklärungen gegenüber dem Gericht) werden sodann von dem Verkäufer genehmigt.
Ich hatte gehofft dass mir evtl. jemand sagen kann, ob diese Verfahrensweise zulässig ist nach der Änderung des § 13 FGG.
Sorry dafür dass ich das was ich meine überhaupt nicht erklären kann...
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Nein, ist alles i.O. Sandra. Musst halt nur aufpassen, dass das nicht zu oft vorkommt. Ich wäre auch dafür, dass lieber der Vertrag bei dem behrungsbedürftigen Mandanten beurkundet wird und der, der keiner Hinweise mehr bedarf genehmigt. Aber wer will seinem Notar schon eine nahrhafte Urkunde wegnehmen?
Den Makler hatte ich nur als Beispiel für einen erfahrenenen Urkundebeteiligten gewählt, der sich mE ohne weiteres vertreten lasse könnte.
Nur ich würde keine Kollegin auftreten lassen, sondern einen Dritten. Warum sollen wir für alles und jeden den Kopf hinhalten? Die vollmachtlose Vertretung birgt auch Haftungspotential für den Vertreter.
Den Makler hatte ich nur als Beispiel für einen erfahrenenen Urkundebeteiligten gewählt, der sich mE ohne weiteres vertreten lasse könnte.
Nur ich würde keine Kollegin auftreten lassen, sondern einen Dritten. Warum sollen wir für alles und jeden den Kopf hinhalten? Die vollmachtlose Vertretung birgt auch Haftungspotential für den Vertreter.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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- Lena
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Und einen Tag später, also am 16.10., hat das LG Osnabrück mit Beschluss Az. 3 T 811/08 festgestellt, dass § 79 ZPO auf die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO anwendbar sei und daher die Unterwerfung nicht wirksam durch den Käufer als Bevollmächtigter des Verkäufers erklärt werden kann.Jupp03 hat geschrieben:Es gibt nunmehr eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld, wonach die Vertretung des Verkäufers durch den Käufer bei der Grundschuldbestellung bejaht wird.
Az.: 23 T 824/08 Beschluss vom 15.10.2008
Falls jemand diese Entscheidung nicht aufrufen kann über Internet, bitte PN.
(halt grad entgegengesetzt als das LG Bielefeld). Es soll wohl viele GRundbuchämter geben, die sich mittlerweile eher an den BEschluss orientieren, obwohl der wohl nicht so in die Tiefe geht wie der BEschluss des LG Bielefeld.
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Beim Lesen der Begründung dieses Beschlusses fällt einem wirklich nichts mehr ein. Man kann nur hoffen, dass dagegen ein Rechtsmittel eingelegt wird.