Änderung des GS-Rechts des BGB zum 19.08.2008
Natürlich die Wahrheit!Pepsi hat geschrieben:m axo... ja aber dann fragen sie nach und was sag ich dann?
Aber sowas vonPepsi hat geschrieben:und warum dann das Theater.. dann schreib ichs vielleicht doch besser rein
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
Es lebe die Hypothek!
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
im Himmel kenn ich eh keinen!
Es sollte hier sachlich bleiben, dafür ist das Thema für diejenigen, denen es vielleicht hilft, zu wichtig.
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
Hallo Jupp. Ich bleib ja sachlich. Ich sehe nur auf uns zukommen, dass wir uns - zumindest bei Finanzierungsgrundschulden - so langsam von der Grundschuld verabschieden und zur Hypothek wechseln können. Schonmal überlegt, ob das vllt. eine sinnvolle Alternative darstellen könnte?
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
§ 1193 Kündigung
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
im Himmel kenn ich eh keinen!