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Verfasst: 24.10.2007, 12:30
von Notargehilfe
Ortrun hat geschrieben:Wenn Du noch nichts eingereicht hat, drängt sich auch eine andere Lösung auf. Der Vertrag kann nämlich in diesem Stadium noch formfrei von den Parteien aufgehoben werden.

Und dann "dat janze von vorn".
Warum? Die Vormerkung kann doch einseitig vom Verkäufer bewilligt werden. Reicht doch ein Zweizeiler mit U'begl.

Verfasst: 24.10.2007, 12:36
von brainy
Zu Jupp03: Tut mir leid, aber ich kenne nur eine Rpflg. mit S. und die habe ich jetzt nicht so positiv in Erinnerung...Vielleicht kannst du mir eine priv. Nachricht mit vollem Namen der Dame schicken!? (ja, es ist eine Dortmunder Sache!), wenn ich jemanden grüßen soll, dann bräucht ich ja auch deinen richtigen Namen...

Zu Notargehilfe: Du hast eigentlich Recht! Eigentlich müssten ja nur die Verkäufer (in diesem Fall aber leider 4 Personen) die Bewilligung erklären, oder wie sehen das die anderen!?
Reicht da auch ne Ubegl.?

Verfasst: 24.10.2007, 12:50
von Gast
Ja, gebe Notargehilfe Recht.

Bewilligung = einseitige empfangsbedürftige materiellrechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Gläubiger oder dem Grundbuchamt abgegeben werden kann (analog §§ 875 I 2, 876 S. 2 BGB).

Nach h.M. wird aber auch ein materiell-rechtlicher Anspruch des Gläubigers auf Bestellung der Vormerkung bejaht, den sie als eine aus dem anerkennenswerten Sicherungsbedürfnis abgeleitete Nebenfolge des vorzumerkenden Anspruchs charakterisiert.

Von daher hätte ich persönlich so etwas lieber im Vertrag stehen.

Verfasst: 24.10.2007, 12:55
von Kordu
Ich würde eine vertragliche Regelung favorisieren.

Natürlich kann man eine AV auch einseitig erklären!

Da aber hier von der AV z.B. die Kaufpreisfälligkeit abhängt, würde ich die Bewilligung und Beantragung der AV innerhalb des Vertrages machen. D.h. ich würde eine Ergänzungsurkunde machen, zu der alle Vertragsparteien erscheinen müssten (es sei denn, der Rechtspfleger ist mit einer Ergänzungsurkunde von Euch zufrieden; dann würde ich allerdings reinschreiben, dass Ihr diese Erklärung für alle Vertragsparteien abgebt).

Verfasst: 24.10.2007, 14:14
von Pepsi
naja aber die Bewilligung wird ja dann sofort eingereicht, also dürfte es letztendlich egal sein..

Verfasst: 24.10.2007, 14:30
von Notargehilfe
@kordu

Warum sollte der Erwerber deiner Ansicht nach mitwirken?

Verfasst: 25.10.2007, 20:36
von Jupp03/11
Gibt es was neues?

Verfasst: 26.10.2007, 09:43
von Gast
jupp hat recht, die Auflassungsvormerkung kann aufgrund der im KV erteilten Vollmacht von den Notarangestellten bewilligt und beantragt werden. Zumal Fälligkeitsvoraussetzung ja die Eintragung der Vormerkung ist, deren Eintragungsbewilligung und -antrag somit auch eindeutig "zum Vollzug der Urkunde erforderlich" ist. Sofern der Rechtspfleger das nicht glauben will, sollte man Beschwerde einlegen, damit das Landgericht dem Rechtspfleger erklären kann, dass das geht ;-). So einen Fall hatten wir auch schon. Wozu sollte die Vollzugsvollmacht sonst erteilt werden...

Verfasst: 26.10.2007, 10:07
von Gast
Wir würden es trotzdem so nicht machen. Aber bei DNotI habe ich folgendes gefunden:

DNotI
Deutsches Notarinstitut

Dokumentnummer: 20w45_03
letzte Aktualisierung: 03.06.2003


<Dokumentnummer> 20w45_03
<Gericht> OLG Frankfurt a. M.
<Aktenzeichen> 20 W 45/03
<Datum> 10.02.2003
<Normen> GBO § 15; BGO §§ 19, 883, 885, 133, § 164
<Titel> Notarvollmacht genügt auch für Bewilligung einer in der Ur-kunde nicht enthaltenen Auflassungsvollmacht
<Leitsatz> Die Auflassungserklärung enthält nicht schon die Bewilligung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung. Als Ermächtigung zur nachträglichen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung kann aber eine Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde ausgelegt werden, die den Notar zu Bewilligungen und Stellung von Anträgen jeder Art ermächtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkundsbeteiligten trotz Belehrung bei Vertragsabschluss keine Anträge hinsichtlich einer Auflassungsvormer-kung gestellt haben.

Verfasst: 26.10.2007, 10:10
von Jupp03/11
Nur noch einmal zur Klarstellung:

Die Angelegenheit könnte durch Eigenurkunde des Notars,
nicht durch Erklärungen der Angestellten, erledigt werden.