Weiterverkauf eines ersteigerten Objekts
Beides hatte ich mir gedacht.
M. E. ist hier zu arbeiten mit einem Rücktrittsrecht zugunsten des Verkäufers für den Fall, dass er letztendlich aufgrund Beschwerde gegen den Beschluss kein Eigentümer wird, somit nicht erfüllen kann.
Zugunsten des Käufers natürlich auch, wenn in absehbarer Zeit der Verkäufer nicht eingetragener Eigentümer ist.
Erschwerend kommt er hinzu, dass der Ersteigerer und Weiterverkäufer hier als Unternehmer anzusehen ist mit der entsprechenden Folge, wenn der Käufer kein Unternehmer ist.
Schließlich sollte der Notar schriftlich zu seiner Sicherheit festhalten, dass er den Verkäufer über eine evtl. Spekulationssteuer hingewiesen hat. Dieser Hinweis kann außerhalb des Vertrages erfolgen.
M. E. ist hier zu arbeiten mit einem Rücktrittsrecht zugunsten des Verkäufers für den Fall, dass er letztendlich aufgrund Beschwerde gegen den Beschluss kein Eigentümer wird, somit nicht erfüllen kann.
Zugunsten des Käufers natürlich auch, wenn in absehbarer Zeit der Verkäufer nicht eingetragener Eigentümer ist.
Erschwerend kommt er hinzu, dass der Ersteigerer und Weiterverkäufer hier als Unternehmer anzusehen ist mit der entsprechenden Folge, wenn der Käufer kein Unternehmer ist.
Schließlich sollte der Notar schriftlich zu seiner Sicherheit festhalten, dass er den Verkäufer über eine evtl. Spekulationssteuer hingewiesen hat. Dieser Hinweis kann außerhalb des Vertrages erfolgen.
Wer ein Objekt ersteigert und sodann sofort gewinnbringend veräußert, handelt m. E. gewerblich.