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Re: Klauselumschreibung Grundschuld

Verfasst: 07.12.2011, 11:46
von Amtmann
So ist es m. E. richtig. Bei einer Umschreibung ist die teilweise Berichtigung/Ergänzung der Klausel auch noch übersichtlich. Kompliziert werden derartige Teilumschreibungen immer nur, wenn später noch ein paar Mal umgeschrieben wird.

Der Grundbuchauszug muss schon beglaubigt sein wg. § 727 ZPO, sofern Du das Grundbuch nicht selbst einsehen kannst. Formulierung dann: "Beglaubigter Grundbuchauszug (Stand ...) lag vor." Den Auszug dann anschließend an die Bank mitschicken, die tut sich dann beim Vollstrecken leichter.

Re: Klauselumschreibung Grundschuld

Verfasst: 07.12.2011, 11:50
von Julie
Gut, dann werde ich die Ausfertigung des Erbscheines und eine begl. Kopie des Grundbuchauszuges bei der Bank anfordern, ann den Vermerk nur mit der Nr. 1 fertig machen und eine begl. Kopie der Ausfertigung des Erbscheines (mit dem Vermerk, dass mir die Ausfertigung am Tage der Klauselumschreibung vorlag) annähen und dann müsste das doch so klar gehen, woll??

Re: Klauselumschreibung Grundschuld

Verfasst: 07.12.2011, 11:51
von Jupp03/11
ja

Re: Klauselumschreibung Grundschuld

Verfasst: 07.12.2011, 11:52
von Amtmann
Jupp03/11 hat geschrieben:Die persönliche Unterwerfung befindet sich bereits in der Bestellungsurkunde. Schließlich wurde die GS nicht von der Erblasserin bestellt. Ansonsten hätte die Bank auch die Umschreibung bzgl. der persönlichen Unterwerfung verlangt.

Was meine Anfrage angeht, was macht die Themenstarterin, wenn die Bank nicht an die Ausfertigung des Erbscheins kommt? Dann könnte der Notar der Einfachheithalber zum Gericht gehen und einen Blick in die Nachlassakte werfen, ob die Ausfertigung des Erbscheins eingezogen ist oder nicht und diese Akteneinsicht wäre dann Grundlage der Klauselerteilung.

Soviel zu meinen Fragen. Erst denken, dann schreiben.
Ach Jupp. Ich hab keine Lust auf Deinen Kleinkrieg. Du machst das sicher auch richtig. Aber zum "Erst denken, dann schreiben": Die Voraussetzungen sind durch die Bank nachzuweisen. Die Bank hat den beglaubigten Grundbuchauszug und die Ausfertigung des Erbscheins vorzulegen. Die Bank bekommt das auch (§ 792 ZPO). Also, erst im Gesetz blättern, dann meckern. :!:

Re: Klauselumschreibung Grundschuld

Verfasst: 07.12.2011, 11:55
von Jupp03/11
Kleinkrieg kenne ich nicht, ich kenne nur Hilfe, und wenn jemand etwas falsches reinsetzt, siehe pers. ZV, dann sage ich was dazu. Wenn Gericht am Kanzleisitz wäre, würde ich mir keinen Zacken aus der Krone brechen und dort kurz vorbeigehen und die Sache wäre dann erl.
Soviel zur Arbeitsweise.

Re: Klauselumschreibung Grundschuld

Verfasst: 07.12.2011, 12:00
von Amtmann
Jupp03/11 hat geschrieben:Kleinkrieg kenne ich nicht, ich kenne nur Hilfe, und wenn jemand etwas falsches reinsetzt, siehe pers. ZV, dann sage ich was dazu. Wenn Gericht am Kanzleisitz wäre, würde ich mir keinen Zacken aus der Krone brechen und dort kurz vorbeigehen und die Sache wäre dann erl.
Soviel zur Arbeitsweise.
Nag gut, Jupp. Im Ergebnis wird das alles der Julie schon irgendwie weitergeholfen haben. Möge sie Deiner Lösung folgen. Ich danke jedenfalls für die Kritik/Verbesserungsvorschläge. Es wird das richtige rauskommen. :prost

Re: Klauselumschreibung Grundschuld

Verfasst: 07.12.2011, 12:07
von Julie
Ja, auf jeden Fall habt ihr mir beide weitergeholfen!! Vielen Dank!! :thx

Re: Klauselumschreibung Grundschuld

Verfasst: 07.12.2011, 12:07
von Jupp03/11
Amtmann hat geschrieben:
Jupp03/11 hat geschrieben:Kleinkrieg kenne ich nicht, ich kenne nur Hilfe, und wenn jemand etwas falsches reinsetzt, siehe pers. ZV, dann sage ich was dazu. Wenn Gericht am Kanzleisitz wäre, würde ich mir keinen Zacken aus der Krone brechen und dort kurz vorbeigehen und die Sache wäre dann erl.
Soviel zur Arbeitsweise.
Nag gut, Jupp. Im Ergebnis wird das alles der Julie schon irgendwie weitergeholfen haben. Möge sie Deiner Lösung folgen. Ich danke jedenfalls für die Kritik/Verbesserungsvorschläge. Es wird das richtige rauskommen. :prost
zurück :prost Schöner wäre es allerdings, wenn die Smilies, nicht der Inhalt des Glases, blau/weiß wären.