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Verfasst: 09.03.2009, 17:52
von Sanni80
war eine allgemeine Frage

falls ich es nicht ganz falsch mache, wenn ja, sollte mir der Herr Jupp jetzt mal einen Hinweis geben, auch wenn ich kein Schalke-Fan bin ;) , dann erspart man sich doch diesen ganzen Blödsinn mit Ausfertigung ohne Auflassung und mit Auflassung verschicken etc. pp.

Verfasst: 09.03.2009, 17:56
von Jupp03/11
Sanni, ich habe das mit der ausgesetzten Bewilligung noch nicht gehört, was läßt du denn genau weg? Kannst ja mal hier reinsetzen. Ich hoffe mal nicht, Auflassung/Einigung erst nach KP-Zahlung.

Verfasst: 09.03.2009, 18:04
von Sanni80
1. Verkauf
Der Verkäufer veräußert den in § 1 bezeichneten Grundbesitz, seinen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör dem dies annehmenden Käufer zu Alleineigentum.

2. Auflassungsvormerkung (ggf. um Rangvorbehalt für GS ergänzen)
Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer zu dessen Gunsten eine V O R M E R K U N G gem. § 883 BGB an dem in § 1 bezeichneten Grundbesitz ohne weitere Voraussetzungen an nächstoffener Rangstelle in das Grundbuch einzutragen.

Der Käufer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, die angeforderten Gerichtskosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung unverzüglich zu zahlen.

Der Käufer bewilligt und beantragt, die Vormerkung bei Eigentumsumschreibung wieder zu löschen, vorausgesetzt, dass nachrangig keine Eintragungen bestehen bleiben, denen er nicht zugestimmt hat.

3. Ausgesetzte Bewilligung zur Auflassung
Die Beteiligten sind sich über den vereinbarten Eigentumsübergang einig.

Diese Erklärung der AUFLASSUNG enthält jedoch ausdrücklich weder die Eintragungsbewilligung noch den Eintragungsantrag.

Zu deren Erklärung wird der amtierende Notar, sein amtlicher Vertreter oder Nachfolger durch die Beteiligten unwiderruflich, über den Tod hinaus und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt.

Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu verschaffen. Der Notar wird daher gemäß § 53 BeurkG übereinstimmend angewiesen, die Eigentumsumschreibung gemäß dieser Vollmacht erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn ihm die Kaufpreiszahlung gemäß diesem Vertrag schriftlich nachgewiesen wurde.


Mit Eigentumsumschreibung wird dann die Auflassung durch Eigenurkunde des Notars erstellt:

Ich bewillige hiermit unter Beifügung des Siegels aufgrund der mir in § ... des Grundstückskaufvertrages vom ..... – UR. Nr..... – erteilten Vollmacht namens des Verkäufers die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und beantrage ausschließlich nach § 15 GBO und ggf. aufgrund weitergehender Vollzugsvollmacht im Namen aller Antragsberechtigter – bei Grundpfandrechten insbesondere auch im Namen des Gläubigers –

den Vollzug der Auflassung und aller sonstigen unerledigten Urkundsanträge, etwa die Löschung der Vormerkung bei Fehlen von Zwischeneinträgen.

N o t a r



ist, wenn ich mich richtig entsinne, aus ZAP, Krauß, Immobilienkaufverträge

mache ich seit 2005 so, hat sich noch nie jemand beschwert, ist durch die Notarprüfung durch und ich habe im Vertrag keine Auflassung drin ...

Verfasst: 09.03.2009, 18:07
von Jupp03/11
Nehmt ihr dafür Kosten?

Verfasst: 09.03.2009, 18:08
von Sanni80
Nö, gibt es, soweit ich weiß, nicht extra

Verfasst: 09.03.2009, 18:10
von Sanni80
ist ja auch kein Aufwand, find ich
ich find es eher sogar eine Erleichterung

und außer, dass der Absatz, den ich abgespeichert habe, mit dem Siegel beim Umschreibungsantrag zukommt ...

Verfasst: 09.03.2009, 23:30
von Gruftie
Wir machen das etwas anders...die Auflassung wird in einer Anlage zur Urkunde erklärt und diese Anlage wird natürlich bei sämtlichen Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften weggelassen. Von der Anlage fertigen wir eine beglaubigte Abschrift und diese wird dann mit unserem Umschreibungsantrag eingereicht.

Verfasst: 09.03.2009, 23:35
von Lena
Ja, so haben wir das auch im letzten Büro gemacht. Davor in dem Büro haben wirs mit wegkopieren (Auflassung abdecken - völlig umständlich!!!) und davor mit einfachem Durchstreichen (was nicht wirklich schön aussieht) gemacht.

Aber die Variante von Sanni80 (die ich bisher noch nicht kannte) gefällt mir eigentlich noch besser! Danke für die Musterformulierung - werd ich mir direkt mal abspeichern!

Verfasst: 07.04.2009, 20:17
von Katzenfisch
Habe den "Fred" erst jetzt gelesen, aber besser spät als nie.

Ein Verzicht der Vertragsparteien auf ein eigenes Antragsrecht kann nur im Innenverhältnis zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden. Im Außenverhältnis gegenüber dem Grundbuchamt greift ein solcher Verzicht nicht.

Zur Eintragung der Auflassungsvormerkung reicht beim Grundbuchamt eine begl. Ablichtung der Urkunde. Es gibt Grundbuchämter, die verlangen später zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld die Vorlage einer Ausfertigung des Vertrages.

Eigenurkunden des Notars sind nach 147 II Kosto abzurechnen. Es sei denn, der Notar hält die Auflassung standardmäßig aus der Urkunde heraus. Die wäre dann ein Verstoß gegen die Vorschrift, dass der Notar (fast) immer zugunsten der Parteien den kostengünstigsten Weg zu wählen hat, d.h., die Auflassung in der Urkunde selbst oder in Anlage zur Urkunde erklären zu lassen.

Erklärt der Notar die Auflassung regelmäßig durch Eigenurkunde, ist die Urkunde ein Fall von 16 KostO.

Verfasst: 07.04.2009, 20:21
von Gruftie
dass der Notar (fast) immer zugunsten der Parteien den kostengünstigsten Weg zu wählen hat, d.h., die Auflassung
in Anlage zur Urkunde erklären zu lassen.
Sag ich doch!! :mrgreen: