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09.03.2009, 18:04
1. Verkauf
Der Verkäufer veräußert den in § 1 bezeichneten Grundbesitz, seinen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör dem dies annehmenden Käufer zu Alleineigentum.
2. Auflassungsvormerkung (ggf. um Rangvorbehalt für GS ergänzen)
Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer zu dessen Gunsten eine V O R M E R K U N G gem. § 883 BGB an dem in § 1 bezeichneten Grundbesitz ohne weitere Voraussetzungen an nächstoffener Rangstelle in das Grundbuch einzutragen.
Der Käufer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, die angeforderten Gerichtskosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung unverzüglich zu zahlen.
Der Käufer bewilligt und beantragt, die Vormerkung bei Eigentumsumschreibung wieder zu löschen, vorausgesetzt, dass nachrangig keine Eintragungen bestehen bleiben, denen er nicht zugestimmt hat.
3. Ausgesetzte Bewilligung zur Auflassung
Die Beteiligten sind sich über den vereinbarten Eigentumsübergang einig.
Diese Erklärung der AUFLASSUNG enthält jedoch ausdrücklich weder die Eintragungsbewilligung noch den Eintragungsantrag.
Zu deren Erklärung wird der amtierende Notar, sein amtlicher Vertreter oder Nachfolger durch die Beteiligten unwiderruflich, über den Tod hinaus und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt.
Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu verschaffen. Der Notar wird daher gemäß § 53 BeurkG übereinstimmend angewiesen, die Eigentumsumschreibung gemäß dieser Vollmacht erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn ihm die Kaufpreiszahlung gemäß diesem Vertrag schriftlich nachgewiesen wurde.
Mit Eigentumsumschreibung wird dann die Auflassung durch Eigenurkunde des Notars erstellt:
Ich bewillige hiermit unter Beifügung des Siegels aufgrund der mir in § ... des Grundstückskaufvertrages vom ..... – UR. Nr..... – erteilten Vollmacht namens des Verkäufers die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und beantrage ausschließlich nach § 15 GBO und ggf. aufgrund weitergehender Vollzugsvollmacht im Namen aller Antragsberechtigter – bei Grundpfandrechten insbesondere auch im Namen des Gläubigers –
den Vollzug der Auflassung und aller sonstigen unerledigten Urkundsanträge, etwa die Löschung der Vormerkung bei Fehlen von Zwischeneinträgen.
N o t a r
ist, wenn ich mich richtig entsinne, aus ZAP, Krauß, Immobilienkaufverträge
mache ich seit 2005 so, hat sich noch nie jemand beschwert, ist durch die Notarprüfung durch und ich habe im Vertrag keine Auflassung drin ...
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]