Schenkungsvertrag - Kostenrechnung

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Martin Filzek
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Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#11

13.10.2008, 20:07

Fühle mich geehrt u. geschmeichelt, um meine Mng. gebeten zu werden. Zur Zeit ist hier sehr viel zu erledigen, weil der Verlag, der den Komm. rausbringt, so schnell wie möglich die ca. 1.000 Seiten Druckfahnen zurück will (+ zwei bis drei Notarkostendienst-Anfragen u. weitere Arbeiten an Haus, bin zudem auch noch seit einigen Tagen erkältet und hoffe, wenigstens nächste Woche noch die zweite Woche der schleswig-holst. Herbstferien nutzen zu können).
Die Frage vom 10.10. ist in Abs. 2 wohl versehentlich falsch formuliert, wenn es am Ende des Abs. 2 heißt "... Wohnungsberechtigten, sprich Schenkenden", denn es hätte wohl heißen müssen "... Wohnungsberechtigten = Beschenkten". ?
Ein weiteres Missverständnis ist vielleicht auch in Pepsis Beitrag vom 12.10. enthalten, wenn dort als Leistung des Schenkers ein Grundstück auftaucht im Wert von 2,5 Mio. Euro.
Ebenso ist mir aber rätselhaft, wieso die Fragerin in ihrem ersten Beitrag von einem Wert des Wohnungsrechts in Höhe von 2,75 Mio. ausgeht (bzw. der Notar in seiner Kostenrechnung?), denn wenn der Vertrag unter Eheleuten vereinbart wurde, müsste doch gem. § 24 III der max. fünffache Jahreswert = 5 x 240.000 Euro = 1,2 Mill. Euro den Wert des Wohnungsrechts bilden, und der Schenkungsvertrag scheint doch nur das Wohnungsrecht zum Gegenstand zu haben (und keine Grundstücksübertragung).
Bei der Vereinbarung, dass im Fall des Verkaufs des Grundstücks Anspruch auf die Erteilung einer Lö.-bew. besteht gegen die ersatzweise Zahlung von 2,5 Mio. Euro (anstatt weiteren Wohnungsrechts) liegt m. E. eine bedingte Alternativklausel vor, die gegenstandsgleiche Durchführungs- und Sicherungserklärung zum ganzen Vertrag über das Wohnungsrecht ist. Siehe hierzu z. B. in Notarkasse München, Streifzug ... 7. Aufl. 2008 unter Alternativgeschäft, Rn. 48 ff., und Bedingte Leistungen, Rn. 176 ff.
Die Bewertung im Einzelnen ist ziemlich schwierig.
Folgende Lösungen scheinen mir alle vertretbar zu sein:

1. Bewertung nur des Wohnungsrechts mit dem fünffachen Jahreswert. Die bedingten Verpflichtungen bei Verkauf werden hierzu als gegenst.-gleiche Sicherungs- u. Durchführungserklärungen gesehen, die nach der Rspr. zur Gegenstandsgleichheit von Durchführungsgeschäften des BGH vom Febr. u. März 2006 auch mit ihrem höheren Wert gegenüber dem Hauptgeschäft nicht berücksichtigt werden.

2. Die jetzt schon erfolgte Regelung für den Fall eines Verkaufs mit der Regelung der Löschungsbew. gegen Zahlung von 2,5 Mio. Euro wird ähnl. / analog der Bewertung von Wertsicherungsklauseln zusätzlich gem. § 30 I bewertet, z. B. durch Hinzurechnung von 20 % des bedingt zu zahlenden Betrages.

Beide Beträge voll zu berechnen, wie es nach den Angaben der Fragestellerin Melina der Notar bisher wohl getan hat, scheint angesichts der Schwierigkeit der Frage und den Fall eindeutiger regelnder Vorschriften zwar auch vertretbar, aber gegenüber den Lösungen 1 und 2 nach meiner Mng. eher unrichtiger zu sein. Es wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn hier zwei Vertragsverhältnisse vorlägen (siehe Streifzug Rn. 53 m.w.N.), aber dadurch, dass zunächst ein Wohnungsrecht vereinbart wird, das dann nur beim Verkaufsfall in ein Geldrecht umgewandelt werden soll, liegt hier doch nur ein Rechtsverhältnis vor und keine voneinander unabhänigigen.
Gast

#12

13.10.2008, 20:40

Hallo,

es tut mir leid, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe. Natürlich lag dem Schenkungsvertrag die Schenkung des Grundstücks bzw. Hauses zugrunde (Wert: 2.75 Mio). Ferner wurde dann das Wohnungsrecht mit Jahreswert 240.000,00 € vereinbart, bei dem dann festgelegt wurde, dass bei Verkauf des Hauses dieses Wohnungsrecht gegen Zahlung von 2,5 Mio an den Wohnungsrechtsinhaber gelöscht wird.

Hoffe, das ist jetzt so plausibler.

Abgesehen davon fühle ich mich geehrt, dass meine Frage Herrn Filzek zu einer Antwort bewogen hat (Ihr Buch war früher wie eine kleine "Kosten"-Bibel für mich).

Vielen Dank für Eure Antworten.

Melina
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