Auslagen eines No für vollstreckbar erklären lassen ohne KR?
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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gut zu wissen!Revisor hat geschrieben:War dies nicht der Fall, kann die vollstreckbare Ausfertigung die Kostenrechnung gem. § 154 KostO ersetzen (OLG Hamm DNotZ 1988, 458).
mir hat jemand bei der hiesigen Notarkammer die Auskunft gegeben, dass solche Auslagen wohl so geltend gemacht werden können. Bei uns ist es die Teilungsgenehmigungsgebühr.Revisor hat geschrieben:Es ist allerdings fraglich, ob die an die Stadt/Gemeinde verauslagten Gebühren überhaupt mit notarieller Kostenrechnung beigetrieben werden können (vgl Koriontenberg, KostO, 17. Aufl., RdNr. 2, 3 zu § 154). Dies gilt wohl nur für die Gebühren und Auslagen des Notars und für verauslagte Gerichtskosten.
Allerdings gilt immer: Wo kein Kläger, da kein Richter. Evtl. riskiert ihr es einfach in der Hoffnung, das der Kostenschuldner sich nicht beschwert
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Ich schrieb ja "Es ist fraglich...".Pepsi hat geschrieben: mir hat jemand bei der hiesigen Notarkammer die Auskunft gegeben, dass solche Auslagen wohl so geltend gemacht werden können. Bei uns ist es die Teilungsgenehmigungsgebühr.
Allerdings erläutert auch zB. Martin Filzek in seinem Kommentar (leider habe ich nur die 1. Auflage) unter RdNr. 2 zu § 154 nach meiner Ansichbt zutreffend:
"Gegenstand der Kostenberechnung sind die Gebühren und Auslagen (Abs. 1) einschließlich der in Abs. 2 aE genannten vom
Notar verauslagten Gerichtskosten. Von der Aufnahme in die Kostenberechnung sind die so genannten durchlaufenden
Posten (s. auch § 151a Anm. 3) grds. ausgeschlossen. Hierzu zählen insbes. die Notarkosten eines anderen Notars (zB für eine
eingeholte Genehmigung), vom Notar verauslagte Verwaltungsgebühren für eingeholte Unterlagen (zB Negativatteste nach § 28
BauGB für einen Kaufvertragsvollzug), oder – heute seltener – privatrechtliche Vergütungen für Mitarbeiter aus einer Tätigkeit
als Auflassungsbevollmächtigte der Parteien uÄ (vgl. § 140 Anm. 6 aE und § 153 Anm. 6).
Dennoch werden in der Praxis zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands für die gesonderte Anforderung von Kosten
und durchlaufenden Posten auch in ihrer Berechtigung und Höhe unzweifelhaft erscheinende Posten wie zB Gebühren des
Vorsorgeregisters der BNotK, aber auch Verwaltungskosten für erteilte Genehmigungen und Bescheide (die der Notar zum
Grundbuchvollzug eingeholt hat) oder Notarkosten eines anderen Notars in die Kostenberechnung aufgenommen (s. auch
Anm. 4 zu den Gebühren der BNotK für das Zentrale Vorsorgeregister und Tiedtke ZNotP 2005, 299 mit dem warnenden
Hinweis, dass im Falle einer notwendigen Vollstreckung die Kostenberechnung dem Gesetzeswortlaut entspr. um diese
Positionen zu bereinigen wäre). Auch im Falle einer Notarkostenbeschwerde (§ 156) müssten die nicht nach der KostO
liquidierten Beträge in einer berichtigten Kostenberechnung weggelassen werden, damit im Beschwerdeverfahren eine
formgültige Rechnung vorliegt, die nicht wegen dieser Positionen insgesamt aufgehoben werden kann. Die Rechnung muss bei
Berichtigung erst im Verfahren nicht nur zum Gericht eingereicht oder in einem Schriftsatz aufgenommen werden, sondern auch
unmittelbar berichtigt an den Kostenschuldner übersandt werden (Notarkasse Rn. 1391 aE). Die nicht in die Kostenberechnung
gehörenden Auslagen sind dann durch gesondertes Anforderungsschreiben als privater Aufwendungsersatz nach § 670 BGB
(und bei Nichtzahlung im Klageweg) geltend zu machen."