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Verfasst: 09.09.2008, 12:51
von Manfred Fisch
Wartet doch erstmal ab, ob denn tatsächlich die ZV-Unterwerfungserklärung als Prozesshandlung im Sinne des § 79 Abs. 2 ZPO zu subsumieren ist.

Da gibt es durchaus unterschiedliche Sichtweisen. Dass die ZV-Unterwerfung eine Prozesshandlung ist, ist unstreitig. Da hat der BGH auch nichts Neues festgestellt.

Der § 79 ZPO regelt aber eigentlich nur, wer berechtigt sein soll, vor Gericht die Interessen eines anderen wahrzunehmen. Ich denke, dass sich diese Diskussion in Wohlgefallen auflösen wird.

Verfasst: 09.09.2008, 13:28
von Gruftie
Ich denke, dass sich diese Diskussion in Wohlgefallen auflösen wird.
Hoffentlich...

Hierzu gibt es das Rundschreiben Nr. 24/2008 der Bundesnotarkammer vom 05.09.2008...muss ich mir allerdings noch durchlesen...

Verfasst: 09.09.2008, 14:02
von UschiR
Hallo Jupp,

die Diskussion ist bei uns erst am 05.09.2008 losgegangen, als wir ein Schreiben bezüglich dieser Sachlage von unserem Amtsgericht in der Post hatten.

Vorher hatte sich hier nämlich keiner drum gekümmert und den Newsletter lesen, hat hier keiner nötig :oops:

Na ja, ich bin zum Glück nicht im Notariat! :D

Na ja,....was ich eigentlich wollte

Unser AG hat uns in dem Schreiben folgendes mitgeteilt:


"...........Im Interesse einer praxisgerechte Handhabung haben sich di ein Grundbuchsachen tätiegne Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des AG darauf verständigt, im Grundbucheintragungsverfahren von einer obligatorischen Zurückweisung eines nach neuem Recht nicht mehr vertetungsbefugten Bevollmächtigten abzusehen......

Diese Auffassung unterliegt selbstverständlich der Überprüfung anhand der zu erwarten Rechtsprechung und Literatur zu den neuen Bestimmungen.....

Habt ihr auch solche Reaktionen? Wie sieht es bei anderen Gerichten aus?

Verfasst: 09.09.2008, 15:16
von Pepsi
keine Reaktion... bin mal gespannt, habe jetzt erst gerade ne GS eingericht mit Angestelltenvollmachtsausnutzung

Verfasst: 09.09.2008, 18:33
von Sanni80
Manfred Fisch hat geschrieben: Ich denke, dass sich diese Diskussion in Wohlgefallen auflösen wird.
neue interne Kenntnisse lassen mich diesem nur zustimmen

Verfasst: 09.09.2008, 19:56
von Pepsi
warum? was meint ihr mit Wohlgefallen? was denn nun, ja oder nein!?

Verfasst: 09.09.2008, 20:22
von Kordu
Pepsi hat geschrieben:was meint ihr mit Wohlgefallen? was denn nun, ja oder nein!?
Hierzu füge ich mal das Rundschreiben der BNotK 24/2008 bei.

Verfasst: 10.09.2008, 10:07
von Pepsi
"Trotz Neufassung des § 79 ZPO kann die Praxis bei Unterwerfungserklärungen aufgrund
von Finanzierungsvollmachten deshalb nach unserer Überzeugung unverändert
beibehalten werden."

mehr wollt ich gar nicht wissen

Verfasst: 10.09.2008, 10:08
von Jupp03/11
dem ist nicht so

Verfasst: 10.09.2008, 11:58
von Manfred Fisch
Jupp03 hat geschrieben:dem ist nicht so
Wem ist nicht so?