Wartet doch erstmal ab, ob denn tatsächlich die ZV-Unterwerfungserklärung als Prozesshandlung im Sinne des § 79 Abs. 2 ZPO zu subsumieren ist.
Da gibt es durchaus unterschiedliche Sichtweisen. Dass die ZV-Unterwerfung eine Prozesshandlung ist, ist unstreitig. Da hat der BGH auch nichts Neues festgestellt.
Der § 79 ZPO regelt aber eigentlich nur, wer berechtigt sein soll, vor Gericht die Interessen eines anderen wahrzunehmen. Ich denke, dass sich diese Diskussion in Wohlgefallen auflösen wird.
Käuferbevollmächtigung Finanzierungsgrundpfandrechte
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
- Gruftie
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2433
- Registriert: 07.02.2007, 09:33
- Beruf: Renofachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
Hoffentlich...Ich denke, dass sich diese Diskussion in Wohlgefallen auflösen wird.
Hierzu gibt es das Rundschreiben Nr. 24/2008 der Bundesnotarkammer vom 05.09.2008...muss ich mir allerdings noch durchlesen...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Hallo Jupp,
die Diskussion ist bei uns erst am 05.09.2008 losgegangen, als wir ein Schreiben bezüglich dieser Sachlage von unserem Amtsgericht in der Post hatten.
Vorher hatte sich hier nämlich keiner drum gekümmert und den Newsletter lesen, hat hier keiner nötig
Na ja, ich bin zum Glück nicht im Notariat!
Na ja,....was ich eigentlich wollte
Unser AG hat uns in dem Schreiben folgendes mitgeteilt:
"...........Im Interesse einer praxisgerechte Handhabung haben sich di ein Grundbuchsachen tätiegne Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des AG darauf verständigt, im Grundbucheintragungsverfahren von einer obligatorischen Zurückweisung eines nach neuem Recht nicht mehr vertetungsbefugten Bevollmächtigten abzusehen......
Diese Auffassung unterliegt selbstverständlich der Überprüfung anhand der zu erwarten Rechtsprechung und Literatur zu den neuen Bestimmungen.....
Habt ihr auch solche Reaktionen? Wie sieht es bei anderen Gerichten aus?
die Diskussion ist bei uns erst am 05.09.2008 losgegangen, als wir ein Schreiben bezüglich dieser Sachlage von unserem Amtsgericht in der Post hatten.
Vorher hatte sich hier nämlich keiner drum gekümmert und den Newsletter lesen, hat hier keiner nötig
Na ja, ich bin zum Glück nicht im Notariat!
Na ja,....was ich eigentlich wollte
Unser AG hat uns in dem Schreiben folgendes mitgeteilt:
"...........Im Interesse einer praxisgerechte Handhabung haben sich di ein Grundbuchsachen tätiegne Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des AG darauf verständigt, im Grundbucheintragungsverfahren von einer obligatorischen Zurückweisung eines nach neuem Recht nicht mehr vertetungsbefugten Bevollmächtigten abzusehen......
Diese Auffassung unterliegt selbstverständlich der Überprüfung anhand der zu erwarten Rechtsprechung und Literatur zu den neuen Bestimmungen.....
Habt ihr auch solche Reaktionen? Wie sieht es bei anderen Gerichten aus?
Hierzu füge ich mal das Rundschreiben der BNotK 24/2008 bei.Pepsi hat geschrieben:was meint ihr mit Wohlgefallen? was denn nun, ja oder nein!?
- Dateianhänge
-
- BNotK Rundschreiben 24_2008.pdf
- (134.73 KiB) 71-mal heruntergeladen
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
"Trotz Neufassung des § 79 ZPO kann die Praxis bei Unterwerfungserklärungen aufgrund
von Finanzierungsvollmachten deshalb nach unserer Überzeugung unverändert
beibehalten werden."
mehr wollt ich gar nicht wissen
von Finanzierungsvollmachten deshalb nach unserer Überzeugung unverändert
beibehalten werden."
mehr wollt ich gar nicht wissen
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
Wem ist nicht so?Jupp03 hat geschrieben:dem ist nicht so