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Verfasst: 16.11.2007, 08:49
von Kordu
Der deutliche Unterschied liegt darin, dass bei einer Übertragung nichts verkauft wird und daher kein Vorkaufsrecht besteht!

Verfasst: 16.11.2007, 08:57
von Lena
Es gibt ja Kaufverträge wo z.b. formuliert wird "Verkäufer verkauft und überträgt". Dann wird trotzdem ein Kaufpreis als Gegenleistung gezahlt. Meinst du so etwas?

Oder ist es eine reine Übertragung, wo keine Gegenleistung gezahlt wird, z.b. zwischen Eltern und Kindern?

Verfasst: 16.11.2007, 11:13
von brainy
Nein, die Parteien sind nicht verwandt! Als Gegenleistung wird der Kaufpreis gezahlt. Mich irritiert das jetzt nur, weil eben in der Überschrift "Übertragung" steht...

@kordu: sorry, dass versteh ich nicht ganz...Ein VorkaufsR ist doch eine Belastung in Abt. II.
Ich hatte auch schon Übertragungsverträge unter Geschwistern oder Eheleuten, wo die Gegenleistung auch eine Ausgleichszahlung war (ist das dann nicht so etwas wie ein KV???)

Sorry, steh da etwas auf´m Schlauch... :(