Seite 2 von 4

Verfasst: 22.10.2007, 15:40
von Pepsi
wenn XY der Rechtsnachfolger von AB ist, ist XY Inhaber der Aufl.vorm. und weil XY gleichzeitig Eigentümer ist, dürfte die Bewilligung und Beantragung von XY selbst auszustellen zu sein..

Verfasst: 22.10.2007, 15:42
von StineP
Wir wollen das doch gar nicht löschen.. das ist ja das Problem *gg

Die Gegenseite verlangt von uns die Einwilligung - aber irgendwie sehen wir die Notwendigkeit darin nicht, weil, wenn ich 888 richtig verstehe, dürfte unsere Mandantin doch die Einwilligung zur Löschung verlangen und nicht andersrum, richtig??

Im Übrigen steht im GB eigentlich das, was du oben geschrieben hast. Nicht eigentlich - es steht so drin

Verfasst: 22.10.2007, 15:50
von Notargehilfe
Nach seiner Abberufung allerdings hat er im Namen der AB GmbH mit einem rechtswidrig arbeitenden Notar Geschäftsanteile übertragen an die XY... wurde auch im GB reingenommen.
Wie kann ein Geschäftsführer Anteile einer GmbH übertragen und was soll denn da im Grundbuch eingetragen worden sein?

Verfasst: 22.10.2007, 15:55
von StineP
Wenn ich jetzt sage, "Weiß ich nicht" ist wahrscheinlich doof, oder?

Er hat im Namen der AB GmbH gehandelt - in deren Namen Geschäftsanteile übertragen an die XY GmbH... Hab das Grundbuch nicht mehr hier - liegt jetzt bei Chef, sorry

Verfasst: 22.10.2007, 16:10
von Pepsi
da hat Notargehilfe natürlich recht, also Geschäftsanteile kann eigentlich nur der Inhaber derselben übertragen, also der Gesellschafter.. wer ist denn Gesellschafter der AB GmbH?

wenn du die obigen fragen beantwortet hast: war der übertragende Gesellschafter der einzige der AB GmbH? also ich will auf folgendes hinaus: ist die XY Rechtsnachfolgerin der AB GmbH? oder wurden nur GS-Anteil auf die XY übertragen? ich wiederhole nochmal: derjenige der Inhaber der Aufl.vorm. ist kann die Löschung bewilligen und beantragen, da ihr weder Eigentümer des Grundstücks noch Berechtigter seid, kann es euch egal sein, was damit passiert..

Verfasst: 22.10.2007, 16:13
von StineP
Also der, der Bla der Bla GmbH war mal Gesellschafter... früher. Aber dann nicht mehr - und danach hat er im Namen der AB (unrechtmäßig also) Gesellschaftsanteile gekauft.

Ach, was weiß ich, blöde dumme Sache, echt...

Mir ist im Grunde jetzt nur wichtig, dass mir jemand bestätigt, dass die XY blöd ist, weil sie keine Ansprüche aus 888 BGB gegenüber unserer Mandantin hat.

Verfasst: 22.10.2007, 16:17
von Pepsi
dazu muss man aber erstmal wissen, was da für Verhältnisse herrschen und wer nun Inhaber der Aufl.vorm. ist..

Verfasst: 22.10.2007, 16:20
von StineP
n o. g. Angelegenheit ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten Blabla GmbH eingetragen, die AB GmbH (unser Mandant) abgetreten wurde.

Ist doch eindeutig!?

Verfasst: 22.10.2007, 16:25
von Notargehilfe
So wie ich das sehe, hat der § 888 BGB mit dem Sachverhalt überhaupt nichts zu tun. Allerdings erschließt sich mir der Sachverhalt auch nicht wirklich.

Verfasst: 22.10.2007, 17:46
von StineP
Mir auch nicht.. Ganz komische Sache.. Das ist so ein total verzwicktes Ding.. Der Notar macht wohl krumme Dinger und hat da ne Menge Dinge versemmelt.