Verkaufsvollmacht

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stef
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#1

29.04.2010, 17:45

Hallo,

ich habe jetzt eine Vollmacht zur Veräußerung von Grundbesitz einer in der Türkei gelegenen Wohnung erstellt. Hatte jemand schon mal so einen Fall, was ist zu beachten? Wir holen die Apostille des Landgerichtspräsidenten ein und müssen die Urkunde von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer ins Türkische übersetzen lassen. Jetzt habe ich gelesen, dass die Möglichkeit besteht, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt. Diese amtliche Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine "Haager Apostille" bzw. die Legalisation erteilt werden kann.

Sollten wir also erst die Urkunde übersetzen lassen und anschließend die amtliche Bestätigung bzw. die Apostille einholen?

Kann jem. zufällig türkisch wegen Grundbesitzbezeichnung? Ich werde gerade aus dem Blatt nicht schlau, nicht das ich damit auch noch zum Übersetzer muss. :hm

Gruß Steffi
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AnjaZ
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#2

29.04.2010, 21:53

Wenn wir eine Verkaufsvollmacht fürs Ausland fertigen, dann wird diese in Deutsch verfasst, die Unterschrift beglaubigt und die Apostille eingeholt. In der Regel senden wir die Vollmacht an den Mandanten, der dann im Ausland einen entsprechenden Übersetzer aufsucht und dann dort alle weiteren erforderliche Schritte veranlasst.
Gruß Anja
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rebru82
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#3

30.04.2010, 07:43

Ich mache es genauso. Wegen der Grundstücksbezeichnung kannst du ja den Mandanten fragen. Er müsste ja die genaue Bezeichnung kennen.

Alternativ habe ich es schon gemacht - sofern es sich hier um eine richtige Vertrauensperson handelt - dass die Vollmacht alle im Eigentum des Vollmachtgebers stehenden Grundstücke betrifft. Dies ist im Ausland auch anerkannt worden.

Sofern die Übersetzung aber durch einen Übersetzer in Deutschland erfolgen soll, halte ich es für sinnvoll, erst die Übersetzung zu veranlassen und dann die Unterschrift des Übersetzers beglaubigen zu lassen und sodann die Apostille einzuholen.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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stef
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#4

30.04.2010, 08:24

Also wir fertigen die Vollmacht natürlich auch in Deutsch, aber leider habe ich hier nur einen türkischen Vordruck vom Mandanten. Reicht denn die genaue Anschrift aus? Das Problem ist ja, dass er noch nicht eingetragener Eigentümer ist, sondern vielmehr der Erbe.
Ansonsten ist hier die Beurkundung vorgesehen, so möchte das meine Chefin immer bei Verkaufsvollmachten für das Ausland, und die Vollmacht müsste in Deutschland übersetzt werden, da der Mandant nicht in die Türkei reist.
Dann müssen wir doch erst beurkunden und können dann übersetzen lassen oder wie?
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Manfred Fisch
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#5

03.05.2010, 13:00

Ich find das ja toll, was Ihr so alles könnt. Ich fertige grundsätzlich keine Entwürfe von Urkunden, die das Ausland betreffen (es sei denn ich bin mir absolut sicher, dass ich die entsprechenden Rechtsvorschriften kenne). Ich bitte die Mandanten, die Entwürfe selbst zu machen oder von einem in dem Bestimmungsland zugelassenen RA oder Notar anfertigen zu lassen. Natürlich machen wir dann die Begl. der Unterschrift.

Nur: Wer den Entwurf fertigt, haftet auch dafür. Ich weiß nicht, warum manche Kanzleien solch unnötigen Haftungsfälle für ein Gebührenaufkommen € 3,50 auf sich nehmen.

@stef: Wenn Deine Notarin kein türkisch kann, muss die Urkunde ins Deutsche übersetzt werden.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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stef
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#6

04.05.2010, 08:16

Das wäre mir natürlich auch lieber, aber was die Notarin sagt, ist halt Gesetz :!:

Vor allem sind die Auslagen hier in Deutschland bestimmt auch höher, alleine schon für die Übersetzungen und ich besuche keinen VHS-Kurs in Türkisch. :mrgreen:
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