Hinterlegung einer CD

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Benutzeravatar
mrsbloom
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 320
Registriert: 31.01.2007, 16:33
Beruf: gepr. Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#1

13.04.2010, 08:26

Kann jemand schnell weiterhelfen?

Mandant will bei uns eine CD hinterlegen. Muss da notariell etwas beglaubigt werden? Hatte sowas noch nie.
Dann kommt natürlich auch die Frage: Wie wird's abgerechnet?
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
koopsi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 18.03.2010, 21:21
Beruf: Notarfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Hamburg

#2

13.04.2010, 08:34

Guten Morgen Tina,

wir versiegeln immer nur die Umschläge, in denen die CD aufbewahrt wird (mit Lacksiegel, so daß keiner mehr irgendwo öffnen kann) und schreiben das Datum drauf, Chef unterschreibt und gut ist.

Gruß, koopsi
koopsi


Man muß nicht alles wissen - man muß nur wissen, wo es steht...
Benutzeravatar
mrsbloom
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 320
Registriert: 31.01.2007, 16:33
Beruf: gepr. Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

13.04.2010, 08:35

Muss da nicht eine Niederschrift aufgenommen werden über die Hinterlegung?
Habe gerade so etwas in der Art im Kersten/Bühling gefunden.
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
Linda*
Forenfachkraft
Beiträge: 200
Registriert: 19.05.2008, 13:53
Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: bei Berlin

#4

13.04.2010, 08:38

Wir hatten das auch schon mal; haben eine U-Begl. daraus gemacht. In dem Text, den der Hinterleger entworfen hat, stand drin, dass er die CD an dem Tag zu der Uhrzeit bei uns abgegeben hat und mein Chef sie bis auf weiteres verwahrt.

Der Hinterleger und mein Chef haben dann beide unterzeichnet. Die Unterschrift des Hinterlegers haben wir beglaubigt und ihm das Original ausgehändigt. Die CD ist dann in unseren Safe gewandert und liegt dort bis heute...
Benutzeravatar
mrsbloom
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 320
Registriert: 31.01.2007, 16:33
Beruf: gepr. Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

13.04.2010, 08:43

:thx für euren schnellen Beiträge!!!
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
Benutzeravatar
mrsbloom
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 320
Registriert: 31.01.2007, 16:33
Beruf: gepr. Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

07.12.2010, 08:46

Muss nocheinmal auf die Sache zurück kommen:

Hatte damals die Hinterlegung als Beurkundung, wie im Kersten/Bühling gemacht. Die Zweifel blieben... :D

Habe jetzt wieder eine Hinterlegung und zwar von einem Elektronik-Unternehmen. Die haben uns eine
mit einer anderen Firma unterzeichnete Hinterlegungsvereinbarung nebst einer CD-Rom übermittelt.
Ich habe auch nochmal nachgelesen. In § 54 a Abs. 4 BeurkG steht ja, dass die Hinterlegungsanweisung
lediglich in Schriftform erfolgen muss, also wenn wir das Original haben, ist OK. Der Notar muss dann die
Hinterlegungsanweisung annehmen und jut ist.

Meine Frage ist jetzt, wo wird die Hinterlegung vermerkt? Muss eine Masse angelegt werden, obwohl es
sich ja eigentlich nicht um "Bares" handelt? Klar kann ich das Ding einfach in den Tresor legen und gut!
Ich weiß, dass die CD-Rom da liegt, aber wie kann das jemand nachvollziehen, der vielleicht nach mir kommt?

Je länger ich darüber nachdenke umso unsicherer werde ich! :roll:
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
Katzenfisch
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 460
Registriert: 12.03.2009, 18:57
Wohnort: ja auch

#7

07.12.2010, 15:25

Das ist nicht wirklich eine Hinterlegung im Sinne von § 54 a BeurkG, sondern vermutlich die Durchführung einer notariellen Prioritätsverhandlung, weil elektronische Datenträger keine Wertgegenstände in Sinne von § 23 BNotO und somit nicht wirklich hinterlegungsfähig sind.

Wie soetwa funktioniert ergibt sich aus DNotZ 1998 ab Seite 177.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#8

07.12.2010, 17:46

Siehe auch Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009 (ZAP-Verlag 1253 S. nur 48 Euro oder broschierte Ausg. RENO-Verlag; der Kommentar ist auch Bestandteil der Datenbank von http://www.lexisnexis.de" target="blank u. Datenbanken im RENO-Verlag) bei § 50 Rn. 5 unter dem vierten Auszeichnungspunkt "Prioritätsfeststellungen ...".
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Benutzeravatar
mrsbloom
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 320
Registriert: 31.01.2007, 16:33
Beruf: gepr. Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

08.12.2010, 09:11

Martin Filzek hat geschrieben:Siehe auch Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009 (ZAP-Verlag 1253 S. nur 48 Euro oder broschierte Ausg. RENO-Verlag; der Kommentar ist auch Bestandteil der Datenbank von http://www.lexisnexis.de" target="blank u. Datenbanken im RENO-Verlag) bei § 50 Rn. 5 unter dem vierten Auszeichnungspunkt "Prioritätsfeststellungen ...".
Da hab ich leider keinen Zugriff drauf! Trotzdem :thx für die Hinweise.

Muss denn eine notarielle (Prioritäts-)Verhandlung erfolgen oder reicht eine Feststellung des Notars? Hat zufällig jemand ein Muster, wie sowas auszusehen hat?
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
Katzenfisch
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 460
Registriert: 12.03.2009, 18:57
Wohnort: ja auch

#10

08.12.2010, 12:20

Ja, habe ich. Melde Dich bitte mal per PN und teile mit, wohin ich das faxen oder mailen soll.
Antworten