Umschreibung Vollstreckungsklausel

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koopsi
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#1

08.04.2010, 12:32

Hallo, ich hab jetzt auch mal eine Frage (eigentlich gleich zwei) :wink: :

Wir sollen jetzt eine Klauselumschreibung einer abgetretenen Grundschuld vornehmen und auch noch verschiedene vollstreckbare Ausfertigungen für die dingliche und persönliche Unterwerfung erteilen.

Für die Erteilung der Vollstreckbaren Ausfertigung gegen 1) die persönlichen Schuldner und 2) die dingliche Schuldnerin haben wir ein Gutachen des DNotI vorliegen, nach dem das wohl gehen sollte. Würdet Ihr das trotzdem vom Gericht genehmigen lassen?

Und viel wichtiger: wie ist dieses neue Urteil vom Bundesgerichtshof zu verstehen? Was sollen wir jetzt als Notariat prüfen und wie machen wir das?

Liebe Grüße und danke schonmal :thx
koopsi
Jupp03/11

#2

08.04.2010, 21:03

Du könntest folgendes Schreiben an die neue Bank verschicken:

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf die mir mit Schreiben vom ... überreichten Unterlagen. Mittlerweile hat sich durch eine neue Entscheidung des BGH vom 30.03.2010, die im Wortlaut noch nicht vorliegt, eine Änderung ergeben. Nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 30.03.2010, die auch schon in der Presse erwähnt wurde, hat der Notar im Klauselerteilungsverfahren für die Titelumschreibung von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Ich darf Sie bitten, da ich davon ausgehe, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt, den Eintritt in den Sicherungsvertrag durch öffentliche Urkunde oder andere Unterlagen, die dem Nachweis des § 727 Abs. 1 ZPO entsprechen, nachzuweisen. Eine Fotokopie der Pressemitteilung füge ich zu Ihrer Kenntnis bei.

Nach Erhalt Ihrer Antwort werde ich den Vorgang weiter bearbeiten.

mfg.
koopsi
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#3

09.04.2010, 22:35

Supi, danke. :thx

So in etwa haben wir es jetzt auch mit dem Chef besprochen und entschieden, daß wir jetzt immer die Vereinbarung anfordern, die der Abtretung zugrunde liegt.

Habe ich es denn jetzt richtig verstanden: Wenn die Forderung "verkauft" worden ist und die Schuldner nicht damit einverstanden waren, wird die Vollstreckungsklausel nicht umgeschrieben?

Schönes Wochenende und Gruß aus Hamburg
koopsi
koopsi


Man muß nicht alles wissen - man muß nur wissen, wo es steht...
Jupp03/11

#4

09.04.2010, 23:50

nein.

Der neue Gläubiger muss in den zwischen dem alten Gläubiger und dem Schuldner bestehenden Sicherungsvertrag eingetreten sein.
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