Übergabevertrag mit Bestellung einer Grundschuld

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Benutzeravatar
stef
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 03.06.2005, 20:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, TZ-Studium (Bachelor of Laws)
Kontaktdaten:

#1

25.02.2010, 16:44

Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. eines Übergabevertrages. Die Gebühr berechnet sich nach § 39 Abs. 2 KostO für ein Austauschverhältnis. Wie sieht es aus, wenn im Vertrag eine Grundschuld mit ZV-Unterwerfung zugunsten eines Dritten bestellt wurde, der nicht als Übertragsgeber/Übertragsnehmer am Vertrag beteiligt ist? Der Übertragsnehmer nimmt also das Darlehn in Anspruch.

Gruß Stefanie
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

25.02.2010, 17:10

Leider sind die Angaben in der Frage in Satz 3 und 4 widersprüchlich und zu ungenau, um beurteilen zu können, was hier beurkundet wurde: Nach S. 3 eine neue Grundschuld mit ZV.-Unterwerfung zug. eines Dritten - diese wäre gegenstandsverschieden gem. § 44 II und die Gebühren für GS.-Best. u. Übergabevertrag nach § 44 II getrennt zu berechnen mit Kontrollberechnung wie in § 44 II angeordnet.
Satz 4 der Sachverhaltsschilderung dagegen (Der Übertr.-n. nimmt also das Darlehen in Anspruch) spricht eher dafür, dass ein schon vorhandenes DArlehen für Übergeber von dem Übernehmer übernommen wird als Teil der Gegenleistung und dazu dann die persönl. u. dingl. ZV.-Unterwerfung gegenüber dem GS.-Gläubiger in der Urkunde erklärt wird. Dies ist statistisch wohl auch wahrscheinlicher, als dass Grundschldbest. mit in den Übergabevertrag aufgenommen werden. In diesem Fall wären beide Erklärungen nach herrsch. Mng. gegenstandsgleich, weil zur Sicherung und Durchführung des Überg.-verttr. dienend und gem. § 44 I würden keine Mehrkosten entstehen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Benutzeravatar
stef
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 03.06.2005, 20:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, TZ-Studium (Bachelor of Laws)
Kontaktdaten:

#3

25.02.2010, 17:37

Jepp, da habe ich mich wieder unglücklich ausgedrückt. Die Regelung entsprechend Satz 3 wäre dann hier anzuwenden, dann handelt es sich doch um eine Grundschuldbestellung durch Vertrag 20/10 gem. § 36 Abs. 2 KostO, also § 44 II KostO nach einem Gebührensatz.

Ich nehme also für den Übergabevertrag den höheren Wert aus dem Austauschverhältnis und rechne dazu den Grundschuldbetrag gem. § 36 Abs. 2 KostO.

Ich hoffe, ich habs nun verstanden. Vielen Dank!
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

26.02.2010, 15:07

Ich weiß nicht, ob das richtig sein kann. Für eine Grundschuldbestellung durch Vertrag ist i.d.R. kein Bedürfnis, da zu 99,99 % üblich die kostensparendere Beurkundung nur der Eigentümer- bzw. Besteller-Erklärungen ist.
Oder war es so, dass auch ein Darlehensvertrag mit einem Dritten dabei mit beurkundet wurde? Wenn bestimmte Gründe für die Mitbeurkundung von vertraglicher Grundschuldbest. u. Darlehensverträgen usw. gesprochen haben, wäre die Berechnung u. Sachbehandlung natürlich nicht zu beanstanden (vgl. § 16 KostO), aber das kann aus der Ferne u. ohne nähere Kenntnis des Beurkundeten nicht genau gesagt werden.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Benutzeravatar
stef
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 03.06.2005, 20:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, TZ-Studium (Bachelor of Laws)
Kontaktdaten:

#5

02.03.2010, 08:44

Danke, nein, ein Darlehnsvertrag wurde nicht mitbeurkundet, sondern nur ein Schuldanerkenntnis und die Grundschuldbestellung mit ZV-Unterwerfung. Es sollte aber eine Zusammenbeurkundung mit dem Übergabevertrag erfolgen. Dann berechne ich also die GS nach § 36 I KostO.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#6

02.03.2010, 12:38

Das könnte dann richtig sein.
Zugleich bzw. danach muss aber das gemacht werden, was in § 44 Abs. 1 S. 1 und S. 2 zweiter Hs. angeordnet ist, also eine Vergleichsberechnung der getrennt berechneten 20/10-Geb. aus Wert Übergabe und 10/10 aus Wert GSB (Summe beider einzelnen Gebühren) mit einer 20/10-Gebühr aus den zusammengerechneten Werten.
Nur das billigere Ergebnis darf dem Kostenschuldner letztlich berechnet werden; wenn es bei der 20/10-Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert, sollte man bei der Gebühr zitieren:
Gebühr §§ 141, 32, 36 II, 36 I, 44 I (20/10) ...

Wenn die Einzelgebühren das billigere u. zu berechnende Ergebnis sind, wird man den § 44 I wohl weglassen können (obwohl er auch nicht falsch wäre, steht ja auch da drin, dass dieses Verfahren u. U. zum Zug kommt).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Benutzeravatar
stef
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 03.06.2005, 20:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, TZ-Studium (Bachelor of Laws)
Kontaktdaten:

#7

03.03.2010, 10:48

Dann noch mal vielen Dank für die Hinweise! Dann lag ich doch richtig, nur so einen Vertrag bekommt man auch nicht alle Tage. Die Grundschuld ist tatsächlich so gering, dass die 20/10-Gebühr aus den zusammengerechneten Werten das billigere Ergebnis liefert.
Antworten