Entwurf für Grundstückskaufvertrag, Belastungen werden...

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ReNoSchnuffel81
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#1

30.11.2009, 13:03

übernommen + Kaufpreis soll nicht gezahlt werden

Ich brauche den Entwurf dringend... Steh aber grade total auf dem Schlauch :-)

Vielen Dank für Eure Hilfe
M.B.
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#2

30.11.2009, 13:07

Meinst du nen Kaufvertrag mit Schuldübernahmegenehmigung?

Die Frage wäre jetzt: Übernahme mit ZV oder ohne?
ReNoSchnuffel81
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#3

30.11.2009, 13:56

Ja sowas meine ich :-) Am besten mal ZV, mein Chef hat sich hierzu noch nicht geäußert... DANKE
M.B.
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#4

30.11.2009, 15:05

Vielleicht hilft dir dies weiter... Ich denke mal, du hast leider kein Formularbuch zur Hand!

"1. Der Kaufpreis wird wie folgt erbracht:

a)
Der Verkäufer ist Schuldner folgender Verbindlichkeiten, die gesichert sind durch die Grundschuld Abt. III, lfd. Nr. ( €):

Darlehen Nr.: Valuta per : €


In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt der Käufer mit befreiender Wirkung vom Tage der Kaufpreisfälligkeit an – voraussichtlich -einen Betrag in Höhe von € (in Worten: XX Euro) der vorgenannten Darlehnsschulden des Verkäufers.

Die vorgenannte Grundschuld soll mit dinglicher Wirkung in voller Höhe übernommen werden.

b)
Der Käufer bekennt durch dieses abstrakte Schuldversprechen, der XX einen sofort fälligen Kapitalbetrag in Höhe des Grundschuldkapitals – von € - und laufend ab dem ... % Zinsen p.a. sowie ... % des Grundschuldbetrages als einmalige Nebenleistung zu schulden, wodurch die Schuld selbständig begründet werden soll.

Wegen dieser Schuld und auch wegen des gesamten Grundschuldbetrages in Höhe von € nebst ... % Zinsen ab und ... % einmalige Nebenleistungen unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Er beantragt, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

c)
Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Annuitäten trägt der Käufer die Zinsen und sonstigen Nebenleistungen von dem genannten Zeitpunkt an, während die Zinsen und sonstigen Nebenleistungen für die Zeit vorher dem Verkäufer zur Last fallen. Der Käufer erbringt die Tilgungszahlungen, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden, während die vorher fällig werdenden Tilgungszahlungen noch vom Verkäufer zu leisten sind.

d)
Die Vertragsteile wissen, dass die Schuldübernahme der Genehmigung der Gläubigerin bedarf und dass bis dahin der Verkäufer der Gläubigerin gegenüber noch für die Darlehensverbindlichkeiten haftet. Bis zur Genehmigung gilt die Schuldübernahme als Erfüllungsübernahme. Anlässlich der Schuldübernahme an die Gläubigerin zu erbringende einmalige Zahlungen fallen dem Verkäufer zur Last.

Sollte die Schuldübernahme von der ... nicht genehmigt werden, ist der Kaufpreis von dem Käufer insgesamt in bar zu entrichten. In diesem Fall verpflichtet sich der Verkäufer, an der Kaufpreisfinanzierung durch entsprechende Bestellung von Grundpfandrechten mitzuwirken, sofern sichergestellt ist, dass ihm bis zur Höhe des Kaufpreises die Darlehensvaluta zufließt. § ... dieser Urkunde gilt entsprechend.

e)
Die Vertragsteile vereinbaren schon jetzt mit Wirkung ab dem vorgenannten Stichtag im eigenen Namen und namens der Grundschuldgläubigerin vorbehaltlich deren Genehmigung folgendes:

aa) Der Käufer tritt anstelle des Verkäufers in den Sicherungsvertrag ein.

bb) Der Sicherungsvertrag wird dahingehend geändert, dass die Grundschuld nur noch die übernommenen Verbindlichkeiten des Käufers und sonstige gegenwärtige und künftige auch bedingte oder befristete Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber der Grundschuldgläubigerin sichert.

cc) Jede persönliche Haftung des Verkäufers aus der Grundpfand-
rechtsbestellungsurkunde erlischt.

Der amtierende Notar wird beauftragt, die Zustimmung der XX als Gläubigerin einholen.

f)
Die Schuldübernahme verliert aber rückwirkend ihre Wirksamkeit, wenn dieser Vertrag in anderer Weise als durch einverständliche Aufhebung seine Wirksamkeit verlieren und der Käufer deshalb nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden sollte.

3. Der Notar wird von den Vertragsparteien unwiderruflich angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels erst zu veranlassen, wenn die Gläubigerin des Rechts Abt. III, lfd. Nr. schriftlich zugesichert hat, die Schuldübernahme nach Mitteilung über die Eigentumsumschreibung zu genehmigen. Vorher soll der Notar dem Käufer und dem Grundbuchamt keine Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften erteilen, die die Auflassungserklärung enthalten."
weissnix
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#5

30.11.2009, 22:21

Ist Dein Chef kein Notar?
ReNoSchnuffel81
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#6

01.12.2009, 12:39

Nein ist er nicht...
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