Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel

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Nine
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#1

05.10.2009, 10:54

Ich habe eine Frage zum Notariat. Es geht um Folgendes:

Es wurde im Jahre 2000 eine Grundschuld beurkundet. Der Gläubigerin wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung erteilt. Inzwischen wurde ein mittelrangiger Teilbetrag der Grundschuld abgetreten an eine andere Gläubigerin. Diese Abtretung ist auch im Grundbuch eingetragen. Das ist soweit alles in Ordnung. Die neue Gläubigerin des abgetretenen Teilbetrages überreicht uns nun die im Jahre 2000 von uns erteilte vollstreckbare Ausfertigung und bittet, diese vollstreckbare Ausfertigung wegen des abgetretenen Teil umzuschreiben (Rechtsnachfolgeklausel).

Frage:

Weiß jemand, ob die Rechtsnachfolgeklausel betreffend den Teilbetrag an die schon vorhandene vollstreckbare Ausfertigung genäht werden kann. Muß die alte Vollstreckungsklausel auch abgeändert werden? Hat vielleicht jemand von Euch einen Mustertext? Oder muß gar eine ganz neue vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden?

Vielen Dank...ich bin da echt ratlos und nahezu verzweifelt :bahnhof
Karlchen22
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#2

05.10.2009, 13:10

Ich würde zunächst kurz den Sachverhalt schildern und dann die Klausel neu fassen:

"Am ____ wurde ein mittelrangiger Teilbetrag zum Betrag von ______ an _________ abgetreten. Die Abtretung ist am __________ im Grundbuch eingetragen worden. Die vorstehende Ausfertigung wird nunmehr wegen dieses mittelrangigen Teilbetrages in Höhe von _______ der jetzigen Gläubigerin, der ___________ zum Zecke der Zwangsvolsltreckung erteilt und übersandt. Von vorstehenden Tatsachen hat sich der Notar durch Einsicht in das Grundbuch sowie Vorlage einer Kopie/beglaubigten Fotkopie der Abtetungserklärung überzeugt."

Das Ganze (inkl. der Tatsachennachweise) verbindest Du dann mit der alten vollstreckbaren Ausfertigung und schickst diese an die anfordernde Gläubigerin mit einer Rechnung gem. § 133 KostO.

Vergiss nicht, die "Klauselumschreibung" im Vermerk der Urschrift zu notieren (oder durch einen weiteren Vermerk mit der Urschrift zu verbinden).

Hoffentlich stimmt das so - bislang hat sich noch niemand beschwert :-)
anni_istaufzack
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#3

05.10.2009, 13:57

Es ist doch nur ein mittelrangiger Teilbetrag abgetreten. Der Rest ist nach wie vor bei der alten Gläubigerin. Bei obiger Vorgehensweise hätte die alte Gläubigerin keine vollstreckbare Ausfertigung mehr. Wo soll die dann abbleiben?

Es wird nur hinsichtlich des abgetretenen Teilbetrages eine weitere vollstreckbare Ausfertigung dem neuen Gläubiger unter Bezugnahme auf die im Grundbuch vollzogene Abtretung erteilt.

Die bestehende vollstreckbare Ausfertigung wird hinsichtlich des abgetretenen Teilbetrages reduziert und an die alte Gläubigerin zurückgesandt.

Das alles muss natürlich, wie Karlchen22 schon sagte, auf dem Original der Urkunde vermerkt werden.

@Karlchen: Wenn sich da noch niemand beschwert hatte, würde ich mal prüfen, ob das überhaupt Teilabtretungen waren.
Karlchen22
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#4

05.10.2009, 14:05

Ja schon, aber immer letztrangige Teilbeträge. Ich bin hier davon ausgegangen, dass wenn die originäre Gläubigerin die Ausfertigung so freizügig raus gibt, diese sich dann bei Bedarf für ihre Forderungen eine neue erteilen lassen wird.

Allerdings lerne ich immer wieder gerne dazu :oops:
Nine
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#5

05.10.2009, 15:00

Vielen Dank für Eure Beiträge. Allerdings wäre noch zu bedenken, daß die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung von der neuen (Teilbetrags)-Gläubigerin eingereicht wurde, nicht von der bisherigen. Kann der Notar ohne Antrag der bisherigen Gläubigerin ihr eine neue Klausel, die ja auch Gebühren auslöst, erteilen?
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rebru82
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#6

05.10.2009, 15:13

sowie Vorlage einer Kopie/beglaubigten Fotkopie der Abtetungserklärung
Zunächst einmal der Hinweis, dass eine Kopie der Abtretungserklärung nicht ausreicht. Die Abtretungserklärung muss als Nachweis dem Notar in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Scheinbar legen aber viele Notare keine all zu großen Wert darauf.
Kann der Notar ohne Antrag der bisherigen Gläubigerin ihr eine neue Klausel, die ja auch Gebühren auslöst, erteilen?
Der Notar erteilt der bisherigen Gläubigerin ja keine "neue" Vollstreckungsklausel, sondern nimmt lediglich den Hinweis auf, dass aufgrund Abtretung die Vollstreckungsklausel auf den Betrag von ... € zzgl. Zinsen und evtl. Nebenleistungen beschränkt ist. Hierfür fallen keine weiteren Kosten an, lediglich die Gebühr gem. § 133 KostO für die Erteilung der neuen weiteren Vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellung mit Klauselumschreibung.
Ich bin hier davon ausgegangen, dass wenn die originäre Gläubigerin die Ausfertigung so freizügig raus gibt, diese sich dann bei Bedarf für ihre Forderungen eine neue erteilen lassen wird.
Hier noch der Hinweis, dass der Notar ohne Zustimmung des Vollstreckungsgerichtes keine weiteren Vollstreckbaren Ausfertigung über dieselbe Forderung erteilen darf. Die bisherige Gläubigerin gibt die Vollstreckbare Ausfertigung nur deshalb heraus, weil sie eine Teilforderung aus dem Titel abgetreten hat und sich selbst nicht mit den Kosten für eine Klauselumschreibung belasten will. Sofern der Titel jedoch abhanden kommt, haftet die neue Gläubigerin für den Ersatz, da ja ihr eigener "abgetretener" Titel somit auch weg wäre.
[hr]

Liebe Grüße

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anni_istaufzack
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#7

05.10.2009, 16:02

rebru82 hat geschrieben:
sowie Vorlage einer Kopie/beglaubigten Fotkopie der Abtetungserklärung
Zunächst einmal der Hinweis, dass eine Kopie der Abtretungserklärung nicht ausreicht. Die Abtretungserklärung muss als Nachweis dem Notar in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Scheinbar legen aber viele Notare keine all zu großen Wert darauf.
Nach dem Sachverhalt ist aber die Abtretung im Grundbuch schon vollzogen, also braucht man die Abtretungserklärung nicht mehr im Original vorliegen zu haben.
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rebru82
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#8

05.10.2009, 16:24

Stimmt, aber dann müsste sich der Notar von der Eintragung durch Einsicht bzw. Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszuges vergewissern. Denn eine Eintragungsmitteilung über die Eintragung der Abtretung in Kopie vorliegen zu haben, reicht auch nicht aus. Die Banken sehen dies leider immer anders.
[hr]

Liebe Grüße

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Jupp03/11

#9

05.10.2009, 16:57

Ich frag mich gerade, ob nicht auch wegen der persönlichen Ansprüche die Klausel auf die neue Gläubigerin umzuschreiben ist. Wegen der dinglichen Umschreibung reicht begl. GB-Auszug.
Katzenfisch
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#10

06.10.2009, 13:36

Ich will immer das Original der Abtretungserklärung und handhabe solche Sachen so:

1) Vermerk für Original
- die dritte - erste vollstreckbare - Ausfertigung ist der ?? aufgrund offenkundiger Rechtsnachfolge wegen eines Teilbetrages von ?? € erteilt und auf der

- zweiten - ersten vollstreckbaren - Ausfertigung vermerkt worden, dass diese nur noch für ?? € gültig ist.

Ort/Datum Unterchrift + Siegel Notar


Durch Schnurr und Siegel anzuhängender Vermerk für 2. - 1. Vollstr. Ausfertigung
Nebenstehende Urkunde ist noch gültig für ßß € nebst anteiligen Zinsen und sonstigen Nebenleistungen.

Über einen Betrag von ?? € nebst anteiligen Zinsen und sonstigen Nebenleistungen ist am ?? die dritte - erste vollstreckbare - Ausfertigung der ?? als Gläubigerin erteilt worden.

Ort, Datum Unterschrift und Siegel Notar

3) Vollstreckungsklausel für 3. - 1. vollstr. Ausfertigung
Nebenstehende mit der Urschrift übereinstimmende dritte Ausfertigung wird ?? zum ersten Male zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen eines Forderungsteils von ?? € erteilt.

Gründe:
Die ursprüngliche Gläubigerin hat die Grundschuld in einen erstrangigen Teilbetrag von ?? €, ?? in einen mittelrangigen Teilbetrag von ?? € und einen nachrangigen Teilbetrag von ?? € jeweils mit allen anteiligen Zinsen und sonstigen Nebenleistungen aufgeteilt und die ??vorrangige??mittelrangige??letztrangige Grundschuld zu ?? € mit allen anteiligen Zinsen und sonstigen Nebenleistungen ab dem ?? an die Gläubigerin abgetreten, die insoweit als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch des AG ?? von ?? Blatt?? eingetragen ist. Dies ist offenkundig.

Die Ansprüche aus dem persönlichen Schuldanerkenntnis sind durch mir im Original vorgelegeten notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom ?? - Nr. ?? der Urkundenrolle des Notars ?? - an die Gläubigerin abgetreten worden.

Ort, Datum, Unterschrift und Siegel des Notars.

Die Texte sind natürlich der jeweiligen tatsächlichen Abtretung anzupassen, vor allem dann, wenn die Ansprüche aus der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung nicht mit abgetreten worden sind.
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