Vollmacht auf Deutsch/Mexikanisch(Spanisch)

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lamietz

#1

27.03.2009, 11:20

Hallo Ihr Lieben,

ich habe mal eine kurze Frage!

Darf man in einer not. Vollmacht sowohl einen deutschen Text als auch einen mexikanischen Text beglaubigen?

Ich habe hier eine von unserer Mandantin vorbereitete Vollmacht auf Deutsch und neben diesem Text steht die Vollmacht noch einmal auf Mexikanisch/Spanisch (zwei Spalten also). Mein Chef kann aber kein Mexikanisch/Spanisch, darf er jetzt die Unterschrift trotzdem beglaubigen?

Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt :roll:

Liebe Grüße

Julia
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rebru82
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#2

27.03.2009, 11:29

Wenn er die Urkunde nicht selbst gefertigt hat, muss er für den Inhalt auch nicht einstehen. Er soll ja nur die Unterschrift beglaubigen, und dass kann er ohne Probleme machen. Euer Beglaubigungsvermerk bestätigt ja auch nur die Unterschrift und nicht den Text.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Manfred Fisch
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#4

27.03.2009, 13:22

Er hat jedoch im Beglaubigungsvermerk anzugeben, dass er die Unterschrift mit dem Bemerken beglaubigt, dass er der spanischen Sprache selbst nicht mächtig ist, der Beteiligte jedoch erklärte, dass eine Beglaubigung durch einen dieser Fremsprache mächtigen Notar nicht zu erlangen war.
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Gruftie
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#5

27.03.2009, 13:36

Wir hatten gerade gestern oder vorgestern hier einen Thread, da hatte Lena ein ganz tolles Formulierungsbeispiel reingesetzt!!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Kordu

#6

27.03.2009, 14:01

Gruftie hat geschrieben:Wir hatten gerade gestern oder vorgestern hier einen Thread, da hatte Lena ein ganz tolles Formulierungsbeispiel reingesetzt!!
Stimmt! Nämlich diesen hier:
Lena hat geschrieben:Vorstehende Unterschrift von ... (halt eure normale Formulierung)
wird hiermit mit dem Bemerken beglaubigt, dass:
a) der beglaubigende Notar die Sprache des von der Unterschrift gedeckten Textes nicht beherrscht, ihm jedoch dargelegt ist, dass die Beglaubigung durch einen sprachkundigen Notar nicht zu erlangen war;
b) dem beglaubigenden Notar der Text der vorstehenden Erklä-rung mündlich übersetzt wurde;
c) es sich bei der vorstehenden Erklärung um eine Vollmacht zum ***Verkauf eines KFZ/Verkauf von Grundbesitz/Einladung/Einverständniserklärung/was auch immer (entsprechend anpassen!!!) handelt.
Jetzt müsstet Du nur noch den Text für Deinen Fall entsprechend abändern.
Katzenfisch
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#7

28.03.2009, 09:10

Zunächst einmal ist anzumerken, dass die Amtssprache des Notars Deutsch ist und der Notar schon verstehen sollte, was in dem ausländischen Text steht.

Beglaubigt er die Unterschrift unter einem fremsprachigen Text trotzdem, so ist es ratsam, folgendes mit in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen:

"Der Notar ist der ****Sprache nicht mächtig. Ein Überprüfung- und Übersetzungsauftrag wurdeihm nicht erteilt. Für den Inhalt des fremsprachigen Textes übernimmt der Notar keinerlei wie auch immer geartete Haftung.

Bei dem Beglaubigungsvermerk handelt es sich nicht um eine Urkunde im eigentliche Sinne, sondern lediglich um eine Bescheinigung der Echtheit einer Unterschrift. "

Ich kenne einige Fälle, in denen den Notaren die Zulassung entzogen worden ist wegen Unterschriftsbeglaubigungen unter fremdsprachigen Texten.

Der krasseste Fall sind die Anweisungen eines Mafioso an seine Untergebenen. Text war in Deutsch und Italienisch abgefaßt. Der italienische Text stimmte aber in der Übersetzung nicht mit dem deutschen Text überein. Der Notar konnte sich nicht damit herausreden, dass er ja nur die Unterschrift beglaubgt hat.

Ganz bedenklich sind die Unterschriftsbeglaubigungen in fremder Sprache, mit denen angeblich einer weiteren Person Vollmacht erteilt wird, den PKW des Vollmachtgebers im Ausland zu fahren.

Solche Vollmachten können dazu dienen, geklaute Fahrzeuge über die Grenze zu bringen und im Ausland verschwinden zu lassen. Solche Beglaubigungen können für den Notar übel enden. Wird von den Kammern als Beihilfe zur Straftat ausgelegt.
Notariatsmann
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#8

05.04.2009, 12:26

gemäß § 40 II BeurkG hat der notar "die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen."

in der kommentarliteratur ist die frage, wie diesen anforderungen bei fremdsprachigen texten zu genügen ist, nicht unumstritten. einigkeit besteht darin, dass der notar beglaubigen können muss. eine vertretene meinung hierzu ist, der notar müsse in diesem fall gar nichts prüfen, dies wird teilweise auf einen erst-recht-schluss zu § 40 V BeurkG gestützt, wonach ja sogar blankobeglaubigungen ohne jeglichen text zulässig sind. eine andere meinung hält die befragung der parteien nach dem inhalt des schriftstücks und aufnahme eines vermerks hierüber beim beglaubigungsvermerk für ratsam. auch die gesamtumstände des mandats sollen ggf. vom notar als indiz ausgewertet werden können.

wie der notar im jeweiligen einzelfall verfährt, steht letztlich in seinem pflichtgemäßen ermessen.

mir persönlich scheint die frage an die mandanten nach dem wesentlichen inhalt empfehlenswert. ein ergänzender vermerk erscheint mir hingegen nicht zwingend erforderlich; gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht.
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