Wann muss ein Gesellschafterbeschluss beurkundet werden?

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AnjaZ
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#1

03.03.2009, 11:47

Hallo zusammen,

wann muss ein Gesellschafterbeschluss beurkundet werden? Nach meinen Kenntnissen, müssen nur Gesellschafterbeschlüsse, die eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages betreffen, beurkundet werden.

Aber was gehört genau dazu? Gibt es hierzu irgenwoe eine detaillierte Aufstellung?

Wie sieht es mit einem Beschluss zur Liquidation einer GmbH aus? M.E. muss dieser nicht beurkundet werden, oder?

Gruß

AnjaZ
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Magenta
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#2

03.03.2009, 12:29

Nein, Beschluss zur Liquidation kann privatschriftlich gefasst werden.

Ansonsten: ja, satzungsändernde Beschlüsse müssen beurkundet werden.
Martin Filzek
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#3

03.03.2009, 12:31

aus Fleischhauer/Preuß, HR.-Recht, 2006, S. 450: " ...Der Auflösungsbschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, falls im Ges.-vertr. nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluss ist nur dann notariell beurkundungsbedürftig, wenn mit der Auflösung eine Satzungsänderung verbunden ist (z. B. wenn die Gesellsch. auf bestimmte Zeit errichtet worden ist u. die Aufllösung vor ... erfolgt). ..."

Die Vermutung, dass Satzungänderungen nur beurk.-pflichtig sind, habe ich auch. Oft ist es aber schwierig festzustellen, was genau Bestandteil der Satzung ist. In der Kommentarliteratur werden oft "echte" Satzungsbestandteile und nur "formelle" Satzungsbestandteile (für die keine Beurk.-pflicht bei deren Änderung gilt u. die nicht als Satzungsänderungen gelten) und vieles ist streitig.

Das gilt auch für die durch MoMiG (1.11.2008) geschaffene Möglichkeit der Gründung nach gesethlichem Musterprotokoll, zu der unklar und streitig ist, ob die Geschäftsführerbestellung in dem Musterprotokoll echter Satzungsbestandteil, formeller Satzungsbestandteil oder Beschluss ist (was je nach Mng. zu unterschiedl. Ergebnissen der Kostenberechnung bei Gründung und späteren Änderungen der GF.-Bestellung führt, vgl. z. B. Hinweise in Filzek, KostO-Kommentar, 4. Aufl. 2009, bei § 41 d.

Im Fragefall ist vielelicht auch wichtig, dass für den Fall, dass Ihr den Entwurf des Liquidationsbeschlusses entwerfen sollt, nach jetzt h. M. (z. B. auch von Korintenberg, Streifzug, Otto in Anm. zu Entsch. LG Dresden und vielen, die schon vorher derselben Mng. waren) § 145 I 1 auch auf den Entwurf von nicht beurk.-pfl. Beschlüssen anzuwenden ist, so dass das Ergebnis der Kostenfolge bei Beurkundungsbedürftigkeit (Geb. §§ 32, 47) und Entwurf des nicht beurk.-pfl. Beschlusses (§§ 145 I 1 i.V.m. §§ 32, 47) gleich wäre. Aber natürlich kann die Ges. bei fehlender Beurk.-bedürftigkeit den Beschluss auch allein ohne Hilfe des Notars fassen u. privatschriftl. protokollieren, dann ensteht keine Beurk.- oder Entwurfsgeb.
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AnjaZ
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#4

03.03.2009, 12:37

Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Gruß Anja
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