GmbH Gründung nach neuem Recht

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Silvi
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#11

06.02.2009, 12:51

Hallo, ich werd mal hier anknüpfen. Wie ist das denn mit den Kosten, wenn eine GmbH nach dem Musterprotokoll gegründet wird. Bei mehreren Gesellschaftern auch eine 20/10 Geb. nach § 36 Abs. 2? Was ist mit der Geschäftsführerbestellung? Bleibt das bei § 47 KostO, doppelte Gebühr?
LG Silvi
Martin Filzek
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#12

06.02.2009, 13:36

Wenn eine GmbH mit dem Musterprotokoll gegründet wird, entsteht weiterhin die Geb. § 36 Abs. 2 (bei mehr als einem Gründer, sonst § 36 Abs. 1). Da eine "GmbH" anders als nach früheren GEsetzentwürfen weiterhin ein Mindeststammkap. von 25.000 Euro braucht, wird der Wert sich nacha dem Stammkapital richten (+ evtl. jetzt nach MoMiG mögliche Beträge eines "genehmigten Stammkapitals"; bei Sacheinlagen wäre auch der Bruttowert § 18 Abs. 3 anzuusetzen, der höher als die Nominalbeträge des St.-kapitals sein können, aber das sind natürlich seltene Ausnahmen).
Verwendet die GmbH ein Musterprotokoll, ist sehr fraglich, ob die darin enthaltene Geschäftsführerbestellung ein Beschluss ist oder ob es sich um eine (rechtsgeschäftliche) Bestellung in der Satzung handelt oder um einen rechtsgeschäftlichen nicht formellen Satzungsbestandteil (in diesem Fall mit der Folge, dass künftig neue GF. bestellt werden können, ohne formelle beurk.-pflichtige Satzungsänderung). Die Frage ist eingehend in meinem Kommentar zur KostO, 4. Aufl. 2009, bei § 47, bei § 41 c und bei § 41 d behandelt (1253 S. kosten nur 48 Euro, broschierte Ausgabe sogar nur 42 Euro), s. auch Regler>/Sikora/Tiedtke MittBayNot 2008, 439 f-; ähnlich Tiedtke in Aufs. iom letzten RENOpraxis-Heft 2008 (genaue Sz. liegt mir zur Zeit nicht vor) sowie Berechnungsbeispiele ohne nähere eigene Begründung der Prüfungsabt. der Ländernotarkasse im letzten Heft NotBZ 1/2009. Zusammenfassend kann dazu gesagt werden: Nach diesen wenigen bisherigen Stellungnahmen der Literatur wird überwiegend vertreten, dass die GF.-Best. im Musterprotokoll kein Beschluss ist, sondern gegenstandsgleiche (§ 44 I) rechtsgeschäftliche Erklärung und somit neben der Geb. § 36 Abs. 1 bzw. Abs. 2 keine weitere Gebühr entsteht.
Soltle mit Musterprotokoll eine UG(haftungsbeschränkt) gegründet werden (und dies schon vom Fragesteller gemeint gewesen sein), ist § 41 d auch beim Wert für die GEb. § 36 Abs. 2 zu beachten, d. h. die in § 39 ABs. 4 und § 41 a Abs. 1 neu geschaffenen Mindestwerte von 25.000 Euro gelten hier nicht und es kommt auf das u. U. nur 1 - 100 Euro betragende Stammkapital an als Wert für die Geb. § 36 I bzw. für spätere Beschlüsse als Bezugswert für Werte von Beschlüssen (die dann also zu lesen sind: 1 % des Stammkapitals, ohne den bisherigen Mindestwertzusatz "mindestens 25.000 Euro", der bei Anwendung von § 41 d nicht gilt.
Siehe wegen weiterer Besonderheiten aber im gen. Kommentar, 4. Aufl. 2009, bzw. den gen. Fachaufsätzen. Zum MoMiG u. den kostenrechtl. Auswirkungen findet übrigens am kommenden Samstag, 14.2.2009, um 9.15 - ca. 13.15 Uhr ein Seminar in Ffm., Kolpinghaus, statt (s. www.filzek.de); Anmeldungen sind gern noch möglich, ebenso in Essen am 13.2.2009 von 13 - 17 Uhr u. Berln, 21.2.2009 (Samstag) von 9.15 - 13.15 Uhr.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Silvi
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#13

06.02.2009, 17:16

Vielen Dank
LG Silvi
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