Abtretung einer Grundschuld

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AnjaH
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#1

30.01.2009, 15:50

Hallo,

ich habe mal eine Frage zur Abtretung einer Grundschuld.

Mir liegt hier eine Abtretungserklärung mit Unterschriftsbeglaubigung einer Bank vor. Diese tritt die im Grundbuch eingetragene Grundschuld an eine Behörde (FA) ab. die Abtretung soll im Grundbuch eingetragen werden.

Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Benötige ich nicht noch eine Erklärung der Behörde?
2. Muss der Eigentümer die Eintragung beantragen oder kann ich die Abtretung und ggfs. die Erklärung der Behörde einfach beim Grundbuchamt einreichen mit dem Antrag, die Eintragung vorzunehmen?
3. Wenn der Eigentümer keinen Antrag stellen muss, sondern nur das Anschreiben des Notars ausreichend ist, wie rechne ich die Sache ab?

Danke im Voraus und Euch ein schönes WE.

LG
Anja
Zuletzt geändert von AnjaH am 30.01.2009, 19:10, insgesamt 1-mal geändert.
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rebru82
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#2

30.01.2009, 16:03

Hallo, erstmal, habt Ihr die Unterschrift beglaubigt?

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber
zu 1. du brauchst keine Erklärung des FA
zu 2. der Eigentümer muss nix beantragen, das macht die neue Bank selbst (soweit ich weiß, muss die UNterschrift zum Eintragungsantrag nicht beglaubigt sein, sondern nur die der abtretenden Bank). Du kannst die Eintragung damit also selbst beantragen, aber mit dem Zusatz: im Auftrag der ... Bank beantrage ich die Eintragung der Abtretung ...
zu 3. Entweder nur die Gebühr § 147 mit m. E. einem Wert von 3000 EUR, ggf. die Beglaubigungsgebühr noch abrechnen
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
A.J.
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#3

30.01.2009, 16:15

Guck aber auf jeden Fall nach, ob es eine Grundschuld mit Brief oder ohne Brief ist. Ist es eine ohne Brief, so steht dass ausdrücklich so im Grundbuch. Den Brief musst Du dann mit einreichen.

Ich denke auch die § 147 Gebühr
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mrsbloom
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#4

30.01.2009, 16:26

Formell-rechtlich bedarf es einer Bewilligung gem. § 19 GBO und eines Antrages gem. § 13 GBO. Bewilligen muss derjenige, der von der Eintragung betroffen ist und beantragen, entweder ebenfalls der Betroffene oder der Begünstigte, also entweder Zessionar oder Zedent.
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
AnjaH
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#5

30.01.2009, 19:15

Hallo,

danke erstmal für die schnellen Antworten. Also, wir haben gar nichts beglaubigt.
Die Abtretungserklärung der Bank hat uns der Eigentümer gegeben. Es ist eine Grundschuld ohne Brief.
Muss der neue Gläubiger (hier also FA) die Eintragung beantragen? wie. mrsbloom schon sagte wegen Bewilligung und Antrag?!

Zur Klarstellung:
Mir liegt vor:
Abtretungserklärung des alten Gläubigers an den neuen Gläubiger
Vom neuen Gläubiger gar nichts
Vom Eigentümer ein Auftrag die Eintragung im Grundbuch zu beantragen.

Meiner Meinung nach brauche ich doch noch etwas von dem neuen Gläubiger, dass er der Eintragung zustimmt, diese beantragt oder so?!

Ich denke, dass der Wert von 3.000,00 € nicht korrekt ist, sondern als Wert der Betrag der Abtretung anzusetzen ist, ggfs. von diesem dann 30 % wenn nach § 147 II KostO abgerechnet wird...


LG
Jupp03/11

#6

30.01.2009, 19:21

Der Antrag auf Eintragung der Abtretung ist -siehe 4.- vom alten oder neuen Gläubiger zu stellen und zwar formlos.
Und ich würde hierfür gar keine Kosten berechnen, da bereits bei Übergabe der Abtretungserklärung dem Mandanten entsprechendes hätte gesagt werden können.
AnjaH
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#7

31.01.2009, 18:55

Hi,

aha, ok.
Was ich dann aber nicht verstehe ist, warum der neue Gläubiger die Abtretungserklärung dem Schuldner zuschickt?! Der Schuldner kam dann mit der Abtretungserklärung und der Bitte, die Abtretung im Grundbuch eintragen zu lassen.
Dann werde ich wohl mal bei dem neuen Gläubiger anrufen und nachfragen, warum er die Abtretungserklärung dem Schuldner übersandt hat...

Danke und LG
Jupp03/11

#8

31.01.2009, 19:06

Vielleicht gibt der Schuldner die Abtretungsurkunde nur raus, wenn der neue Gläubiger tatsächlich eine Forderung hat. Diese Forderung muss ja heute noch nicht bestehen.
AnjaH
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#9

31.01.2009, 20:43

Doch, die Forderung besteht. Geht eindeutig aus einem Anschreiben hervor!

Ich rufe mal beim neuen Gläubiger an und frage nach. Wird wohl das Beste sein.

Danke und LG
Jupp03/11

#10

31.01.2009, 21:58

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