Hallo ihr Lieben,
ich habe hier ein Fall, wo ich nicht weiter komme:
Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht war der Meinung, dass ein Aufgebot des Hypothekengläubigers zweckdienlich erscheint. Das Schreiben datiert vom 09.07.2008
Wir teilten dem Amtsgericht mit, dass ein Aufgebotsverfahren des Hypothekengläubigers durchgeführt werden soll. Dieses Schreiben datiert vom 23.07.2008.
Jetzt bekamen wir ein Schreiben vom Amtsgericht, wo drin steht, dass nunmehr die Vorlage des Ausschlussurteils abgewartet wird.
Meine Frage:
Wer muss wo das Aufgebotsverfahren beantragen?
LG
Aufgebot eines Hypothekengläubigers
- Princesss1988
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[font=Courier New][color=#FF0000]Oft stehen wir im Leben vor zwei Türen. Welche die Richtige ist finden wir auch nicht herraus wenn wir sie durchschreiten. Schwach sind nur die, die zögerlich davor stehen bleiben! Nur Mut!!![/color][/font]
Das Aufgebot ist vom Eigentümer zu beantragen. Zuständig ist das Gericht, in dem das Grundstück liegt.
Ist eine Bank oder eine Privatperson Eigentümer?
Gibt es einen Hypothekenbrief? Oder ist es eine brieflose Hypothek?
Aus welchem Jahre stammt denn die Hypothek?
Ist eine Bank oder eine Privatperson Eigentümer?
Gibt es einen Hypothekenbrief? Oder ist es eine brieflose Hypothek?
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- Princesss1988
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Also Eigentümer sind Privatpersonen (zwei Leute in Erbengemeinschaft). Es ist eine brieflose Hypothek. Leider ist in der Akte nicht ersichtlich, aus welchem Jahre die Hypothek stammt.
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Ich meinte natürlich, ob Gläubiger eine Privatperson oder eine Bank ist. Du müßtest doch einen GB-Auszug haben, in dem steht, seit wann die Hypothek besteht.
- Princesss1988
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Ich hab einen § gefunden: §982 ZPO i.V.m § 1170 BGB)...aber irgendwie bringt mich das auch nicht so richtig weiter
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Die Akte ist schon ein bisschen älter und der GB-Auszug wurde nur schnell per Hand auf einen Zettel geschrieben...
Es geht darum, dass Rechte in dem GB gelöscht werden müssen. Die Gläubiger sind die Großeltern von den Eigentümern, die bereits im Jahre 1936 und 1944 verstorben sind.
Es geht darum, dass Rechte in dem GB gelöscht werden müssen. Die Gläubiger sind die Großeltern von den Eigentümern, die bereits im Jahre 1936 und 1944 verstorben sind.
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Es müßte ermittelt werden, wann die Hypothek bestellt und in das GB eingetragen wurde. Ggf. ist auch eine andere Löschungsmöglichkeit bei Uraltrechten gegeben.
Bei brieflosen Rechten ist der Gläubiger unbekannt, wenn er verstorben ist und seine Erben nicht ermittelt werden können. Da hier ja Verwandtschaft besteht, müßte die Ermittlung möglich sein.
Im übrigen empfehle ich dir DNotZ 1993 S. 547 ff.
Bei brieflosen Rechten ist der Gläubiger unbekannt, wenn er verstorben ist und seine Erben nicht ermittelt werden können. Da hier ja Verwandtschaft besteht, müßte die Ermittlung möglich sein.
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- Princesss1988
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So, wir habens jetzt Wir hatten sowas in der Art schonmal.
dir nochmal für deine Hilfe
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