Löschungszustimmung Mitberechtigter

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Martin Filzek
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#11

14.01.2009, 17:50

So wie der Sachverhalt geschildert ist, kann nur eine Entwurfsgebühr §§ 141, 32, 38 Abs. 2 Nr. 5 a, 145 Abs. 1 S. 1 in Höhe von 5/10 berechnet werden und natürlich keine im Beitrag 9 zuletzt genannten zusätzlichen drei BEglaubigungsgebühren in höhe von 5/10 (es wären ja, falls die Voraussetzungen dafür vorlägen bei getrennten Begl.-vermerken, auch nur 5/20).
Siehe § 145 Abs. 1 S. 3 und 4, wonach zum Entwurf die erste Beglaubigung (die auch mehrere Unterschriften umfassen kann wie hier) oder erste Beurkundung angerechnet wird auf die Entwurfsgebühr.
Die Tatsache, dass die Unterschriften zu verschiedenen Zeitpunkten / Tagen von den vier Beteiligten geleistet wurden, rechtfertigt es nicht, bei einem - beurkundungsrechtlich zulässigen einen BEgl.-vermerk für die zu versch. Zeitpunkten erfolgten Unterschriftszeichnungen vor dem Notar - getrennte Begl.-gebühren zu berechnen. Nur dann, wenn aus Siciherheitsgründen getrennte Beglaubigungsvermerke jeweils nach der jeweiligen Unterschrift gemacht wurden, entstehen separate zusätzl. BEgl.-gebühren (für die zweite und weitere Unterschriften, erste dann wieder "umstonst" wegen § 145 I 4).
Siehe auch Kommentare zu § 45 u. § 145 KostO sowie im BeurkG beim entspr. § für U.-Begl.
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Jady
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#12

16.01.2009, 09:59

Ich glaube, da hat sie sich auch vertan. Ich habe auch eine Entwurfsgebühr und eine Beglaubiungsgebühr gem. § 45, § 44 aus dem zusammengerechneten Werten der Anteile in Rechnung gestellt. Ist doch richtig oder vertehe ich das falsch???
Martin Filzek
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#13

16.01.2009, 11:48

Siehe § 145 Abs. 1 S. 4 KostO. Danach entsteht m. E. hier nur eine Entwurfsgebühr und keine Beglaubigungsgebühr.
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mrsbloom
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#14

18.01.2009, 11:11

Moment mal, gerade in § 145 Abs. 1 Satz 4 KostO steht doch drin, dass für die erste Beglaubigung keine Gebühr (d.h. keine extra Beglaubigungsgebühr neben der Entwurfsgebühr) berechnet wird und dann für jede weitere Beglaubigung werden die Gebühren gesondert erhoben (natürlich nach dem anteiligen Wert).

Was ist dann bitte daran falsch, wenn man für die erste Beglaubigung nebst Entwurf eine 5/10-Gebühr abrechnet und dann für jede weitere Beglaubigung eine 5/20-Gebühr?
Gruß Tina

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#15

18.01.2009, 12:31

Nichts.
Allerdings kann man für einen Begl.-vermerk, der mehrere Unterschriften umfasst (was auch möglich ist, wenn sie an versch. Tagen geleistet wurden; maßgeblich für die Urkundenrolle Eintragungsdatum ist dann der Tag, an dem der Notar den Begl.-vermerk unterschreibt, was also auch 3 - 14 Tage z. B. nach der ersten Unterschrift sein kann) nur eine Beglaubigungsgebühr berechnen, und die ist dann eben die anzurechnende auf die entstand. Entwurfsgebühr.
Anders, wenn aus gerehtfertigten Sicherheitsgründen getrennte Begl.-vermerke (mit separaten UR.-Nrn.) gefertigt werden.
S. zur Begründung frühere Beiträge.
Jupp03/11

#16

18.01.2009, 12:39

Vielleicht hab ich grad ein Brett vor dem Kopf:
Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass ich nur einen 1/16 Anteil des Wertes nehmen darf?
Martin Filzek
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#17

19.01.2009, 11:18

Das ist eine Frage, die nur dann zu beantworten ist, wenn hier gesonderte Beglaubigungsgebühren neben der Entwurfsgebühr anfallen würden. Da dies, so wie ich den SV. versgtanden habe, m. E. nicht der Fall ist, bin ich hierauf - auch weil dies eine nicht so leichte Frage ist - bisher nicht eingegangen.
Wenn es so wäre, dass für spätere getrennte Beglaubigungen (die getrennte Begl.-vermerke mit gesonderten UR.-Nrn. voraussetzen, s. o.) ist nach meiner Mng. § 40 Abs. 2 auf spätere U.-Begl. von Mitberechtigten zu je 1/16 direkt oder entspr. anzuwenden. Seit 1997 setzt die Anwendung (anders als früher) nur noch voraus, dass eine Zust.-erkl. aufgrund einer Mitberechtigung abgegeben wird (und nicht wie früher dass aus der Urkunde selbst eine Mitberechtigung für den Zust. entsteht; s. etwas ausführl. Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 40 Rn. 5 - 7).
Wenn der Löschungsantrag nicht als Zust.-erkl. der später ihre Unterschrift Leistenden formuliert ist, kann man m. E. die nachträgliche Unterzeichnung nur als Zustimmung auslegen. Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen: In dem Moment, wo der Notar die erste Unterschrift entgegennimmt und gesondert beglaubigt, sieht er ja, dass für spätere Unterschriften u. Begl. der Miteigentümer gesonderte Begl.-vermerke anfallen. Dann müsste er nach dem Gebot des billigsten Wegs den Entwurf, der bisher nur "Löschungsantrag" war, vor Unterschrift des ersten Miteigent. dahin ergänezn, dass z. B. dazugeschrieben wird: Diese Urkunde wird zuerst von A unterschrieben, der hierbei als vollmachtloser Vertreter für die Miteigentümer B, C und D mit handelt vorbehaltlich deren Zustimmung.
Dann wären die späteren Unterschr. nach meinem Verständnis von § 40 II (s. o.) in jedem Fall mit dem 1/16 Wert abzurechnen.
Unterbleibt dies ohne entspr. Kostenbelehrung m. E. Fall des § 16 (unricht. Sachbehandlung) bzw. Amtshaftpflichtansprüchen wegen Verletzung der Belehrungspflciht über vermeidbare Mehrkosten mit der Folge, dass die Kosten gem. § 16 KostO unerhoben bleiben müssen bzw. wegen gleich hoher Schadensersatzansprüche Amtshaftung nicht berechnet werden.
Aber ich gebe gleich mal zu, dass dies eine sehr vorsichtige Sichtweise ist, und viele hier evtl. anderes vertreten. Meist vertrete ich auch notarfreundlichere Standpunkte.
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