Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG

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Gruftie
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#11

13.01.2009, 16:09

Liebe Helga, stell doch am besten einen Link hier rein...dann findet er es schneller...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Helga60
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#12

13.01.2009, 17:45

Hallo Martin, ich stelle Dir aufgrund des guten Tipps von Gruftie hier einmal
den Link rein, damit Du die Sache schneller findest.


http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=24714

Vielen Dank für Deine Mühe die Du Dir bisher gemacht hast. Ich würde auch
nicht so nervig sein, aber ich werde in den nächsten Tagen wohl die Ab-
rechnung an die Leute versenden müssen. (Hat mein Chef schon angedeutet)

Liebe Grüße Helga
Helga60
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#13

13.01.2009, 17:52

Liebe Gruftie,

vielen Dank für den Tipp.

Liebe Grüße.
Helga
Martin Filzek
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#14

13.01.2009, 19:01

Habe bei dem Link kurze Hinweise geben können.
Die Fragen hier oben wegen der unterschiedl. Kostenrechnung "unter dem Vermerk" und einige Angaben bei der Frage in dem Link lassen mich vermuten, dass einige grundlegende Dinge, wie z. B., dass für den Entwurf grds. dieselbe Gebühr wie für die Beurkundung entsteht, und natürlich auch andere schwierige Fragen wie die Bewertung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften bei Verträgen u. HR.-Anmeldungen noch nicht ganz überblickt werden. Hier könnte man m. E. mit Gewinn in eoinem kleinen Büchlein wie Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, neue Aufl. im Sommer erschienen, lesen, oder auch Filzek, Notarkosten-ABC, neue Aufl. demnächst ca. Februar, u. Ä., natürlich bei mehr Zeit auch in Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, oder Kommentaren usw.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#15

13.01.2009, 20:53

Martin Filzek hat geschrieben:Es entspricht der überwiegenden Mng. (außér OLG Hamm u. OLG Frankfurt u. einige andere?), dass für die Erstellung der Liste der Gesellschafter - da primär eigentlich Pflicht des GF. - bei Übern. durch Notar die Geb. § 147 II aus 10 - 20 % (§ 30 I) des Stammkap. entsteht, und unabhängig davon eine weitere Gebühr nach § 50 (10/10) für die Bescheinigung des Notars unter der Liste, wobei hier meist 20 - 50 % des Stammkapitals, bei umfangreicher Prüfungspflicht auch mehr % genannt werden (so z. B. im gerade hierzu gelesenen Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- u. Kostenrechts, 5. Aufl. 2009).
Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage gibt es bislang leider nicht.
Im OLG-Bezirk Hamm wird daher weiter die Ansicht vertreten, dass die Gebühr § 147 II KostO nicht entsteht.
Bzgl. der oben von dir erwähnten Gebühr gem. § 50 KostO teile ich deine Ansicht, wobei ich allerdings hinsichtlich des Werts der Auffassung von Tiedtke folge.
Gast

#16

25.01.2009, 21:32

Wird diese Bescheinigung eigentlich mit einer eigenen Nummer zur Urkundensammlung genommen, wie die Bescheinigung nach § 54 GmbHG?
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Lena
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#18

25.01.2009, 21:36

wie die Bescheinigung nach § 54 GmbHG?
Äh... die hab ich aber auch noch nie mit einer eigenen Nummer versehen, in die Urkundenrolle eingetragen oder zur Urkundensammlung genommen?!?!?!
Liebe Grüße
Lena

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Gruftie
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#19

25.01.2009, 21:49

Lena, ich auch nicht...muss man auch nicht...:mrgreen:
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Gast

#20

26.01.2009, 16:41

Lena hat geschrieben:
wie die Bescheinigung nach § 54 GmbHG?
Äh... die hab ich aber auch noch nie mit einer eigenen Nummer versehen, in die Urkundenrolle eingetragen oder zur Urkundensammlung genommen?!?!?!
Das halte ich für unrichtig. Denn der Sache nach dürfte es sich sowohl bei der Bescheinigung nach § 54 GmbHG als auch bei der Bescheinigung nach § 40 GmbHG um Vermerke i.S.d. § 39 BeurkG handeln. Dazu heißt es bei Armbrüster/Preuss/Renner, BeurkG, DnotO, 5. Aufl.:

Zitat:

Büromäßige Behandlung:

(...) Vermerkurkunden werden mit Ausnahme der Beglaubigungen von Abschriften in die Urkundenrolle eingetragen. Zur Urkundensammlung muss nach § 19 Abs. 2 DNotO eine Abschrift der Urkunde oder ein Vermerkblatt genommen werden...

Zitatende

Wenn das so ist, dann muss m.E. die Kostenrechnung nach § 154 Abs. 3 Satz 2 KostO unter die Bescheinigung gesetzt werden, obwohl sie das Handelsregister freilich kaum interessieren dürfte.

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