Bescheinigung des Notars gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG

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Helga60
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#1

09.01.2009, 14:25

Hallo Leute,
ich hatte im Ende Dezember eine Gesellschafterliste einer GmbH
eingereicht, da die Anteile der Gesellschafter sich untereinander
geändert haben.
Nun bekomme ich eine Verfügung des Gerichts, dass die Liste mit
einer Bescheinigung des Notars gemäß § 40 Abs. 2 Sa. 2 GmbHG
versehen sein muss.
Habt Ihr so eine Bescheinigung schon einmal gemacht und wenn ja
wie ist ihr Wortlaut. Muss diese noch einmal mit der bereits über-
mittelten Gesellschafterliste dem Gericht übersandt werden? Gibt es
hierfür eine Bescheinigung?
Da ich ja in Handelsregistersachen nicht so bewandert bin
wäre ich für Eure Hilfe dankbar.

Liebe Grüße
Helga
werden, d.h. kann ja as
Kordu

#2

09.01.2009, 15:17

Hallo Helga!

Dein Chef wird wohl an den Veränderungen (Kauf/Verkauf/Abtretung o.ä. der Anteile der Gesellschafter) mitgewirkt, sprich diese beurkundet haben.

Dann gilt § 40 Abs. 2 GmbHG, den ich Dir hier nachfolgend reinkopiere:

(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

Das Wesentliche, also das, was der Notar bescheinigen muss, ist dem kursiv gedruckten und rot markierten Teil zu entnehmen.
Helga60
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#3

09.01.2009, 15:36

Hallo Kordu,

wenn ich es jetzt richtig verstehe, muss ich die Liste also noch einmal mit der entsprechenden Bescheinigung darunter versenden, die der Notar dann unterschreibt und dass die geänderten Eintragungen in der Gesellschafterliste
den Veränderungen lt. dem Vertrag auf Abtretung und Übertragung eines
Geschäftsanteils vom meiner UR-Nr ... entsprechen, an denen ich als
Notar mitgewirkt habe und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der
zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.


Ort, den


Notar Siegel


Nehmt Ihr hierfür auch eine Gebühr?


Schon einmal vielen Dank für Deine Mühe.

Liebe Grüße
Helga
danie78
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#4

09.01.2009, 17:01

Hallo,

ich hatte auch Anfang Dezember eine GmbH-Anteilsübertragung.

Habe folgenden Vermerk auf die Gesellschafterliste gesetzt:

Ich bescheinige hiermit gemäß § 40 Abs. 2 GmbH-Gesetz n. F., dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen ich als Notar mitgewirkt habe, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.

Ort, Datum



Siegel Unterschrift Notar

Hatte damit auch beim HR keine Probleme.
Helga60
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#5

09.01.2009, 17:43

Hallo Danie,

hast Du für diese Bescheinigung eine Gebühr genommen?
Wenn ja nach welchem § und welchen Wert?

Gruß Helga
Martin Filzek
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#6

09.01.2009, 18:39

M. E. entsteht für die Bescheinigung die Gebühr § 50.
Zum Wert wird vertreten, dass es der volle Wert der GmbH-Anteile ist (Reinwert, muss nicht dem Stammkapital entsprechen u. kann auch höher sein), aber wegen der Schwierigkeit der Ermittlung wird i.d.R. und überwiegend auf den Nominalbetrag des Stammkapitals abgestellt, wobei zum Teil Schätzwerte gem. § 30 I von 20 - 50 % vorgeschlagen werden (s. z. B. Sikora/Regler/Tiedtke MittBayNot 2008, 437, 443 f.; sowie ausführlich auch Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009 (1253 S. nur 48 Euro ZAP-Verlag / broschiert nur 42 Euro im RENO-Verlag, ist aber nicht so haltbar für die vielen Seiten) bei § 50 Rn. 13, s. auch Elsing ZNotP 2007, 332, 333 (Wertvorschlag dort: volles Stammkapital).
Auch im neu ersch. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- u. Kostenrechts, 5. Aufl. 2009, mit CD-ROM 78 Euro, ist auf diese Fragen eingegangen (Standpunkt dort wie bei Regler/Sikora/Tiedtke in MittBayNot, s. o.).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Helga60
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#7

11.01.2009, 21:41

Hallo,

die oben angeführten Bücher haben wir leider nicht.

Für die Erstellung der Liste der Gesellschafter nehmen wir immer
als Wert 10 % des Stammkapitals, 5/10 nach §§ 32,147 KostO.

Diese Gebühr rechnen wir dann nur in der später zu erteilenden
Kostenrechnung ab.

Würdest Du für die Bescheinigung bezüglich der Gebühr nach § 50
dann auch 10 % des Stammkapitals nehmen und rechnet ihr diese
dann auch mit der später zu erteilenden Kostenrechnung ab oder
setzt Ihr diese Gebühr unter die Bescheinigung?.

Liebe Grüße
Helga

P-S. #
Könntest Du Dir mal meinen Beitrag Abtretung und Schenkung eines
Teils einer Kommanditeinlage ansehen und mir sagen wie Du die Sache
siehst.
Martin Filzek
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#8

12.01.2009, 18:05

Es entspricht der überwiegenden Mng. (außér OLG Hamm u. OLG Frankfurt u. einige andere?), dass für die Erstellung der Liste der Gesellschafter - da primär eigentlich Pflicht des GF. - bei Übern. durch Notar die Geb. § 147 II aus 10 - 20 % (§ 30 I) des Stammkap. entsteht, und unabhängig davon eine weitere Gebühr nach § 50 (10/10) für die Bescheinigung des Notars unter der Liste, wobei hier meist 20 - 50 % des Stammkapitals, bei umfangreicher Prüfungspflicht auch mehr % genannt werden (so z. B. im gerade hierzu gelesenen Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- u. Kostenrechts, 5. Aufl. 2009).

Die Fragen nach "später zu erteilenden Kostenrechnung" oder "unter die Bescheinigung" verstehe ich nicht ganz. M. E. müsste dem Schuldner der Kosten für die Abtretung eines GmbH-Anteils, an der ein Notar mitgewirkt hat, diese zwei Gebühren zusammen mit der Rg. für die 36 II für die Abtretung als "Nebengebühren" mit berechnet werden; aber ich weiß, dass man hier z. T. über Probleme der Kostenschuldnerschaft diskutiert u. z. T. überlegt, ob nicht die Gesellschaft (weil Liste eigentl. vom GF. zu fertigen) Kostenschuldner sein müsste usw.
Aber evtl. vorsorglich entspr. Auftrag vom Kostenschuldner der GmbH-Anteilsübertr. aufnehmen? (Achtung: gesetzliche Regelung ist bei Rechtskauf wohl, dass der Verkäufer dies wäre, aber i.d.R. wird wohl meist vereinbart, dass der Käufer insoweit Kostenschuldner sein soll = wegen Privatautonomie mögliche meist praktizierte Regelung - oder hat sich hier seit neuem Schuldrecht was geändert?
Jedenfalls meine ich, dass man bei diesen zwei "Nebengebühren" nicht päpstlicher sein soll als der Papst und sie gleich mit der Beurkiundungsgebühr mit in die entspr.Rg. schreiben soll, aber ich weiß aus einzelnen Anrufen, dass manche damit Probleme haben. Andererseits habe ich aber bisher noch keine tiefschürfenden Ausführungen zu dieser Frage gefunden. Falls etwas bekannt ist, wäre ich für Hinweis dankbar.

Den genannten Thread Abrt. u. Schenkung eines Teils der Kommanditeinlage werde ich gleich suchen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Helga60
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#9

12.01.2009, 20:46

Hallo Martin,

um Dir die Frage nach "später zu erteilenden Kostenrechnung" oder "unter die
Bescheinigung" erklären zu können teile ich Dir folgendes mit:
Sofern wir eine Bescheinigung nach § 150 KostO. erstellen, setzen wir die
Gebühr gleich unter die Bescheinigung, (meistens bei Unterschriftsbeglaubi-
gungen für Banken).
Bei der Erstellung der Liste der Gesellschafter wird die hierfür entstehende Gebühr nicht darunter gesetzt sondern in der Rechnung, die an den Kostenschuldner geht, mit aufgeführt.

Konntest Du Dir meinen Beitrag "Abtretung und Schenkung eines Teils einer Kommanditeinlage schon ansehen"? Wäre nicht schlecht, Deine Meinung hierzu zu hören. Verfasst habe ich diese am 22.12.08

Liebe Grüße
Helga
Martin Filzek
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#10

13.01.2009, 15:36

Man muss immer unterscheiden zwischen den "richtigen" Kostenrechnungen des Notars, die an den Kostenschuldner gesandt werden, und den Abschriften von Kostenberechnungen i.S.v. § 154 Abs. 3 KostO, die unter die für die Urkundensammlung bestimmten Expl. gesetzt werden. Letztere sind keine "richtigen" Kostenrechnungen und nur die Abschriften der eigentlichen Kostenrechnung und hzauptzweck ist es, dem Kostenprüfer oder bei Einreichung von Ausfertigungen zum Gericht diesem die Angaben über den Wert (beim Notarkostenprüfer über die Gebühren) zu erleichtern.
Da die Liste der Gesellschafter nichts ist, was eine UR.-Nr. bekommt, wird davon auch kein Expl. in die Urk.-sammlung gehen.
Zum Teil wird es so praktiziert, dass Kosten angefordert werden unter Hinweis auf eine in den übermittelten Urkundenabschriften / -ausfertigungen enthaltene Kostenrechnung, vor allem bei kleineren Dingen wie U.-Begl. usw.

Den genannten Beitrag Abtr. u. Schenkung eines Teils einer KG-Einl. habe ich gestern gesucht, indem ich in der Abt. Notariat FAchbereich und Notariat KostO jeweils drei Bereich zurückgegangen bin und zum Teil etwa bis Sept. zurück gekommen bin, habe den Beitrag aber nicht gefunden. Ich werde es demnächst vielleicht wieder probieren, muss aber vorher noch einige eingesandte "Hausaufgaben" beim Notarkosten-Dienst erledigen, sonst werden die Kunden vielleicht sauer, wenn Sie hier zufällig sehen, dass ich für andere Sachen mir stundenlang den Kopf zerbreche und Zeit habe und ihre eigenen eingesandten Fälle zur entgeltlichen Bearbeitung noch unbeantwortet sind.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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