Hallöchen, hier mal ne allgemeine Frage zum evtl. diskutieren. Wir haben gerade in der Pause mal drüber gesprochen. Ich habe heut ne Urkunde auf dem Tisch gehabt, wo meine Chefin schreibt: "Die Erschienene ist der Notarin von Person bekannt." So ich im PC (Programm) geschaut, ob die Dame schon einmal bei uns in einer Not.Sache vorstellig war - Ergebnis = NEGATIV. Ich zu meiner Chefin und sage ihr das und dass ja dann meiner Meinung nach auch dieser Satz nicht stehen dürfte sondern die Erschienene sich vor der Notarin ausweisen müsste. Naja meine Chefin und auch mein Chef vertreten jedoch die Meinung, dass man auch von Person bekannt schreiben kann, wenn man die Erschienene sehr gut kennt und bestätigen kann, dass es die und die Person ist.
Wie seht ihr das? Ich hab es in der Berufsschule halt so gelernt, nicht so wie meine Chefs es meinen.
LG
P.S.: Bin mal gespannt, wie der Revisor das sieht.
Wann heißt es: "Dem Notar von Person bekannt" ?
- Puschelchen
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- nephele
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also ich kann mir vorstellen, wenn ich jetzt notar wäre und mein nachbar hat eine sache, wegen der er zu mir kommt, kann man auch schreiben "von person bekannt" auch wenn er vorher noch nicht mandant war... wenn man sich kennt, dann kennt man sich eben...
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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- Puschelchen
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naja aber mir hat man damals erklärt in der berufsschule, dass es halt bezeugt, dass die erschienene Person dem Notar Müller (als Bsp.) von Person bekannt ist und nicht der privaten Person Müller...mensch ist schXXX zu erklären...
- nephele
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ja, das kann sein... wollte auch nur meine einschätzung dazu abgeben, ich hatte notariat in der schule nicht.. bin "nur" refa ![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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war jetzt auch kein angriff gegen dich sorry wenn es so rüber kam aber danke für deine meinung na mal sehen was der rest sagt
- nephele
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doppeltes missverständnis, hab mich nicht angegriffen gefühlt
dachte eigentlich der zwinker smilie drückt das genügend aus *g*
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
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- Tinsche1084
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Darf man das überhaupt noch schreiben!
Selbst bei seiner Tante macht mein Chef ausgewiesen durch in die Urkunde rein!
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- Puschelchen
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oki dann müsste man auch mal weiterlesen (an meiner stelle) ok wären wir dann jetzt "quitt" ![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Persönlich bekannt ist persönlich bekannt, dafür muss man die Kenntnis nicht durch Notartätigkeit erlangt haben.
Die persönliche Kenntnis des Notars ist nur gegeben, wenn der Notar selbst - nicht nur ein Mitarbeiter - den Beteiligten persönlich kennt oder mindestens bei einer früheren, jedoch nicht unmittelbar vorausgehenden (AA Huhn/v. Schuckmann/Renner § 26 DONot Rn 13) Beurkundung oder Besprechung in einer dem § 10 Abs 2 genügenden Art und Weise Gewissheit über die Identität des Beteiligten erlangt hat, sei es durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, sei es durch Erkennungszeugen ( Winkler Rn 17; aA wohl Huhn/v. Schuckmann Rn 14). Die Tatsache, dass der Notar den Beteiligten persönlich kennt, ist in der Urkunde als solche zu vermerken.
Beck'scher Online-Kommentar zum BeurkG Rn. 5 zu 10 BeurkG
Die persönliche Kenntnis des Notars ist nur gegeben, wenn der Notar selbst - nicht nur ein Mitarbeiter - den Beteiligten persönlich kennt oder mindestens bei einer früheren, jedoch nicht unmittelbar vorausgehenden (AA Huhn/v. Schuckmann/Renner § 26 DONot Rn 13) Beurkundung oder Besprechung in einer dem § 10 Abs 2 genügenden Art und Weise Gewissheit über die Identität des Beteiligten erlangt hat, sei es durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, sei es durch Erkennungszeugen ( Winkler Rn 17; aA wohl Huhn/v. Schuckmann Rn 14). Die Tatsache, dass der Notar den Beteiligten persönlich kennt, ist in der Urkunde als solche zu vermerken.
Beck'scher Online-Kommentar zum BeurkG Rn. 5 zu 10 BeurkG
- Puschelchen
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