Verjährung von Taschengeldansprüchen aus Übergabevertrag

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Linda
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#1

18.11.2008, 21:17

N'abend die Notariatsdamen!

Ich als RA-Gehilfin bin überfragt und hoffe auf Eure Hilfe :roll:
Folgendes, ein Mandant von uns hat per notariellem Übergabevertrag sich zu einer monatlichen Taschengeldzahlung von 100 DM verpflichtet. Der Vertrag ist aus dem Jahre 1982 und die erste Zahlung hätte am 10.02.1982 getätigt werden sollen.

Der Anspruch wurde von der Übergeberin nie geltend gemacht und vom Übernehmer nie gezahlt. Es erfolgte kein Verzicht oder eine Schenkung sondern die Ansprüche wurden einfach nicht gefordert.

Verjährt oder verwirkt dieser Anspruch auf monatliches Taschengeld? Falls ja, wann? ich finde nichts zu verjährungsfristen bei Notarurkunden...

Danke vorweg!
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Linda
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#2

19.11.2008, 08:41

seufz, kann mir denn keinen kurz antworten und ggf. seinen Notarchef fragen, ich hab nur in dieser Sache nur achselzuckende Rechtsanwälte in der Kanzlei...

Zur Verjährung denke ich mal, dass der jeweilige monatliche Anspruch nach 3 Jahren verjährt, aber sicher nicht der grundsätzliche Anspruch aus dem Vertrag (=26 Jahre kein Taschengeld gezahlt, dann ist der Vertrag hinfällig?... so ist es doch wohl sicher nicht)

Wäre prima wenn mir jemand kurz was dazu sagen könnte, ich acker seit gestern das Internet und div. Gesetze durch....irgendwo stand, Ansprüche aus Notarverträgen verjähren nach 30 Jahren, die Urkunde hier ist aber weder vollstreckbar noch handelt es sich um eine Hauskaufsumme sondern um darin vereinbarte monatliche Leistungen... :spiegel
Jupp03/11

#3

19.11.2008, 08:55

Siehe hierzu § 242 BGB Rd-Nr. 87 und 95
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Linda
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#4

19.11.2008, 12:29

Vielen Dank Jupp...das heisst also:

Die Verwirkung eines Anspruchs ist nicht gesetzlich geregelt. In der Rechtsprechung wird die Verwirkung als Sonderfall der Leistung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB - "venire contra factum proprium") behandelt.

Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Verwirkung eines Anspruchs, dass der Berechtigte den Anspruch längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitelement) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden würde (Umstandsmoment).

Der Anspruch auf Zahlung von Taschengeld könnte (oder ist demnach sogar) verwirkt sein.

Den § 242 BGB finde ich hier im Netz aber nichts zu den Rd-Nr. 87 + 95

Erstmal eine schöne Mittagspause - Mahlzeit :wink2
Jupp03/11

#5

19.11.2008, 14:39

Palandt 66.Auflage
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