Dokumentenpauschale abrechnen?

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Vivian
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#1

05.11.2008, 12:48

Ich mache mir gerade Gedanken darüber, ob die Vertragskopien richtig abgerechnet werden.

Wenn ich einen Kaufvertrag habe, wo A die Kosten des Vertrages und B die Kosten für die Einholung von Löschungsunterlagen tragen soll, kann ich dann die Vertragskopien auch teilen, weil ich zwei Kostenschuldner habe, so dass B dann die Vertragskopie, die an den Altgläubiger geht, zahlt?

z.B.:
- Dokumentenpauschale §§ 136 Abs. 1, 2, 152 Abs. 1 KostO
(Ablichtungen 77 Stück für den Vollzug des Vertrages) 29,05 €
- Dokumentenpauschale §§ 136 Abs. 1, 2, 152 Abs. 1 KostO
(Ablichtungen 11 Stück für Einholung der Löschungsunterlagen) 5,50 €

Ich wäre für Eure Meinung, Handhabung und Erfahrung sehr dankbar
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

05.11.2008, 17:21

Es ist unüblich und m. E. auch unnötig (evtl. auch falsche Sachbehandlung i.S.v. § 16 KostO; zumindest aber schadensersatzpflichtig für den Notar über das zum Teil aus § 17 BeurkG, nach a. A. aus § 24 BNotO abgeleitete Gebot des billigsten Wegs = Amtshaftungsansprüche nach § 19 BNotO) dem Altgläubiger anstatt eines bloßen Anschreibens mit dem Hinweis auf den Verkauf einen vollst. Urkundenausdruck zu schicken.
Von daher erübrigen sich die weiteren Überlegungen.
Ansonsten wäre es m. E. auch falsch, hier getrennte Kostenschuldner für einzelne Abschriften / Ausdrucke zugrundezulegen, da ein gemeinsamer Antrag auf alle Ausfertigungen der Beteiligten anzuraten und dann kostengünstiger ist, weil dann für beide zusammen ab der 51. Seite nur die 0,15 Euro berechnet werden können u. nicht bei der separat beantragten Abschrift neu mit 0,50 Euro angefangen werden kann, s. hierzu die BGH-Entscheidung zum Begriff "Gesamtschuldner" bei § 136 in neueren Komm. zu § 136 KostO u. enspr. Literatur / Veröffentl. der Entscheidung (sonst auch leicht u. kostenlos zu finden in www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen, dann Stichwort Notarkosten eingeben) BGHR 2007, 43 = DNotZ 2007, 61 = ZNotP 2006, 477 m. ANm. Tiedtke = JurBüro 2007, 92 mit Anm. Filzek).
Wenn die Vollzugsgebühr hier auch für die Einhol. der Lösch.-unterl. anfällt, ist sie wie in den ab Okt. 2007 in den einschlägigen Fachzeitschriften erschienenen Aufs. empfohlen aufzuteilen. Im Ende Nov. ca. ersch.neuen Komm. zur KostO, 4. Aufl. 2008 (ZAP-Verlag) gebe ich dazu bei § 146 Rn. 27 folgenden Formulierungsvorschlag von Wudy aus NotB Z 2007, 393 wieder, der alle denkbaren Fälle gerecht abdeckt:
"Zur Vollzugsgebühr wird, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Notar, vereinbart: Fällt sie allein wegen der Einholung der vom Verküufer geschuldeten Löschungsunterlagen an, trägt sie dieser allein; sind keine Löschungsunterlagen einzuholen, trägt sie der Käufer allein. Fällt als weitere Vollzugstätigkeit nur noch die Einholung der gemeindlichen Vorkaufsrechtsverzichtserklärung an, trägt der Verkäufer die Vollzugsgebühr zu 4/10, der Käufer zu 1/10. In allen sonstigen Fällen tragen Verkäufer und Käufer die Vollzugsgebühr je zur Hälfte."
Darüber hinaus ist insbesondere bei relativ kleinen Werten von Grundpfandrechten im Verhältnis zum Kaufpreis (Wert § 146 IV Vollzugsgebühr) zu überlegen, ob nicht Kosten erspart werden können für die Beteiligten, wenn der Notar die Löschungsunterlagen unter Beifügung eines Entwurfs einholt. Dann entsteht statt der vollen oder von 1 auf 5/10 wg. der Lösch.-unt. erhöhten Vollzugsgebühr nur die Entwurfsgebühr, die gem. § 23 II aus dem geringeren Wert des Grundpfandr. zu berechnen ist. Insbesondere bei großen Kostenunterschieden entspricht diese Verpflichtung der überw. Mng.; im Übrigen ist die Frage aber streitig.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

05.11.2008, 18:23

schickt ihr den Gläubigern Vertragskopien?!??
Danigator
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#4

04.12.2008, 20:41

Im alten Büro haben wir auf Wunsch der Beteiligten die Kopie des Vertrages direkt an die Gläubiger geschickt. In meinem jetzigen Büro bekommen die Käufer eine zusätzliche beglaubigte Abschrift, die sie der Bank geben können, wenn diese sie anfordert.

Übrigens teilen wie die Vollzugsgebühr auch auf, wenn Löschungsunterlagen einzuholen sind. Die Auslagen werden jedoch alle dem Käufer in Rechnung gestellt.
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#5

05.12.2008, 13:06

ich schicke den Banken nie Kopien des Vertrages, das geht die nix an und außerdem berechnen sie dann ihren Ablösebetrag genau nach dem Kaufpreis
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