Familiengerichtliche Genehmigung + § 925 BGB

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Kithara
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#1

21.10.2008, 12:46

Hallo Ihr Lieben,

ich möchte Euch mal folgendes Schildern:

Es wurde ein Kaufvertrag beurkundet. Eigentümer sind eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft setzt sich zusammen aus einem Erwachsenen, vertreten durch seinen Betreuer (ein Rechtsanwalt), ein minderjähriges Kind, vertreten durch seinen alleinsorgeberechtigten Vater und zwei weitere minderjährige Kinder, bei denen mir während der vertragsvorbereitenden Besprechung vom Kindesvater gesagt worden ist, dass er alleinvertretungsberechtigt für die Kinder sei.

Der Vertrag wurde dem Familiengericht zur Genehmigung vorgelegt. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Kindesvater, zusammen mit der Kindesmutter das Sorgerecht gemeinsam ausübt. Sie war während der Beurkundung nicht anwesend und wurde auch auf dem Deckblatt nicht erwähnt. Im Vertrag wurde die Auflassung mit beurkundet. Die Genehmigung wurde versagt.

Die beiden verstehen sich ganz gut und ich habe mit der Kindesmutter besprochen, dass sie im nachhinein die Erklärungen des Kindesvaters genehmigen soll, eine umfangreiche Genehmigungserklärung nebst Vollmachtsbestätigung wurde von mir vorbereitet und soll in den nächsten Tagen von ihr unterzeichnet werden.

Die Rechtspflegerin beim Familiengericht teilte mir nun heute bei einem Telefonat mit, dass sie auf garkeinen Fall die Genehmigung erteilt, da gem. § 925 BGB die Auflassung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien erklärt werden muss. Meine Argumentation ging dahin, dass die Eltern ja nur unmittelbar am Vertrag Beteiligte sind und immerhin der Kindesvater ja persönlich während der Beurkundung anwesend war. Wenn die Mutter im nachhinein alle Erklärungen, die vom Kindesvater für die minderjährigen Kinder abgegeben worden sind, genehmigt, dann würde dadurch die Rechtsunwirksamkeit geheilt.
Die Rechtspflegerin meinte darauf hin, dass ich die Urkunde gerne nochmal einreichen könne, mit Genehmigungserklärung der Mutter, sie aber nur den Vertrag, nicht jedoch die Auflassung genehmigen würde????? Die Auflassung befindet sich aber im Vertrag???? :shock:

Ganz ehrlich: das hat mich echt zur Weißglut gebracht. Habe ich einen Gedankenfehler? Ich weiß mir nicht mehr zu helfen, es kann doch nicht sein, dass ich alle nochmal zusammen kommen lassen muss. Und was soll der Quatsch, der Vertrag wird genehmigt und die Auflassung nicht. In 20 Jahren hab ich sowas noch nicht zu hören bekommen.

Ich brauche dringend Hilfe, :aufhaeng
Wohl dem der´s Beste nicht verlor, im Kampf des Lebens den Humor
Bob

#2

21.10.2008, 12:53

§ 925 I 1 ist genügt, wenn ein anwesender Vertreter (auch gem 181) oder Nichtberechtigter die Auflassung erklärt.

Palandt Rn. 5 zu 925
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Kithara
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#3

21.10.2008, 13:25

Vielen lieben Dank Bob,
das beanwortet alles!
Grüßlis
Kithara
Wohl dem der´s Beste nicht verlor, im Kampf des Lebens den Humor
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