Martin Filzek hat geschrieben:Wenn die Erklärungen zur Vorrangseinr. mit in die Grundschuldbestellung(en) aufgenommen werden, ist ein Zusammenrechnen, Gegenüberstellen usw. der Werte von Wohnungsrecht und Grundschulden überhaupt nicht erforderlich (jedenfalls nicht für die KR. des Notars), da Rangerklärungen zur Neubestellung von Rechten immer gegenstandsgleich gem. § 44 I sind.
Maßgebliche Vorschrift ist hier § 44 Abs. 3 KostO.
Martin Filzek hat geschrieben:...sind auch nicht obige Grundschuldbeträge zusammenzurechnen und nur einmal mit dem Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen, sondern jedes Grundpfandrecht ist gesondert mit dem Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen und der jeweils niedrigere Vergleichswert (§ 23 III) ist gem. § 44 II a (gegenst.-versch. Erklärungen je Grundschuld) zusammenzurechnen.
Anders sieht dies wohl Tiedtke (Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., Anmerkungen zum Beispiel bei RdNr. 1000 am Ende: "Sind vom Rangrücktritt mehrere Rechte betroffen, ist der Gesamtwert der vortretenden Rechte mit dem Gesamtwert der zurücktretenden Rechte zu vergleichen, der geringere Wert ist als Geschäftswert anzusetzen").
Zum Wohnrecht ist noch anzumerken, dass hier § 24 Abs. 3 KostO nicht einschlägig sein wird (Streifzug, 7. Aufl., RdNr. 1526; BayObLG JurBüro 1984, 426),