#12
26.09.2008, 12:22
Zitate tulip:
Oh, oh, warum denn gleich so böse? Ich dachte, dieses Forum ist gerade dazu da, um Fragen stellen zu können, damit Fehler vermieden werden können. Sehr geehrter Herr Filzek, ich schätze Ihr Wissen sehr, aber dem Himmel sei Dank, dass eben kein Mensch perfekt ist!
Auf der Seite der BNotK gibt es bekannterweise "Berechnungsbeispiele" für die Abrechnung von Entwurfstätigkeiten, fälschlicherweise von mir als "Beitrag der BNotK" betitelt! Ich bitte auch hier um Verzeihung.
Zu meiner Frage: In der Tat sollte es eine Ein-Mann-GmbH werden. Unter 1. war die Gründungsurkunde zu verstehen, unter 2. die Satzung und unter 3. - wie wenigstens da richtig von mir beschrieben - die Handelsregisteranmeldung, was jetzt aber auch keine Rolle mehr spielt!
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich in dieser Sache gar nichts abrechnen. Der Mandant hat zwar einen Entwurf zur Ansicht vorab mit der Bitte um Vereinbarung eines Beurkundungstermins erhalten, sich dann jedoch - auch auf Nachfrage - nicht mehr gemeldet. Die Arbeit des Notars bzw. der Mitarbeiterin war somit "für die Katz".
Ich bedanke mich für Ihre Antwort! (Ende Zitate)
Liebe Frau tulip,
tut mir leid, wenn die Antwort als "böse" rübergekommen ist. Eigentlich war es so nicht gemeint.
Danke für den Hinweis auf die Berechnungsbeispiele der BNotK, die ich mir bald ansehe.
Zur obigen weiteren Aufklärung: Gründungsurkunde und Satzung sind - jedenfalls kostenrechtlich - dasselbe, die Satzung wird durch rechtsgeschäftliche Gründungserkl. (§ 36 I bzw. II) aufgestellt. Deshalb bleibt es hier bei der früheren Einschätzung, dass Sie um den zuerst gemachten Berechnungsvorschlag zu rechtfertigen, als Nr. 2 "Beschluss über die GF.-Bestellung" gemeint haben (müssten), nur dann gäbe es die gesond. Geb. § 47 bzw. nach Mindermeinung (auch in neuer gerade ersch. 7. Aufl. von Waldner, Die KostO für Anfänger, so gesehen) die Geb. § 147 II.
Ich habe auch nicht gesagt, dass Sie gar nichts abrechnen können (zumindest bleibt ja Geb. § 130 Abs. 2, die bei den Bemühungen um eine KostO-Reform oder davor schon bald auch erhöht werden soll). Ob der Aushänd.-auftrag für die Entw. wirklich vorlag, kann ich von hier natürl. nicht beurteilen; ausgeschlossen ist das ja nicht, aber nachdem Sie / Du jetzt selbst davon ausgehen, dass nichts abzurechnen ist, vermute ich eher, dass ein kostenpflichtiger Entwurfsauftrag so vom Mdt. doch nicht erteilt wurde? Den Hinweis auf die zahlr. Beschwerden über Notarkosten-Entwürfe bitte ich auch nur als allgem. Problemhinweis zu sehen und nicht als konkrete Entscheidung diess einen Falls, zu dem ich nicht genug weiß und auch nicht befugt dazu bin.
Rechtspolitisch und persönlich sind Fälle dieser Art natürlich bedauerlich und betriebswirtschaftlich betrachtet für den Notar ungünstig. Ich hoffe, es sind wenige Einzelfälle, die durch ein Mehr an lohnenden und günstigen Gebühren in anderen Fällen ausgeglichen werden.
Herzliche Grüße von Husum nach Berlin-Rudow (in der Nähe habe ich selbst ca. 1976 / 1977 mal gewohnt: B.-Buckow, Dröpkeweg 13 - 15)
Martin F.