Hi,
mal wieder eine Frage an die Profis zu folgendem Sachverhalt:
Wir haben die Entwürfe einer 1. GmbH-Gründung, 2. eines Gesellschaftsvertrages sowie 3. einer HR-Anmeldung nebst Gesellschafterliste auf Erfordern des Beteiligten gefertigt. Zur Beurkundung ist es nie gekommen, die Entwürfe wurden ausgehändigt. Gemäß Beitrag der BNotK liegen die Voraussetzungen zur Abrechnung der Urkundsentwürfe also vor.
Frage: Kann ich jeden Entwurf einzeln nach seinem GW abrechnen? Zu 1. ist der GW 25.000,00 (10/10 nach 145 I 1, 36 I KostO), zu 2. = GW 12.500 (die Hälfte des üblichen GW, 20/10 gem. 32, 147 II) sowie zu 3. GW 25.000,00, (5/10 nach 32, 145 I 1, 38 II Nr. 7). Ist das bis hierhin so richtig? Was ist mit dem Entwurf der Gesellschafterliste? Dokumentenpauschale?
Ich danke Euch schon jetzt für Eure Antworten!
Abrechnung Urkundsentwürfe
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Zitate (kann soviel Text mit soviel Fehlern in meinem Alter nur schwer im Kopf behalten): "...
Wir haben die Entwürfe einer 1. GmbH-Gründung, 2. eines Gesellschaftsvertrages sowie 3. einer HR-Anmeldung nebst Gesellschafterliste auf Erfordern des Beteiligten gefertigt. Zur Beurkundung ist es nie gekommen, die Entwürfe wurden ausgehändigt. Gemäß Beitrag der BNotK liegen die Voraussetzungen zur Abrechnung der Urkundsentwürfe also vor.
Frage: Kann ich jeden Entwurf einzeln nach seinem GW abrechnen? Zu 1. ist der GW 25.000,00 (10/10 nach 145 I 1, 36 I KostO), zu 2. = GW 12.500 (die Hälfte des üblichen GW, 20/10 gem. 32, 147 II) sowie zu 3. GW 25.000,00, (5/10 nach 32, 145 I 1, 38 II Nr. 7). Ist das bis hierhin so richtig? Was ist mit dem Entwurf der Gesellschafterliste? Dokumentenpauschale? ..." (Ende Zitate).
Was soll "Beitrag der BNotK" sein, nach dem hier die Vorauss. für eine Entwurfsabr. vorliegen sollen? Darüber hat nicht die BNotK zu enscheiden, sondern im Streitfall Gerichte, und Hinweise können vor allem den KostO-Kommentaren zu § 145 entnommen werden.
Wie ich obigen Hinweisen entnehme, wird wohl ein Ein-Mann-Gesellsch. eine GmbH geplant haben, eine GmbH zu gründen. Ein kostenpflicht. Auftrag zur Entwurfsaushänd. wird da selten erteilt, soll hier aber mal unterstellt werden.
Wahrscheinlich ist oben statt "Nr. 2 eines Gesellschaftsvertrages" gemeint: "Nr. 2 eines Beschlusses zur GF.-Bestellung", denn andernfalls ergibt die Wewrteaufstellung zu Nr. 2 keinen Sinn, die nach früher herrsch. Mng. richtig war für den Entwurf von Beschlüssen. Inzwi. hat sich die h. M. nach Entschdg. des LG Dresden mit zust. Anm. Otto im Oktober-Heft NotBZ 2007 (dem folgend die Neuauflagen von Streifzug = Notarkasse München, Bengel/Tiedtke in Korintenberg Neuauflage, schon immer Filzek, KostO usw., auch in Neuaufl. Assenmacher/Mathias wird der "neuen" Ansicht gefolgt) aber geändert: Auch auf den Entwurf von Beschlüssen wird § 145 I 1 - wie es der Wortlaut, der nur von Urkunden spricht und nicht nur rechtsgesch. Erkl. auch zulässt - angewandt, so dass eine 20/10-Geb. §§ 145 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 entsteht (hier evtl. bei Anwendung von § 145 Abs. 3 die entspr. 10/10-Gebühr). Die Halbierung des Wertes ist dann aber nicht möglich.
Bei der HR.-Anmeldung ist es ebenfalls unwahrscheinlich, dass ein Mandant sich diese unter Inkaufnahme der Mehrkosten aushändigen lässt i.S.v. § 145 I oder III, aber das ist im Eizelfall zu prüfen u. natürl. ausnahmsweise theoretisch möglich (wobei ca. die Hälfte aller Notarkostenbeschwerdeverf. über Entwurfsgebühren gehen sollen, so dass entspr. Einwände des Kostenschuldners häufig sind).
Für die Liste der Ges. ist umstritten, ob geb.freies Nebengesch. i.S.v. § 35 zur HR.-Anm. vorliegt (so OLG Frankfurt u. OLG Hamm z.B.) oder Geb.-pflicht nach § 147 II (OLG Stuttgart, OLG Celle, Korintenberg) besteht, wobei 10 - 20 % gem. § 30 I als Wert gesch. werden.
Bei Dokumentenpauschale: siehe Freiexemplarregelung in Abs. 4 von § 136.
Wenn kein Aushänd.-auftr. erteilt war entsteht bei Zurückn. des Beurk.-auftrags die Geb. § 130 Abs. 2. Vorher gemachte Entwürfe dienen der Planung des zügigen Beurk.-termins beim Notar u. könnten dann - wenn kein Aushänd.-auftrag erteilt war - nicht berechnet werden.
Wir haben die Entwürfe einer 1. GmbH-Gründung, 2. eines Gesellschaftsvertrages sowie 3. einer HR-Anmeldung nebst Gesellschafterliste auf Erfordern des Beteiligten gefertigt. Zur Beurkundung ist es nie gekommen, die Entwürfe wurden ausgehändigt. Gemäß Beitrag der BNotK liegen die Voraussetzungen zur Abrechnung der Urkundsentwürfe also vor.
Frage: Kann ich jeden Entwurf einzeln nach seinem GW abrechnen? Zu 1. ist der GW 25.000,00 (10/10 nach 145 I 1, 36 I KostO), zu 2. = GW 12.500 (die Hälfte des üblichen GW, 20/10 gem. 32, 147 II) sowie zu 3. GW 25.000,00, (5/10 nach 32, 145 I 1, 38 II Nr. 7). Ist das bis hierhin so richtig? Was ist mit dem Entwurf der Gesellschafterliste? Dokumentenpauschale? ..." (Ende Zitate).
Was soll "Beitrag der BNotK" sein, nach dem hier die Vorauss. für eine Entwurfsabr. vorliegen sollen? Darüber hat nicht die BNotK zu enscheiden, sondern im Streitfall Gerichte, und Hinweise können vor allem den KostO-Kommentaren zu § 145 entnommen werden.
Wie ich obigen Hinweisen entnehme, wird wohl ein Ein-Mann-Gesellsch. eine GmbH geplant haben, eine GmbH zu gründen. Ein kostenpflicht. Auftrag zur Entwurfsaushänd. wird da selten erteilt, soll hier aber mal unterstellt werden.
Wahrscheinlich ist oben statt "Nr. 2 eines Gesellschaftsvertrages" gemeint: "Nr. 2 eines Beschlusses zur GF.-Bestellung", denn andernfalls ergibt die Wewrteaufstellung zu Nr. 2 keinen Sinn, die nach früher herrsch. Mng. richtig war für den Entwurf von Beschlüssen. Inzwi. hat sich die h. M. nach Entschdg. des LG Dresden mit zust. Anm. Otto im Oktober-Heft NotBZ 2007 (dem folgend die Neuauflagen von Streifzug = Notarkasse München, Bengel/Tiedtke in Korintenberg Neuauflage, schon immer Filzek, KostO usw., auch in Neuaufl. Assenmacher/Mathias wird der "neuen" Ansicht gefolgt) aber geändert: Auch auf den Entwurf von Beschlüssen wird § 145 I 1 - wie es der Wortlaut, der nur von Urkunden spricht und nicht nur rechtsgesch. Erkl. auch zulässt - angewandt, so dass eine 20/10-Geb. §§ 145 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 entsteht (hier evtl. bei Anwendung von § 145 Abs. 3 die entspr. 10/10-Gebühr). Die Halbierung des Wertes ist dann aber nicht möglich.
Bei der HR.-Anmeldung ist es ebenfalls unwahrscheinlich, dass ein Mandant sich diese unter Inkaufnahme der Mehrkosten aushändigen lässt i.S.v. § 145 I oder III, aber das ist im Eizelfall zu prüfen u. natürl. ausnahmsweise theoretisch möglich (wobei ca. die Hälfte aller Notarkostenbeschwerdeverf. über Entwurfsgebühren gehen sollen, so dass entspr. Einwände des Kostenschuldners häufig sind).
Für die Liste der Ges. ist umstritten, ob geb.freies Nebengesch. i.S.v. § 35 zur HR.-Anm. vorliegt (so OLG Frankfurt u. OLG Hamm z.B.) oder Geb.-pflicht nach § 147 II (OLG Stuttgart, OLG Celle, Korintenberg) besteht, wobei 10 - 20 % gem. § 30 I als Wert gesch. werden.
Bei Dokumentenpauschale: siehe Freiexemplarregelung in Abs. 4 von § 136.
Wenn kein Aushänd.-auftr. erteilt war entsteht bei Zurückn. des Beurk.-auftrags die Geb. § 130 Abs. 2. Vorher gemachte Entwürfe dienen der Planung des zügigen Beurk.-termins beim Notar u. könnten dann - wenn kein Aushänd.-auftrag erteilt war - nicht berechnet werden.
Oh, oh, warum denn gleich so böse? Ich dachte, dieses Forum ist gerade dazu da, um Fragen stellen zu können, damit Fehler vermieden werden können. Sehr geehrter Herr Filzek, ich schätze Ihr Wissen sehr, aber dem Himmel sei Dank, dass eben kein Mensch perfekt ist!
Auf der Seite der BNotK gibt es bekannterweise "Berechnungsbeispiele" für die Abrechnung von Entwurfstätigkeiten, fälschlicherweise von mir als "Beitrag der BNotK" betitelt! Ich bitte auch hier um Verzeihung.
Zu meiner Frage: In der Tat sollte es eine Ein-Mann-GmbH werden. Unter 1. war die Gründungsurkunde zu verstehen, unter 2. die Satzung und unter 3. - wie wenigstens da richtig von mir beschrieben - die Handelsregisteranmeldung, was jetzt aber auch keine Rolle mehr spielt!
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich in dieser Sache gar nichts abrechnen. Der Mandant hat zwar einen Entwurf zur Ansicht vorab mit der Bitte um Vereinbarung eines Beurkundungstermins erhalten, sich dann jedoch - auch auf Nachfrage - nicht mehr gemeldet. Die Arbeit des Notars bzw. der Mitarbeiterin war somit "für die Katz".
Ich bedanke mich für Ihre Antwort!
Auf der Seite der BNotK gibt es bekannterweise "Berechnungsbeispiele" für die Abrechnung von Entwurfstätigkeiten, fälschlicherweise von mir als "Beitrag der BNotK" betitelt! Ich bitte auch hier um Verzeihung.
Zu meiner Frage: In der Tat sollte es eine Ein-Mann-GmbH werden. Unter 1. war die Gründungsurkunde zu verstehen, unter 2. die Satzung und unter 3. - wie wenigstens da richtig von mir beschrieben - die Handelsregisteranmeldung, was jetzt aber auch keine Rolle mehr spielt!
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich in dieser Sache gar nichts abrechnen. Der Mandant hat zwar einen Entwurf zur Ansicht vorab mit der Bitte um Vereinbarung eines Beurkundungstermins erhalten, sich dann jedoch - auch auf Nachfrage - nicht mehr gemeldet. Die Arbeit des Notars bzw. der Mitarbeiterin war somit "für die Katz".
Ich bedanke mich für Ihre Antwort!
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
das würd mich aber auch mal interessieren
man macht ja so manches mal entwürfe, die dann nicht mehr beurkundet werden (warum auch immer)
wir haben auch mal solche GmbH-Gründung "vorbereitet" und entworfen, aber dann wollte derjenige der die GmbH anschließend übernehmen sollte doch eigene Entwürfe..
also wenn nun ein Mandant kommt und sagt, entwerfen sie mal das und das, kann ich das hinterher nicht abrechnen?!?
man macht ja so manches mal entwürfe, die dann nicht mehr beurkundet werden (warum auch immer)
wir haben auch mal solche GmbH-Gründung "vorbereitet" und entworfen, aber dann wollte derjenige der die GmbH anschließend übernehmen sollte doch eigene Entwürfe..
also wenn nun ein Mandant kommt und sagt, entwerfen sie mal das und das, kann ich das hinterher nicht abrechnen?!?
Hi Pepsi,
da Du das alles scheinbar gelesen hast, gehe ich davon aus, dass Du es auch so verstanden hast, wie es mir ´rüber kam, oder? Bin mal auf die Antwort gespannt, denn wir machen ja schon viele Dinge doppelt und dreifach für die Katz, weil´s der Mandant (auch im RA-Bereich) sich anders überlegt hat, aber das wäre wirklich die Krönung!
da Du das alles scheinbar gelesen hast, gehe ich davon aus, dass Du es auch so verstanden hast, wie es mir ´rüber kam, oder? Bin mal auf die Antwort gespannt, denn wir machen ja schon viele Dinge doppelt und dreifach für die Katz, weil´s der Mandant (auch im RA-Bereich) sich anders überlegt hat, aber das wäre wirklich die Krönung!
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
10/10 Geb. §§ 145 I 1, 36 I KostO: GW: 25.000,00 (für den Gesellschaftsvertrag)
20/10 Geb. §§ 145 I 1, 47 KostO, GW: 25.000,00 (nach Auffassung einiger) oder, wie bisher: 5/10 Gebühr § 147 II KostO, Wert: 25.000,00 € (für den 1. Gesellschafterbeschluss - Bestellung GF; meintest Du wahrscheinlich mit Gründungsurkunde?)
5/10 Gebühr §§ 145 I 1, 38 II 7 KostO, Wert: € 25.000,00 (Entwurf Anmeldung HR)
5/10 Gebühr § 147 II KostO, Wert: € 3.750,00 (Entwurf Gesellschafterliste - wird von einigen Revisoren nicht anerkannt, ist also strittig. Keine Ahnung wie das bei Dir im Bezirk ist).
Dokumentenpauschale und Portoauslagen
19% Märchensteuer
Ich bin mal von ausgegangen, dass das Stammkapital € 25.000,00 betragen sollte.
Liebe Grüße,
Manfred
20/10 Geb. §§ 145 I 1, 47 KostO, GW: 25.000,00 (nach Auffassung einiger) oder, wie bisher: 5/10 Gebühr § 147 II KostO, Wert: 25.000,00 € (für den 1. Gesellschafterbeschluss - Bestellung GF; meintest Du wahrscheinlich mit Gründungsurkunde?)
5/10 Gebühr §§ 145 I 1, 38 II 7 KostO, Wert: € 25.000,00 (Entwurf Anmeldung HR)
5/10 Gebühr § 147 II KostO, Wert: € 3.750,00 (Entwurf Gesellschafterliste - wird von einigen Revisoren nicht anerkannt, ist also strittig. Keine Ahnung wie das bei Dir im Bezirk ist).
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Ich bin mal von ausgegangen, dass das Stammkapital € 25.000,00 betragen sollte.
Liebe Grüße,
Manfred
- Manfred Fisch
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Doch, wenn Du einen Auftrag hattest und den Entwurf ausgehändigt hast, kannst Du immer abrechnen.Pepsi hat geschrieben: also wenn nun ein Mandant kommt und sagt, entwerfen sie mal das und das, kann ich das hinterher nicht abrechnen?!?
Genau so ist es auch - Foren, in denen man sich gegenseitig wie etwa so:tulip hat geschrieben:Ich dachte, dieses Forum ist gerade dazu da, um Fragen stellen zu können, damit Fehler vermieden werden können.
oder auch so:Martin Filzek hat geschrieben:(kann soviel Text mit soviel Fehlern in meinem Alter nur schwer im Kopf behalten)
unterhält, gibt es im ReNo-Bereich bekanntlich zur Genüge, und die Absicht bei der Eröffnung von FoReNo.de war es, und ist es nach wie vor, genau so nicht zu werdentulip hat geschrieben:Sehr geehrter Herr Filzek, ich schätze Ihr Wissen sehr, aber dem Himmel sei Dank, dass eben kein Mensch perfekt ist!
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Von daher gibt es ja auch die Grundlagen einer Mitgliedschaft, auf deren Punkt 1. ich hier mal besonders hinweisen darf.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
![Daumen hoch ! :daumen](./images/smilies/daumenhoch.gif)