Aktienrecht Umwandlung nichtstimmberechtigte Aktien

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Manfred Fisch
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#21

23.09.2008, 16:56

Pepsi hat geschrieben:und wie ist das nun mit der Veröffentlichung der EInladung 30 Tage vorher im Bundesanzeiger?!? kann das bei der außerordentlichen HV unterbleiben?

Wenn alle Aktionäre (auch Vozugsaktionäre!!) anwesend, dürfen die natürlich auf alles verzichten, auch auf die Einladung zur HV.
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Pepsi
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#22

23.09.2008, 17:03

ok, aber wenn nicht, dann brauche ich die 30 Tage... und Veröffentlichung?!
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Manfred Fisch
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#23

23.09.2008, 17:13

Pepsi hat geschrieben:wieso muss eigentlich die Satzung geändert werden?
in § 3 steht die Bekanntmachung
in § 5 gehts um Namensaktien/Vorzugsaktien
Der §, in dem das Stammkapital geregelt ist, muss geändert werden, da das Kapital wahrscheinlich ja eingeteilt sein wird in xxx Stück-/Nennbetragsaktien und nicht mehr in Stamm- und Vorzugsaktien. Die Regelung über die Vorzugsktien könnte man bestehen lassen, falls solche nochmals ausgegeben werden sollen.
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#24

23.09.2008, 17:14

Pepsi hat geschrieben:ok, aber wenn nicht, dann brauche ich die 30 Tage... und Veröffentlichung?!
Genau.
PS.: Hatte den Link zu wikipedia nicht gesehen. Dort sind aber nur die Aktiengattungen aufegführt. Vllt. hilft meine Aufstellung ja trotzdem dem einen oder anderen :wink:
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Pepsi
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#25

23.09.2008, 18:52

super Danke!!! *knutsch*
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Lena
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#26

23.09.2008, 20:24

Manfred Fisch hat geschrieben:Hatte den Link zu wikipedia nicht gesehen. Dort sind aber nur die Aktiengattungen aufegführt. Vllt. hilft meine Aufstellung ja trotzdem dem einen oder anderen :wink:
Na ja, bei Wiki muss man sich halt weiterklicken (jede Aktienart ist dort ja unter dem jeweiligen Link erklärt)...
Ich bin ehrlich - ich bin für sowas (was man halt auch im Netz gut erklärt findet) zu faul zum aufschreiben.
Liebe Grüße
Lena

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#27

24.09.2008, 12:34

ist ja in Ordnung :-) und kann ich verstehen
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#28

26.09.2008, 12:55

so also Text steht soweit, nur jetzt ist die Frage, wie muss was verfasst werden. Reicht alles in begl. Form oder Beurkundung?!

Kann das sein, dass das bei AG anders ist als bei GmbH, dass es dort keine HR-Anm gibt?? irgendwie steht das so merkwürdig in dem Buch
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#29

26.09.2008, 13:15

Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung (§ 130 I 1 AktG). Die Anmeldung machst Du genau wie bei der GmbH. Nur dass Du keine Bescheinigung gem. § 54 GmbHG, sondern eine Bescheinigung gem. § 181 AktG beifügst.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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#30

26.09.2008, 13:37

beide Beschlüsse? gilt das nur für börsennotierte AGs?
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