Ordentliche Kapitalherabsetzung durch Einziehung AG

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
micha7981
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 05.09.2007, 15:37

#1

23.09.2008, 14:04

Eine HV beschließt eine ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 237 II, 222 AktG) durch Einziehung. Zum HR soll sowohl die Satzungsänderung als auch die Durchführung angemeldet werden (was nach § 239 Abs. 2 AktG geht). Meines Erachtens sind aber nur beizufügen:

-Satzungsbescheinigung (§ 181 I 2)
-beglaubigte Abschrift des Hauptversammlungsprotokolls

Ansonsten ist nichts beizufügen, oder? Wenn ich nämlich Satzungsänderung und Durchführung getrennt anmelden würde, müsste ich bei der isolierten Anmeldung der Durchführung auch nichts beifügen.

Danke für alle Kommentare
Gruß
Michael
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#2

23.09.2008, 14:25

Gläubigeraufruf gem. § 225 AktG. Beschluss und Durchführung können nur können m.E. nur zusammen angemeldet werden, wenn kein Gläubigeraufruf notwendig oder dieser bereits erfolgt ist. Man könnte allerdings auch prüfen, ob der Gl.-Aufruf tatsächlich eine Durchführungsvoraussetzung ist. Dafür fehlt mir im Moment nur die Zeit.
Antworten