Kostenrechnung auf Urschrift - warum unterschreiben?

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Kordu

#11

11.09.2008, 18:08

micha7981 hat geschrieben:Dass die (dem Mandanten übersandte) Original-Kostenrechnung unterschrieben werden muss, ist schon klar. Aber warum gilt das für die Kopie, die zu den Akten (=Urschrift) zu nehmen ist? Ich kann das weder der KostO, noch der DO noch dem BeurkG entnehmen.
Vielleicht steh ich irgendwie auf der Leitung ... aber was meinst Du denn nun genau, lieber Micha.

Die Kostenberechnung, die an oder auf die Urschrift befestigt bzw. geschrieben wird, muss der Notar unterschreiben, genauso wie den Vermerk, wer welche Ausfertigungen etc. erhalten hat. Oder versteh ich Dich jetzt ganz falsch?
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Sanni80
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#12

11.09.2008, 18:11

oh, bin ich ja beruhigt, dass ich nicht die einzige verwirrte bei der Fragestellung bin.
[size=75][color=#800040]Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
Schönes zu erkennen,
wird nie alt werden. [/color][/size]
micha7981
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#13

11.09.2008, 20:58

Genau, ich meine genau diese (aufgestempelt oder angetackert, je nach Sachbearbeiter). Aber woraus ergibt sich die Pflicht, sie zu unterschreiben? Aus der Vorschrift, welche überhaupt die Beifügungspflicht regelt (§ 154 KostO), jedenfalls nicht, oder? Für die Vermerke von Ausfertigungen habe ich ja eine Rechtsgrundlage (§ 49 Abs. 4 BeurkG).
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Manfred Fisch
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#14

11.09.2008, 22:12

micha7981 hat geschrieben:Dass die (dem Mandanten übersandte) Original-Kostenrechnung unterschrieben werden muss, ist schon klar. Aber warum gilt das für die Kopie, die zu den Akten (=Urschrift) zu nehmen ist? Ich kann das weder der KostO, noch der DO noch dem BeurkG entnehmen.
Weil sonst die an den Mandanten gesandte Kopie der Urschrift beigefügt werden müsste. Ich finds logisch :D
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wifey
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#15

11.09.2008, 22:16

Und ich schließ mich Kordu an: :bahnhof
Viele Grüße

ich
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Manfred Fisch
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#16

11.09.2008, 22:19

@wifey: Kordu sagt ja WIE es geht und Micha will wissen, WARUM
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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wifey
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#17

11.09.2008, 22:32

und ich halte mich dann doch dezent wieder raus - bin nie auf die Idee gekommen so was zu hinterfragen :oops:
Viele Grüße

ich
Kordu

#18

12.09.2008, 08:11

Manfred Fisch hat geschrieben:@wifey: Kordu sagt ja WIE es geht und Micha will wissen, WARUM
Nachdem wir also das WIE hinreichend erörtert haben :mrgreen:, kommen wir nun zum WARUM :wink: (manchmal halt erst über Umwege :P).

Das WARUM ist m.E. durch menschliche Logik zu beantworten: So wie der Notar ein Verhandlungsprotokoll, eine Unterschriftsbeglaubigung oder was auch immer unterschreiben muss, muss er auch die Kostenberechnung, die an die Urkunde "getackert" wird, unterschreiben, damit so "amtlich" gemacht wird, dass diese Kostenberechnung erteilt wurde. Einfach eine Kopie der Kostenberechnung würde dies nicht bescheinigen.
micha7981
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#19

12.09.2008, 10:24

Die Begründung von Kordu leuchtet mir vom Sinn her ein; allerdings kann ich bislang keine gesetzliche Pflicht zur Unterzeichnung der "Abschrift der Kostenrechnung" nach § 154 III KostO sehen, anders als für Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften und Ausfertigungsvermerke. "Streng genommen" müsste es also reichen, eine Kopie der (unterschriebenen) § 154 I - Kostenrechnung anzuheften oder den Kosterenrechnung-Stempel anzubringen, auszufüllen und "gez. X, Notar" dahinterzuschreiben (was dann auch die Mitarbeiter tun könnten).

Ihr habt natürlich Recht, dass sich das Nachdenken hierüber nicht lohnt und in der Praxis einfach unterschrieben werden sollte.
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Pepsi
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#20

15.09.2008, 09:13

soll man aber eigentlich ;-)

§ 154 III:
"(3) Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen. 2Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. 3Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken."
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