Ende Testamentsvollstreckung/Nachlassverzeichnis

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micha7981
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#1

08.09.2008, 17:58

Ein Laien-Testamentsvollstrecker wurde bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten Erben (vier Erben in Erbengemeinschaft) mit der Verwaltung des Nachlasses betraut. Der Endzeitpunkt tritt demnächst ein. Der Testamentsvollstrecker hat keine Ahnung, wie er verfahren soll. Regelung zur Verteilung enthält das Testament nicht.

Meine Überlegung: da der TV ja ein Nachlassverzeichnis braucht (§ 2218, 666 BGB), könnte man das ja auch notariell machen; § 2215 IV setzt so etwas in einem anderen Kontext ja auch voraus. Ich will keine Gebühren schinden, aber er sagte, er würde so etwas nicht hinbekommen.

Wie verhalte ich mich mit den Erben? Streng genommen müsste der TV an alle Erben gemeinschaftlich leisten; einfach durch vier teilen und auszahlen ist wohl nicht möglich. Sollte ich einen Auseinandersetzungsvertrag entwerfen und allen Erben zusenden? Wenn nicht alle Erben mitwirken, müsste der TV die Erben in Annahmeverzug setzen und sodann hinterlegen, was wohl nicht mehr notarielle Tätigkeit ist.

Hatte jemand schon einmal einen ähnlichen Fall (der Nachlass besteht nur aus Konten, ist also einfach aufzuteilen)?

Würde mich über Tipps/Erfahrungsberichte freuen.
Danke und Gruß
Michael
Kordu

#2

08.09.2008, 18:04

micha7981 hat geschrieben:Streng genommen müsste der TV an alle Erben gemeinschaftlich leisten; einfach durch vier teilen und auszahlen ist wohl nicht möglich.
:sorry für die blöde Frage: Aber warum nicht?
micha7981
Foren-Praktikant(in)
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#3

08.09.2008, 18:07

Weil die Erbengemeinschaft ja nicht auseinandergesetzt ist und daher der TV -so scheint es- nur an alle insgesamt gemäß § 432 BGB leisten darf. Gewiss sind die Risiken hier begrenzt, aber juristisch korrekt darf der TV die Gemeinschaft nicht auseinandersetzen (es sei denn, man nimmt eine ergänzende Testamentsauslegung dahin vor, was ich aber vielleicht eher nicht möchte).
Kordu

#4

08.09.2008, 18:26

OK ... Ich hab jetzt mal ein bisschen geforscht:

Gem. § 2204 BGB hat der Testamentsvollstrecker, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2046 BGB zu bewirken.
Kordu

#5

08.09.2008, 18:30

:sorry ... Ich wollte noch was dazu schreiben. :oops:

Ich würde daher einen Erbauseinandersetzungsvertrag entwerfen, an die einzelnen Erben schicken und um Durchsicht bitten.
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Manfred Fisch
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#6

09.09.2008, 12:43

§ 2204 BGB passt schon - Guter Gedanke.
Und da eigentlich das Amt durch zeitablauf beendet ist dürfte § 674 BGB einschlägig sein.
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
micha7981
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#7

12.09.2008, 10:25

Danke für die Antworten; habe ich gemacht wie besprochen und auch noch ein Entlastungsschreiben formuliert.
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