Änderung des GS-Rechts des BGB zum 19.08.2008
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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also da haben die sich ja wieder was ganz tolles ausgedacht.. wie macht ihr das jetzt? macht ihr das bei der vollstr. Ausfertigung mit Nachweisverzicht?
Dies ist unser Zusatz, wenn es um die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung geht:
Nach Belehrung durch den Notar verzichtet der Eigentümer /alternativ der künftige Eigentümer auf den Nachweis der Kündigung der Grundschuld und weist den Notar an, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
Nach Belehrung durch den Notar verzichtet der Eigentümer /alternativ der künftige Eigentümer auf den Nachweis der Kündigung der Grundschuld und weist den Notar an, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
Es ist zu streichen, die GS ist fällig. Es ist m. E. auch nichts ersatzweise hinzuzufügen, weil sich die Fälligkeit aus dem Gesetz ergibt.
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Auf der Internetseite www.bnotk.de ist hierzu auch ein längeres Rundschreiben mit Inform. enthalten.
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Wir schreiben bzgl. der Fälligkeit:
Die Grundschuld wird aufgrund vorangegangener Kündigung innerhalb von 6 Monaten fällig.
Die Grundschuld wird aufgrund vorangegangener Kündigung innerhalb von 6 Monaten fällig.
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
Seneca
Das dürfte so nicht richtig sein. Sie wird erst nach sechs Monaten fällig.Zonnie hat geschrieben:Wir schreiben bzgl. der Fälligkeit:
Die Grundschuld wird aufgrund vorangegangener Kündigung innerhalb von 6 Monaten fällig.