Änderung des GS-Rechts des BGB zum 19.08.2008

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Jupp03/11

#11

03.09.2008, 11:51

Entschuldige bitte :roll:
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#12

03.09.2008, 12:21

also da haben die sich ja wieder was ganz tolles ausgedacht.. wie macht ihr das jetzt? macht ihr das bei der vollstr. Ausfertigung mit Nachweisverzicht?
Jupp03/11

#13

03.09.2008, 15:26

Dies ist unser Zusatz, wenn es um die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung geht:

Nach Belehrung durch den Notar verzichtet der Eigentümer /alternativ der künftige Eigentümer auf den Nachweis der Kündigung der Grundschuld und weist den Notar an, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
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#14

03.09.2008, 18:42

vielen Dank auch!

und bezüglich der Fälligkeit der Grundschuld?
Jupp03/11

#15

03.09.2008, 20:48

Es ist zu streichen, die GS ist fällig. Es ist m. E. auch nichts ersatzweise hinzuzufügen, weil sich die Fälligkeit aus dem Gesetz ergibt.
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#16

04.09.2008, 11:36

ok, gut zu wissen.. habt ihr sowas schon eingetragen?
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#17

06.09.2008, 10:31

Auf der Internetseite www.bnotk.de ist hierzu auch ein längeres Rundschreiben mit Inform. enthalten.
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Zonnie
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#18

06.09.2008, 12:40

Wir schreiben bzgl. der Fälligkeit:

Die Grundschuld wird aufgrund vorangegangener Kündigung innerhalb von 6 Monaten fällig.
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
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#19

06.09.2008, 13:23

sorry aber da bin ich nun zu faul mir das elend lange ding durchzulesen..
Jupp03/11

#20

06.09.2008, 13:54

Zonnie hat geschrieben:Wir schreiben bzgl. der Fälligkeit:

Die Grundschuld wird aufgrund vorangegangener Kündigung innerhalb von 6 Monaten fällig.
Das dürfte so nicht richtig sein. Sie wird erst nach sechs Monaten fällig.
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