Hiiilfe! Muss GKV abrechnen & weiß nicht wie?!

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Revisor
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#11

01.08.2008, 12:30

Stewie hat geschrieben:und was ist mit § 38 Abs2 5a, wenn der Nennwert der zu löschenden GS den des KP übersteigt
Das ist doch genau dein Fall?!


Leitsatz 2 der von mir in #9 zitierten BGH-Entscheidung:

"Ein Grundstückskaufvertrag ist mit Löschungsanträgen, die der Verkäufer in Erfüllung der übernommenen Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, mitbeurkunden lässt, gegenstandsgleich. Der nach § 44 Abs. 1 KostO maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich auch dann nach dem Kaufpreis (§ 20 Abs. 1 KostO), wenn der Nennwert der zu löschenden Grundpfandrechte (§ 23 Abs. 2 KostO) höher ist."
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Stewie
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#12

01.08.2008, 12:55

also, darf ich das mit den 4/10 nach § 146 abs 1 zu abrechnen?

Kann ich nicht auch nach § 38 Abs. 2 5 a) 5/10 von KP für Verkäufer berechnen? und für den Käufer 1/10 nac § 146 Abs1??
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#13

01.08.2008, 13:43

Sorry, aber ich verstehe deine Frage nicht so ganz.

§ 38 ist eine Beurkundungsgebühr, § 146 die Vollzugsgebühr. Diese Gebühren haben doch unmittelbar nichts miteinander zu tun.

Ihr habt einen Kaufvertrag mit Löschungszustimmung/-antrag beurkundet.
Dafür gibt es die 20/10 Beurkundungsgebühr § 36 Abs. 2 kostO.
Die erforderlichen Löschungsbewilligungen und das Negativattest habt ihr auftragsgemäß eingeholt. Hierfür gibt es die 5/10 Vollzugsgebühr § 146 Abs. 1 KostO, die du zu 1/10 dem Käufer und zu 4/10 dem Verkäufer in Rechnung stellst.

Also ist es genau so wie jupp03 in #6 geschrieben hat (mit Korrektur wie #9).
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Stewie
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#14

01.08.2008, 14:38

habs jetzt echt verstanden, hab auch die rechung schon fertig! :yeah

Daaaanke!

war eine schwere geburt!

:thx
Martin Filzek
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#15

01.08.2008, 15:31

Die Antwort auf die Frage ergibt sich aus der Lektüre der von Revisor genannten BGH-Entscheidung DNotZ 2006, 715. Siehe auch Hinweise hierzu bei www.filzek.de unter Aktguelles vom März 2006 ca. = RNotZ 2006, 246 mit ablehn. Anm. von Klein u. Filzek = ZNotP 2006, 277 mit krit. Anm. Tiedtke = JurBüro 2006, 432 mit abl. Anm. Schmidt (oder ablehn. Bespr. im selben Heft?) u.a. Fundstellen, siehe auch Kommentare zu § 44. Wie die gen. ablehnenden Anm. deutlich machen, hält man in Kostenexepertenkreisen die BGH-Entscheidung nicht für richtig und das oben von Dir gedachte wäre nach dem was im Gesetz bei § 44 I 1 und 2 steht eigentlich richtig. Aber solange das vom BGH Entschiedene nicht ganz grober Unfug ist - und das ist es ja wohl nicht - ist man sich einig, dass dies der Preis der ja gewollten Rechtsvereinheitl. durch den BGH ist und man macht es eben so.

P.S. Sehe gerade, dass ich bei meiner Anwort die Beiträge auf der 2. Seite gar nicht gesehen hatte. Antw. bezog sich also auf die letzte Frage auf S. 1 unten, nicht auf das danach Diskutierte.
iwiwi
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#16

14.12.2011, 17:46

Revisor hat geschrieben:Sorry, aber ich verstehe deine Frage nicht so ganz.

§ 38 ist eine Beurkundungsgebühr, § 146 die Vollzugsgebühr. Diese Gebühren haben doch unmittelbar nichts miteinander zu tun.

Ihr habt einen Kaufvertrag mit Löschungszustimmung/-antrag beurkundet.
Dafür gibt es die 20/10 Beurkundungsgebühr § 36 Abs. 2 kostO.
Die erforderlichen Löschungsbewilligungen und das Negativattest habt ihr auftragsgemäß eingeholt. Hierfür gibt es die 5/10 Vollzugsgebühr § 146 Abs. 1 KostO, die du zu 1/10 dem Käufer und zu 4/10 dem Verkäufer in Rechnung stellst.

Also ist es genau so wie jupp03 in #6 geschrieben hat (mit Korrektur wie #9).
Ich habe mal noch zu dem vorletzten Absatz aus dem Zitat ein Frage:

Meine Notariatszeiten sind schon Ewigkeiten her und einfach nicht mehr präsent. Der Thread ist nun schon einige Tage alt und in der KostO haben sich glaube ich die ein oder anderen Sachen geändert.

Wir haben nun für den Verkauf eines Hauses mit Grundstück von dem beurkundenden Notar eine Kostenrechnung für die Einholung der Lastenfreistellungsunterlagen bekommen, so wie in dem vorletzten Absatz geschrieben wurde: 4/10 aus ... € gemäß §§ 32, 146 I KostO + Post + USt.
Wir sind also Verkäufer. Aber wo zum Teufel steht die Quotelung, dass 1/10 vom Käufer und 4/10 vom Verkäufer zu tragen sind?
Kann mir bitte bitte einer schnell weiterhelfen?!

Danke schon einmal im Voraus!

Grüße aus Berlin
Jupp03/11

#17

14.12.2011, 18:14

Die Quotelung wird nicht aufgeführt. Ihr bekommt Rechnung in Höhe von 4/10, Käufer eine über 1/10. Ich gehe dabei davon aus, dass von den Genehmigungen/Bescheinigungen her nur die Vorkaufsrechtsbescheinigung der zuständigen Behörde eingeholt werden mußte.
iwiwi
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#18

14.12.2011, 18:36

Hallo.
Ja, im Moment geht es wohl nur um die Vorkaufsrechtsverzichtsbescheinigung. Aber warum ist das denn so mit 4/10 der Verkäufer und 1/10 der Käufer?

Ich weiß es wirklich nicht und kann mich auch nicht daran erinnern, dass wir das vor ca. 5 Jahren so auch in meinem Ausbildungsbüro gemacht zu haben... :(

Nochmals danke für eine schnelle Antwort.

IWiWi
Jupp03/11

#19

14.12.2011, 18:38

Der Notar bekommt für den Vollzug insgesamt 5/10. Für die Vorkaufsrechtsbescheinigung allein 1/10. Wäre der Grundbesitz lastenfrei gewesen, hätte der Notar nur eine 1/10 Geb. für die Einholung der Bescheinigung erhalten.
Martin Filzek
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#20

14.12.2011, 20:27

Aus einem früheren Thread (zu finden über "Vollzugsgebühr" als Suchwort vom 1.11.2011):

Wenn man im Feld "Foreno durchsuchen" eingibt: Einholung Löschungsbewilligung oder Einholung Löschungsunterlagen (oder auch 1/10 Vollzugsbebühr oder Vollzugsgebühr Lastenfreistellung) erhält man eine Vielzahl früherer Threads, auf denen die hier angesprochenen Probleme ausführlich diskutiert und ...

Dass man vor 5 Jahren das so nicht gemacht hat, liegt daran, dass die BGH-Entscheidung erst vom 12.7.2007 ist und sich danach die Quotelung erst (zum Teil, vielen sind die Probleme auch heute noch unbekannt) durchgesetzt hat.
Da die Frage, was genau Löschungskosten sind, die nach BGB (wenn nichts anderes vereinbart wird) der Verkäufer zu tragen hat, und ob auch Teile der Vollzugsgebühr nach der BGH-Entschdg. dazu gehören, wird in der seit 2007 erschienenen Kommentarliteratur zur Vermeidung von Streit um diese Kleinigkeiten geraten, möglichst eindeutig in den Kaufverträgen bei der Kostenregelung speziell zu regeln, wer welche Teile der Vollzugsgebühr trägt (Formulierungsvorschlag Wudy NotBZ 2007, 393, auch abgedruckt bei Rohs/Wedewer § 146 Rn. 27 u. Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009,§ 146 Rn. 31, auch über die genannten früheren Threads zu finden).
Vielfach wird diesem Rat zur genauen Regelung der Teile der Vollzugsgebühr in den Verträgen nicht gefolgt, sondern weiter die etwaige Zweifel offen lassende Formulierung aus dem BGB übernommen oder modifiziert, aber infolge der BGH-Entscheidung, wonach die Lö.-unter.-anforderung unter § 146 I 1 fällt, die Vollzugsgebühr dennoch 1 : 4 gequotelt, wenn sonst nur Vork.-recht-zeugnis einzuholen war (Fall des § 146 I 1 2. Hs. KostO) oder 2,5 : 2,5 gequotelt (bzw. 50 : 50) wenn sowohl für den allgemeinen Grundbuchvollzug Unterlagen einzuholen waren, die eine 5/10-Geb. § 146 I 1 ausgelöst haben, als auch Löschungsbewilligungen dazu gekommen sind (die für sich allein auch 5/10 ausgelöst hätten, die Vollzugsgebühr entsteht aber nur ein mal). Im letzteren Fall ist aber bei denjenigen, die keine genaue Kostenregelung zur Vollzusgebühr treffen, zum Teil aber auch (weiter) üblich, dem Käufer 5/10 zu berechnen und dem Verkäufer nichts, was aufgrund der gesamtschuldnerischen Kostenhaftung §§ 2, 5 KostO zwar möglich ist, aber evtl. im Innenverhältnis zu Erstattungsansprüchen des Erwerbers gegen den Verkäufer führen kann (und zu entspr. Vorwürfen an den Notar, ihn nicht unparteiisch behandelt zu haben oder etwas übersehen zu haben).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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