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14.12.2011, 20:27
Aus einem früheren Thread (zu finden über "Vollzugsgebühr" als Suchwort vom 1.11.2011):
Wenn man im Feld "Foreno durchsuchen" eingibt: Einholung Löschungsbewilligung oder Einholung Löschungsunterlagen (oder auch 1/10 Vollzugsbebühr oder Vollzugsgebühr Lastenfreistellung) erhält man eine Vielzahl früherer Threads, auf denen die hier angesprochenen Probleme ausführlich diskutiert und ...
Dass man vor 5 Jahren das so nicht gemacht hat, liegt daran, dass die BGH-Entscheidung erst vom 12.7.2007 ist und sich danach die Quotelung erst (zum Teil, vielen sind die Probleme auch heute noch unbekannt) durchgesetzt hat.
Da die Frage, was genau Löschungskosten sind, die nach BGB (wenn nichts anderes vereinbart wird) der Verkäufer zu tragen hat, und ob auch Teile der Vollzugsgebühr nach der BGH-Entschdg. dazu gehören, wird in der seit 2007 erschienenen Kommentarliteratur zur Vermeidung von Streit um diese Kleinigkeiten geraten, möglichst eindeutig in den Kaufverträgen bei der Kostenregelung speziell zu regeln, wer welche Teile der Vollzugsgebühr trägt (Formulierungsvorschlag Wudy NotBZ 2007, 393, auch abgedruckt bei Rohs/Wedewer § 146 Rn. 27 u. Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009,§ 146 Rn. 31, auch über die genannten früheren Threads zu finden).
Vielfach wird diesem Rat zur genauen Regelung der Teile der Vollzugsgebühr in den Verträgen nicht gefolgt, sondern weiter die etwaige Zweifel offen lassende Formulierung aus dem BGB übernommen oder modifiziert, aber infolge der BGH-Entscheidung, wonach die Lö.-unter.-anforderung unter § 146 I 1 fällt, die Vollzugsgebühr dennoch 1 : 4 gequotelt, wenn sonst nur Vork.-recht-zeugnis einzuholen war (Fall des § 146 I 1 2. Hs. KostO) oder 2,5 : 2,5 gequotelt (bzw. 50 : 50) wenn sowohl für den allgemeinen Grundbuchvollzug Unterlagen einzuholen waren, die eine 5/10-Geb. § 146 I 1 ausgelöst haben, als auch Löschungsbewilligungen dazu gekommen sind (die für sich allein auch 5/10 ausgelöst hätten, die Vollzugsgebühr entsteht aber nur ein mal). Im letzteren Fall ist aber bei denjenigen, die keine genaue Kostenregelung zur Vollzusgebühr treffen, zum Teil aber auch (weiter) üblich, dem Käufer 5/10 zu berechnen und dem Verkäufer nichts, was aufgrund der gesamtschuldnerischen Kostenhaftung §§ 2, 5 KostO zwar möglich ist, aber evtl. im Innenverhältnis zu Erstattungsansprüchen des Erwerbers gegen den Verkäufer führen kann (und zu entspr. Vorwürfen an den Notar, ihn nicht unparteiisch behandelt zu haben oder etwas übersehen zu haben).