Hallo und Hilfe
Ich muss in einer Vereinssache die Abrechnung machen. In dieser Sache hat der Notar auch die Satzung und das Protokoll entworfen. Nun weiß ich nicht wie ich das nach KostO abrechne!?
Hoffe ihr könnt mir helfen!
Vielen Dank schon mal
Abrechnung Satzungsentwurf/Protokollentwurf für Verein
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Ich glaube, dass diese Angaben nicht ausreichen, um Konkretes zur KR. zu sagen. "...der Notar auch die Satzung und das Protokoll entworfen.": Was hat er denn noch gemacht? Die Anmeldung zum Vereinsregister entworfen und beglaubigt? Und die von Dir genannten Dinge nur zusätzlich? Oder nur diese Dinge? Was ist mit "Protokoll" gemeint, was steht da drin? Wurde unter Satzung u. Protokoll auch etwas beglaubigt?
Grds. kann bisher nur gesagt werden, dass zu den genannten Entwurfstätigkeiten Satzung und "Protokoll" nach jetzt neuer überwiegender Mng. (LG Dresden NotBZ 2007, 300 mit zust. Anm. Otto, frühere Entscheidungen OLG Stuttgart u. frühere Mng. von Klein, Hansens u. Filzek) - dieser Mng. haben sich jetzt auch Notarkasse München und Korintenberg und Assenmacher/Mathias in den Neuaufl. 2008 angeschlossen - der Entwurfsparagraph § 145 Abs. 1 S. 1 auch auf Beschlüsse (§ 47) angewandt wird, so dass die Entwurfsgebühr § 145 I 1 i.V.m. § 47 für das Protokoll im Entwurf zu berechnen wäre (bei SAtzung evtl. § 145 I 1 i.V.m. § 36 II oder auch § 47).
Wert siehe § 30 Abs. II u. III, ausgehend vom Hilfsregelwert bei "normalen" Vereinen wie Kegelverein u. dgl. schätzen; meist werden die 3.000 Euro richtig sein.
Grds. kann bisher nur gesagt werden, dass zu den genannten Entwurfstätigkeiten Satzung und "Protokoll" nach jetzt neuer überwiegender Mng. (LG Dresden NotBZ 2007, 300 mit zust. Anm. Otto, frühere Entscheidungen OLG Stuttgart u. frühere Mng. von Klein, Hansens u. Filzek) - dieser Mng. haben sich jetzt auch Notarkasse München und Korintenberg und Assenmacher/Mathias in den Neuaufl. 2008 angeschlossen - der Entwurfsparagraph § 145 Abs. 1 S. 1 auch auf Beschlüsse (§ 47) angewandt wird, so dass die Entwurfsgebühr § 145 I 1 i.V.m. § 47 für das Protokoll im Entwurf zu berechnen wäre (bei SAtzung evtl. § 145 I 1 i.V.m. § 36 II oder auch § 47).
Wert siehe § 30 Abs. II u. III, ausgehend vom Hilfsregelwert bei "normalen" Vereinen wie Kegelverein u. dgl. schätzen; meist werden die 3.000 Euro richtig sein.
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Vielen Dank erstmal an euch!
Also, der Notar hat die VR-Anmeldung entworfen und die Satzung eines neugegründeten Vereins mit Gründungsprotokoll. Er hat alles nur entworfen! Zur Unterschriftsbegl. der Anmeldung ist es nicht gekommen!
Den Entwurf für die Anmeldung weiß ich ja abzurechnen, aber die anderen Sachen sind ja nicht beurkundungspflichtig!
Heißt das, ich rechne für beides eine 10/10 Geb.???
Also, der Notar hat die VR-Anmeldung entworfen und die Satzung eines neugegründeten Vereins mit Gründungsprotokoll. Er hat alles nur entworfen! Zur Unterschriftsbegl. der Anmeldung ist es nicht gekommen!
Den Entwurf für die Anmeldung weiß ich ja abzurechnen, aber die anderen Sachen sind ja nicht beurkundungspflichtig!
Heißt das, ich rechne für beides eine 10/10 Geb.???
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Wieso 10/10? Wenn Du die berechnen willst, musst Du sagen, nach welchem §. Die Frage, dass Entwürfe von SAchen gemacht wurden, die nicht beurkundungspflichtig sind, spielt überhaupt keine Rolle, siehe § 145 Abs. 1 S. 1 (abgesehen von einer m. E. nicht zutr. Mindermeinung des OLG Celle, die beim Entw. von nicht beurk.-pflicht. Sachen § 147 II anwenden will). Schließlich ist die HR.-Anm. auch nicht beurk.-pflichtig.
Ich will mich jetzt nicht wiederholen; m. E. steht alles was Du zur Abrechnung berücksichtigen solltest in meinem früheren Beitrag schon drin, evtl. den lesen, wenn es nicht zu viel Buchst. u. §§ darin sind.
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Verstehe "sehr nett!" jetzt so, dass meine zwei Antworten vielleicht irgendwie ungeduldig oder patzig empfunden wurden?
Das kann natürlich sein, dass ich hier noch einfühlsamer, ausführlicher oder gerade genau das Gegenteil u. nur möglichst einfache Antworten hätte schreiben bzw. erraten müssen. Ich bitte um Entschuldigung, man ist ja auch nur ein Mensch.
Das kann natürlich sein, dass ich hier noch einfühlsamer, ausführlicher oder gerade genau das Gegenteil u. nur möglichst einfache Antworten hätte schreiben bzw. erraten müssen. Ich bitte um Entschuldigung, man ist ja auch nur ein Mensch.
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Um das, was Martin Filzek erläutert hat, kurz zusammenzufassen (man könnte sicherlich noch etliches mehr schreiben):
Für den auftragsgemäßen Entwurf der Satzung (nebst "Gründungsprotokoll") - insoweit ist mir wie Martin Filzek nicht ganz klar, was ihr da eigentlich entworfen habt, das Protokoll einer noch nicht stattgefundenen Gründungsversammlung kann man doch wohl kaum vorab entwerfen? - dürfte eine 20/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 47 KostO, eher wohl §§ 145 Abs. 1, 36 Abs. 2 KostO, entstanden sein.
Wenn - vor der eigentlichen Gründung - schon der Auftrag erteilt war, eine Anmeldung zu entwerfen (warum eigentlich?), wäre hierfür eine 5/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO zu berechnen, zum Wert siehe Streifzug durch die Kosto, 7. Aufl., RdNr. 829 (§ 30 Abs. 2 KostO).
Für den auftragsgemäßen Entwurf der Satzung (nebst "Gründungsprotokoll") - insoweit ist mir wie Martin Filzek nicht ganz klar, was ihr da eigentlich entworfen habt, das Protokoll einer noch nicht stattgefundenen Gründungsversammlung kann man doch wohl kaum vorab entwerfen? - dürfte eine 20/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 47 KostO, eher wohl §§ 145 Abs. 1, 36 Abs. 2 KostO, entstanden sein.
Wenn - vor der eigentlichen Gründung - schon der Auftrag erteilt war, eine Anmeldung zu entwerfen (warum eigentlich?), wäre hierfür eine 5/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO zu berechnen, zum Wert siehe Streifzug durch die Kosto, 7. Aufl., RdNr. 829 (§ 30 Abs. 2 KostO).