Unterschriftsbeglaubigung an verschiedenen Tagen

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Jady
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#1

17.07.2008, 16:48

Hallo :wink2

Ich hab mal ne dringende Frage. Also ich hab das noch nie gemacht. Wir haben eine Vereinsregisteranmeldung, die von zwei Vorsitzenden unterzeichnet werden muss. Die eine Unterschrift erfolge an einem anderen Tag wie die andere. Ist es richtig, dass ich jetzt hinter die Anmeldung zwei Beglaubigungsvermerke hänge? Und in der zweiten Beglaubigung fällt dann doch keine Entwurfsgebühr mehr an, nur in der ersten. Oder?
Linda*
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#2

17.07.2008, 16:58

genau so würde ich es auch machen, jady.

zwei beglaubigungsvermerke (2 UR-Nrn.) einmal Begl. und Entwurf und einmal nur Beglaubigung

:-)
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Jady
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#3

17.07.2008, 17:13

Ok vielen dank :thx
Martin Filzek
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#4

18.07.2008, 11:17

Es kann, wenn man wie hier den Begl.-vermerk ja erst schreibt und vom Notar unterschreiben lässt, wenn schon der zweite Mandant da war u. auch dessen Unterschr. begl. wurde (Leistung oder Anerkenntnis vor Notar)

ein Beglaubigungsvermerk

gemacht werden, der dann die Unterschriften der beiden Mandanten an versch. Tagen umfasst. Für das Eintr.-datum in UR. und für die Anzahl der Gebühren kommt es darauf an, dass nur ein Begl.-vermerk nötig war.

Die getrennte Berechnung von zwei Begl.-vermerken könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn wirklich zwei versch. Begl.-vermerke (aus Sicherheitsgründen, vielleicht aus Angst, der Notar könnte nach der ersten Begl. sterben u. den Vermerk dann nicht mehr schreiben o. ä., also eigentlich i.d.R. abwegig) gemacht wurden und evtl. der Notar sogar auf die dann entstehenden Mehrkosten (1 U.-Begl.-geb. mehr) hingewiesen hat.

So wie der Fall im Sachverhalt geschildert war, wird hier aber nur so getan, als seien die Begl.-vermerke zu versch. Zeitpunkten geschrieben. Würde man im ersten U.-Begl.vermerk bei der Unterschrift des Notars auch ein früheres Datum angeben (als den Tag an dem der Notar den Vermerk unterschreibt) ist das auch Falschbeurkundung.

S. zum Ganzen die entspr. Kommentare zu § 40 BeurkG u. evtl. zu § 45 KostO.
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#5

18.07.2008, 12:54

Martin Filzek hat geschrieben:S. zum Ganzen die entspr. Kommentare zu § 40 BeurkG u. evtl. zu § 45 KostO.
Winkler, BeurkG, 16. Aufl., RdNr. 62 zu § 40:

"Den Beglaubigungsvermerk braucht der Notar nicht sofort nach Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift auszustellen, wenn sich auch ein solches Verfahren empfiehlt".

Korintenberg, KostO, 17. Aufl., RdNr. 1 zu § 45:

"Für mehrfache Beglaubigungen fällt demnach die mehrfache Gebühr des § 45 an, selbst ... bei mehreren Beglaubigungsvermerken unter derselben Urkunden bezüglich verschiedener Personen, auch wenn am selben Tage".


Filzek (KostO, leider habe ich nur die 1. Aufl., dort RdNr. 2 zu § 45) schreibt:

"Auf die Zahl der Personen, deren Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt werden, kommt es nicht an (vgl. Korintenberg § 45 Rn. 1). Entscheidend ist nur, ob ein oder mehrere Beglaubigungsvermerke für mehrere Unterschriften gefertigt werden. Soweit mehrere Beteiligte zu verschiedenen Zeitpunkten ihre Unterschrift vor dem Notar vollziehen oder anerkennen, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Notars, ob er zB die an verschiedenen Tagen gefertigten Unterschriften mehrerer Beteiligter in einem gemeinsamen Beglaubigungsvermerk (erst nach der letzten Unterschrift) beglaubigt oder ob er aus Sicherheitsgründen sukzessive separate Beglaubigungsvermerke nach den einzelnen Unterschriftsleistungen der verschiedenen Beteiligten anbringt (vgl. Huhn/von Schuckmann § 40 Rn. 19). Auch am selben Tag gefertigte separate Beglaubigungsvermerke lösen nach Rohs/Wedewer § 45 Rn. 4 gesonderte Gebühren nach § 45 Abs. 1 aus. Soweit mehrere Beteiligte ihre Unterschriften nicht in einem gemeinsamen Termin vor dem Notar leisten oder anerkennen wollen und der Notar gesonderte Beglaubigungsvermerke fertigen will, dürfte ein Hinweis auf die durch einen gemeinsamen Beglaubigungstermin vermeidbaren Mehrkosten ratsam sein, um dem nachträglichen Einwand der unrichtigen Sachbehandlung iSv § 16 bzw. aufrechenbarer Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO wegen einer unterbliebenen Belehrung vorzubeugen."
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