Martin Filzek hat geschrieben:S. zum Ganzen die entspr. Kommentare zu § 40 BeurkG u. evtl. zu § 45 KostO.
Winkler, BeurkG, 16. Aufl., RdNr. 62 zu § 40:
"Den Beglaubigungsvermerk braucht der Notar nicht sofort nach Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift auszustellen,
wenn sich auch ein solches Verfahren empfiehlt".
Korintenberg, KostO, 17. Aufl., RdNr. 1 zu § 45:
"Für mehrfache Beglaubigungen fällt demnach die mehrfache Gebühr des § 45 an, selbst ... bei mehreren Beglaubigungsvermerken unter derselben Urkunden bezüglich verschiedener Personen, auch wenn am selben Tage".
Filzek (KostO, leider habe ich nur die 1. Aufl., dort RdNr. 2 zu § 45) schreibt:
"Auf die Zahl der Personen, deren Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt werden, kommt es nicht an (vgl. Korintenberg § 45 Rn. 1). Entscheidend ist nur, ob ein oder mehrere Beglaubigungsvermerke für mehrere Unterschriften gefertigt werden. Soweit mehrere Beteiligte zu verschiedenen Zeitpunkten ihre Unterschrift vor dem Notar vollziehen oder anerkennen, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Notars, ob er zB die an verschiedenen Tagen gefertigten Unterschriften mehrerer Beteiligter in einem gemeinsamen Beglaubigungsvermerk (erst nach der letzten Unterschrift) beglaubigt oder ob er aus Sicherheitsgründen sukzessive separate Beglaubigungsvermerke nach den einzelnen Unterschriftsleistungen der verschiedenen Beteiligten anbringt (vgl. Huhn/von Schuckmann § 40 Rn. 19). Auch am selben Tag gefertigte separate Beglaubigungsvermerke lösen nach Rohs/Wedewer § 45 Rn. 4 gesonderte Gebühren nach § 45 Abs. 1 aus. Soweit mehrere Beteiligte ihre Unterschriften nicht in einem gemeinsamen Termin vor dem Notar leisten oder anerkennen wollen und der Notar gesonderte Beglaubigungsvermerke fertigen will, dürfte ein Hinweis auf die durch einen gemeinsamen Beglaubigungstermin vermeidbaren Mehrkosten ratsam sein, um dem nachträglichen Einwand der unrichtigen Sachbehandlung iSv § 16 bzw. aufrechenbarer Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO wegen einer unterbliebenen Belehrung vorzubeugen."